Schenkungen zwischen Ehegatten und ihre Behandlung bei der Aufteilung:

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Gemäß § 82 (1) Z1 EheG unterliegen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, nicht der Aufteilung (für die Ehewohnung bestehen unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen Abweichungen, § 82 (2) EheG).

Aus dieser Bestimmung zieht die Rechtsprechung den Umkehrschluss, dass Schenkungen zwischen Ehegatten der Aufteilung unterliegen, und zwar auch betreffend solcher Vermögenswerte, die dem obigen Ausnahmekatalog des § 82 (1) Z 1 EheG unterliegen, also in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von dritter Seite geschenkt wurden, sofern sie zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören  (OGH  1 Ob 40/18s; 1 Ob 208/19y samt weiteren Nachweisen).

Derartige Geschenke sind im Aufteilungsverfahren nach der Rechtsprechung über Verlangen des schenkenden Ehegatten an diesen zurückübertragen oder haben diesem wertmäßig zuzukommen         (2 Ob 25/10f; 1 Ob 10/18d). Die Rechtsprechung gilt auch für Wohn- und Fruchtgenussrechte                   (OGH 1 Ob 5/14p; 1 Ob 211/18p).

Diese Rechtsprechung, welcher in der Lehre durchaus Kritik begegnet (Gitschthaler, Aufteilungsrecht, 2. Aufl. RZ 251, Deixler-Hübner, iFamZ 2011, 163) ist den Ehegatten bei Abschluss von Schenkungsverträgen oft nicht bewusst und läuft wohl auch dem laienhaften Rechtsempfinden zuwider, bedeutet sie doch im Ergebnis, dass ein Schenkungsvertrag während der Ehe im Fall der Scheidung wirtschaftlich seine Wirkung verliert, obwohl es sich um Objekte handelt, die vor der Schenkung nicht der Aufteilung unterlegen waren. Sie werden quasi durch die Schenkung erst in die Aufteilung einbezogen und im Aufteilungsweg wieder an den Geschenkgeber zurückgeführt. Auch in der vertragsrechtlichen Praxis wird darauf oft nur unzureichend Bedacht genommen.

Es macht daher aufteilungsrechtlich einen erheblichen Unterschied, ob Gegenstände von den Eltern eines Ehegatten an beide Ehegatten geschenkt werden, oder ob sie zunächst einem Ehegatten geschenkt werden, welcher diese dann ganz oder teilweise an den anderen Ehegatten weiterschenkt.

Während die direkte Schenkung der Eltern eines Ehegatten an beide Ehegatten nicht der Aufteilung unterliegt und ohne wichtigen Widerrufsgrund nicht zurückgefordert werden kann, kommt es bei einer Schenkung an das eigne Kind, welches einen Anteil des Geschenkes an den anderen Ehegatten weiterschenkt bei der Aufteilung zur Rückübertragung des weitergeschenkten Anteiles an den Geschenkgeber, dies in der Regel ohne Ausgleichszahlung.


Es empfiehlt sich daher bei der Abfassung von Schenkungsverträgen Regelungen aufzunehmen, welche die obigen Fragen ausdrücklich behandeln.


Wenn Eltern ihren Schwiegerkindern Vermögenswerte schenken und diese vom aufrechten Bestand der Ehe abhängig machen wollen, ist zu empfehlen dies im Vertrag ausdrücklich zu regeln. Beispielsweise kann die rechtskräftige Ehescheidung als auflösende Bedingung der Schenkung vereinbart werden. In diesem Fall bedarf es keines wichtigen Grundes, um die Schenkung zu widerrufen. Vielmehr fällt die geschenkte Sache dann mit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung wieder an den Geschenkgeber zurück.


Bei einer Schenkung zwischen Ehegatten sollte geklärt werden, ob die oben beschriebenen Aufteilungsfolgen (Rückfall an den Geschenkgeber) eintreten sollen. Ist dies nicht beabsichtigt, soll das Geschenk also nicht ohne Wertausgleich zurückfallen, ist dies ausdrücklich zur regeln.


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