Schichtarbeit und Vergütung

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Um die Kapazitäten in den Unternehmen optimal zu nutzen, wird in zahlreichen Betrieben in Schichten gearbeitet.

Die Schichtarbeit wirkt sich meistens stark auf das Privatleben aus- aber auch aus gesundheitlicher Sicht machen sich beispielsweise viele Nachtschichten bemerkbar.

Daher stellt sich regelmäßig die Frage, wie diese „Mehrbelastung” auszugleichen ist.

Eine Regelung hierzu findet sich in § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Laut Absatz 5 muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Ausgleich in Form von bezahlten freien Tagen oder in Form von Zuschlägen gewähren.

Meist wird die Höhe der Zuschläge im Tarifvertrag geregelt. Bei Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern, die nicht tarifgebunden sind, wird im Arbeitsvertrag häufig Bezug auf die Regelung im Tarifvertrag genommen. Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts geregelt, so hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, ob er freie Tage oder Zuschläge gewährt.

Zur Höhe des Zuschlages gibt es keine gesetzliche Regelung - das Gesetz spricht lediglich von „angemessen". Die Arbeitsgerichte haben sich jedoch schon damit beschäftigt, was angemessen ist und was nicht. Hierbei spielen viele Einzelfaktoren eine Rolle- z.B. wie oft man in Schichten arbeitet, wie stark man während der Schicht belastet ist etc. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, kann ein Arbeitnehmer, der in wechselnden Schichten arbeitet einen Nachtschichtzuschlag von 25 % verlangen.

Jedoch kann es hiervon auch Ausnahmen geben - beispielsweise bei Nachtschichten, die in Form von Bereitschaftsdienst geleistet werden - wie Wachleute, medizinisches Personal etc. Das Gericht geht hier von einer geringeren Belastung aus und folgert daraus, dass dem Arbeitnehmer auch nur ein geringerer Zuschlag zu steht. Eine klare Linie besteht hierbei jedoch nicht.

Zu beachten ist schließlich immer, dass es den Parteien frei steht, über die Höhe der Zuschläge zu verhandeln und diese zu vereinbaren.

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Rechtsanwalt Borth


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