Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres?

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Immer wieder fragen Mandanten, ob man das Trennungsjahr denn wirklich einhalten muss oder ob eine Scheidung nicht schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. 

Grundsätzlich ist zu bedenken, dass das Trennungsjahr auch eine Schutzfunktion hat. Die Ehepartner sollen vor einer übereilten Entscheidung geschützt werden, sodass auch eine Versöhnung noch möglich ist. 

Darüber hinaus hat das Trennungsjahr aber auch noch wichtige rechtliche Konsequenzen:

Während des Trennungsjahrs sollen die bisherigen ehelichen Verhältnisse weitestgehend fortbestehen, und zwar so lange bis klar ist, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Die Orientierung an den ehelichen Verhältnissen hat z. B. Auswirkungen in Bezug auf eine mögliche Erwerbsobliegenheit und Ansprüche auf Trennungsunterhalt. Denn hat ein Ehepartner während der Ehe nicht gearbeitet, so wird dies auch nicht während des Trennungsjahres verlangt.

Auf das Trennungsjahr kann nur in absoluten Ausnahmefällen verzichtet werden, das Gesetz spricht dann von einer unzumutbaren Härte: 

Nach § 1565 Abs. 2 BGB bedeutet das: „(…), wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.

Man spricht dann von einer Härtefallscheidung, die wie eingangs erwähnt, nur eine absolute Ausnahmeregelung darstellt. Voraussetzung ist also ein schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehepartners, dass auch nach einer Beendigung des Zusammenlebens noch fortbesteht. Ob also ein solcher Grund vorliegt, entscheidet am Ender der Richter. 

Zu beachten ist jedoch, dass selbst wenn ein Härtefall vorliegt, das Scheidungsverfahren durchlaufen werden muss und noch einiges an Zeit vergeht, bis die Ehe schließlich durch den Scheidungsbeschluss beendet wird.


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