Schenkung der Schwiegereltern von Grundstücken nach Ehescheidung

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Wenn die Ehe gescheitert ist, bereitet die Auseinandersetzung des in der Ehezeit erworbenen Vermögens oft Schwierigkeiten. Nicht selten stellt sich hierbei die Frage, wie mit Immobilienschenkungen eines Elternteils an beide Eheleute zu verfahren ist.

Mit Beschluss vom 3.12.2014, XII ZB 181/13 hat sich der Bundesgerichtshof damit befasst, wie mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des Kindes zu verfahren ist.

Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, in dem die Eheleute eine Wohnung bewohnten, die dem Vater der Frau gehörte. 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück zu gleichen Teilen auf die Eheleute und behielt ein Wohnrecht. Mitte 2004 trennten sich die Eheleute.

Nach rechtskräftiger Scheidung wollte der Ex-Mann seinen hälftigen Anteil am Haus und beantragte im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung. Der Vater trat seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn an seine Tochter ab. Auf diese Abtretung gestützt hat diese ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

Das Amts- und Oberlandesgericht wies den Antrag zurück, da der Anspruch mit Blick auf die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt sei. Die Verjährung habe spätestens mit Rechtskraft der Scheidung begonnen (2006).

Der Bundesgerichtshof beurteilte die Verjährung anders:

Es wäre möglich, dass dem Vater ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustünde und dieser wirksam abgetreten wurde. Wenn eine Schenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung erfolgte, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen.

Dies sei aber nur der Fall, wenn ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar wäre. Überdies könne selbst dann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmen bestünde ein Anspruch auf Rückgewährung des zugewendeten Gegenstandes. In einem solchen Fall würde die Rückgewähr des geschenkten Gegenstands dann aber grundsätzlich im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld auslösen. In Betracht komme eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet werde.

Die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei insofern grundstücksbezogen. Sie richte sich daher nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Der Rechtsstreit wurde daher zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.


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