Schenkungsteuer – Achtung bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten!

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Zuwendungen bzw. Schenkungen zwischen Ehegatten, die schenkungsteuerliche Relevanz haben kommen in der Praxis regelmäßig vor. Oftmals aber ohne, dass es die Ehegatten bemerken. So z. B. bei der Überlassung von unverzinsten Darlehen, bei Zahlungen von einem Einzelkonto auf ein gemeinsames Konto, bei der Übernahme der Einkommensteuer oder bei Übernahme von Versicherungsprämien für den anderen Ehegatten. Die Unkenntnis darüber führt zwangsweise dazu, dass die Schenkungen gar nicht erst beim Finanzamt angezeigt werden. Eine Verletzung der Anzeigepflicht bei solchen Erwerben kann zu Verlängerung der Festsetzungsfrist führen, aber darüber hinaus auch noch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Ein besonders drastischer Fall kann vorliegen, wenn Zahlungen aus einem Firmen- oder Immobilienkauf auf ein Gemeinschaftskonto eingehen, da hier regelmäßig die schenkungsteuerlichen Freibeträge für Ehegatten überschritten werden und es so zu vermeidbaren Steuerzahlungen kommt. Andererseits muss nicht jede Zahlung auf ein Gemeinschaftskonto zu einem schenkungsteuerpflichtigen Erwerb führen. Grundsätzlich ist für die Beurteilung, ob eine Schenkung (Zuwendung) zwischen den Ehegatten vorliegt auf das Verhalten der Ehegatten abzustellen. Hierzu muss eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorgenommen werden. Für den Steuerpflichtigen ist es dabei wichtig, dass die tatsächliche Handhabung des Kontos durch die Ehegatten überzeugend dargelegt und bewiesen wird.

Um sich vor unnötigen Steuern und Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu schützen, sollte man bei mittelbaren oder unmittelbaren Vermögensübertragungen immer die Schenkungssteuer im Hinterkopf behalten. Selbst für in Vergangenheit erfolgte schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen, die nicht angezeigt worden sind, können Heilungsmöglichkeiten bestehen und so eingesetzt werden, dass zumindest ein steuerstrafrechtlichen Vorwurf ausgeräumt werden kann.

Die Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten sollte daher im Zweifel so früh wie möglichst durch Ihren Anwalt und/oder Ihren steuerlichen Berater erfolgen, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Georg Sandtner

Fachanwalt für Steuerrecht


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