Scheidung und Trennung – wer bleibt im Haus?

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Haben sich die Eheleute getrennt, dürfen sie zunächst im gemeinsamen Haus oder Wohnung bleiben. Im Prinzip kann keiner den anderen aus dem früheren Familienhaus rauswerfen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es den Eheleuten möglich sein muss, sich innerhalb der Immobilie zu trennen. Dies gilt während der gesamten Trennungszeit, die durchaus sehr lange andauern kann. In diesen Zeitraum ist das Trennungsjahr, aber auch die Zeit bis zum Erlass der rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses einzurechnen. Bereits das Scheidungsverfahren kann in komplizierten Fällen einige Jahre dauern. Aber auch hier gilt, dass es keine Regel ohne zahlreiche Ausnahmen gibt.

Möchte ein Ehegatten den anderen aus der gemeinsamen Wohnung trotzdem verweisen, so stehen hierfür sog. Wohnungszuweisungsverfahren oder das Gewaltenschutzverfahren zur Verfügung. 

Gewalttätigkeiten zwischen den getrenntlebenden Eheleuten sind der typischste Grund für eine Rausweisung. Hierbei muss grundsätzlich der Ehegatte weichen, der den anderen bedroht oder angreift. Es kann aber auch ausreichen, dass beide ständig streiten und die mit im Haus lebenden Kinder hierunter so leiden, dass es bereits das Kindeswohl beeinträchtigt. Nicht ausreichend hingegen sind die üblichen ehelichen Spannungen und Streitigkeiten. Es reicht somit nicht, wenn es einer Partei unangenehm ist, dass der andere weiter im Haus verbleibt. 

In Fällen häuslicher Gewalt kann ein Gewaltschutzverfahren angestrengt werden. Der Nachteil dieses Verfahrens besteht allerdings darin, dass für längstens sechs Monaten verwiesen wird. Allerdings dürfen dieses Verfahren auch Nichtverheiratete durchführen. Eheleute dürfen darüber hinaus auch Wohnungszuweisungsverfahren in Anspruch nehmen. 

Hierbei gibt es zwei Verfahren, einerseits für die gesamte Zeit der Trennung bzw. für die Zeit nach der Scheidung. Nach der Scheidung gilt, dass es sich dann nicht mehr um eine Ehewohnung handelt. Für den Fall, dass ein Ehegatte der alleinige Eigentümer der Immobilie ist, wird ihm diese im Regelfall zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Sind Beide Miteigentümer, dann wird normalerweise der verbleiben dürfen, der die Kinder erzieht.

Unser Tipp!

Nach der Trennung kommt es sehr oft zu Streitigkeiten über das Wohnrecht. Ob und wie der andere Ehegatte dem ehelichen Heim verwiesen werden kann wirft zumeist schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen auf. Letztlich ist es eine Einzelfallentscheidung. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt dürfte zumeist unerlässlich sein. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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