Scheidung: keine Rückerstattung der Mietkaution durch Ex-Ehegatten

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Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Beschluss vom 14.11.2017 (Az.: 19 UF 39/17) festgestellt, dass ein Ehegatte, der als Alleinmieter dem Vermieter Kaution für eine Wohnung stellte, welche später zur ehelichen Wohnung wurde, diese Kaution nicht vom Geschiedenen herausverlangen kann. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Wohnung nach der Scheidung durch den anderen Ehegatten weiter genutzt wird und dazu die Zustimmung des Kautionsgebers vorliegt.

Noch kein Anspruch auf Zahlung: Ehefrau müsste den Mietvertrag erst beenden

Der Ehemann, inzwischen nach der Trennung aus der Wohnung ausgezogen, beantragte, die Antragsgegnerin zur Erstattung der Kaution zu verurteilen. Weder Amtsgericht (AG) Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 04.05.2017 – 146 F 1286/17) noch KG schließen sich dieser Ansicht an: Es bestünden keine Ansprüche, insbesondere keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Die Antragsgegnerin müsste zunächst das Mietverhältnis kündigen, sodass ihr die Kaution zurückgezahlt würde.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung könnten sich höchstens im Laufe der Zeit ergeben

Die Mietkaution, die sowohl Ansprüche des Vermieters gegen den ursprünglichen Mieter wie gegen den übernehmenden Mieter sichert, kann vielmehr erst nach Ende des Mietverhältnisses vom Vermieter herausverlangt werden“, so das KG weiter. Dies sei darin begründet, dass der ursprüngliche Mieter dadurch geschützt sei, dass es ihm möglich sei, vor Erteilung der Zustimmung der Wohnungsübernahme mit dem Ehegatten eine Vereinbarung über die Kaution treffen könne. Weiterhin stehe es ihm auch frei, das Mietverhältnis zu kündigen.

Fehlen einer rechtlichen Grundlage – Ehegatte muss Nachteile vorerst hinnehmen

Insbesondere die praktischen Gründe seien hier zwar zu bedenken, nach der derzeitigen Gesetzeslage allerdings nicht im Urteil zu berücksichtigen: So bestünde für den Ehegatten, der aus dem Mietverhältnis ausschied, regelmäßig die Notwendigkeit, sich über die Entwicklung des Mietverhältnisses zu informieren. Weiter erscheint die Kautionsrückforderung schwierig in dem Fall, dass der Vermieter sie zur Befriedigung seiner Ersatzansprüche gegen die Ehefrau nach Beendigung des Mietverhältnisses aufwendet – Der Ehemann müsste seine Frau dann auf Freistellung vom Antrag in Anspruch nehmen.

Fazit: Entscheidung zulasten des allein mietenden Ehegatten – Kaution vorerst nicht zu erlangen

Hier fällt die Entscheidung zulasten des Ehegatten aus, der vorher alleine die Kaution stellte: Das KG schreibt ihm die Verantwortung zu, bei Übernahme des Mietverhältnisses durch den anderen Ehegatten Vorkehrungen zu treffen. 

Eine solche Vereinbarung sollte in einem solchen Fall unbedingt geschlossen werden, insbesondere da die Kautionssummen oft nicht unerheblich sind und bei Fortbestehen des Mietverhältnisses über Jahre hinweg dem Berechtigten nicht zur Verfügung stehen. Bestenfalls sollten solche Vereinbarungen von einem Fachanwalt für Mietrecht aufgesetzt werden, um sich langfristig gegen solche Situationen abzusichern.


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