Schimmel im Bad: Minderung Miete wg. Mängeln oder Schadensersatzanspruch Vermieter?

  • 2 Minuten Lesezeit

Schimmel im Bad: Minderung Miete wegen Mängeln oder Duschen des Mieters als Verstoß gegen den Mietvertrag und Schadensersatzanspruch Vermieter?

Schimmel in Wohnung: Minderung Miete wegen Mangel?

Ob Schimmel in der Wohnung ein Mangel ist, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt, hängt davon ab, wer die Schimmelbildung verursacht hat, wer also Schuld am Schimmel ist. Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten. Entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles. Schimmel kann zum einen durch bauliche Mängel der Wohnung entstehen (z.B. schlecht gedämmtes Gebäude mit vielen Wärmebrücken), zum andern aber auch durch unzureichendes oder falsches Lüften des Mieters bzw. durch zu sparsames Heizen.

Urteil Landgerichts Köln (Az.: 1 S 32/15): kein Mangel sondern Mieter für Schaden durch Schimmel im Bad verantwortlich

Im konkreten Fall hatte der Mieter, da es in seiner Wohnung nur eine Badewanne aber keine Dusche gab, über viele Jahre stehend in der Badewanne geduscht. Die Wand neben der Badewanne war aber nur bis zur halben Stehhöhe gefliest, darüber war sie nur normal verputzt. Beim Duschen im Stehen wurde daher regelmäßig der Putz oberhalb des Fliesenspiegels durch Spritzwasser feucht und es drang Wasser in die Wand ein. In der Folge bildete sich Schimmel.

Der Mieter verklagte den Vermieter auf Beseitigung des Schimmels und wollte zudem die Miete wegen des Mangels über mehrere Jahre um zehn Prozent mindern.

Das Landgericht Köln gab – anders als noch das Amtsgericht Köln – dem Vermieter recht. Er muss den Mangel nicht beseitigen und auch eine Mietminderung durch den Mieter ist nicht zulässig. Der Mieter ist nach Ansicht der Richter für den Schimmel selbst verantwortlich, da er falsch geduscht und das Badezimmer wegen der Fliesenhöhe vertragswidrig genutzt hat. Ob Duschen oder Baden heutzutage üblich ist oder nicht, spielt keine Rolle. Aufgrund der niedrigen Fliesenhöhe ist das konkrete Badezimmer nach Ansicht der Richter schlicht nicht fürs Duschen geeignet. Daher muss der Mieter für mögliche Schäden an der Mietsache selbst aufkommen.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um einen Vertrag haben – egal ob Mietvertrag, Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag, Mitgliedschaftsvertrag oder Abo –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

0711 / 7 22 34 39 0

tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de

Anwaltskanzlei Fuß – Die Servicekanzlei –

Stuttgart (Stadtmitte)

Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Tanja Fuß MPA

Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber – Umstände des Einzelfalles und Zusammenhang von Äußerungen des Arbeitnehmers maßgebend Fristlose außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber: Eine fristlose ... Weiterlesen
Widerruf eines Angebots und Frist für Annahme Angebot – Urteil zu Vergleichsangebot Widerruf einer Erklärung (z.B. Angebot, Annahme eines Angebots, Bestellung): Eine Erklärung, die man gegenüber ... Weiterlesen
Kein Anspruch für Arbeitnehmer auf übliche Schlussformel in Arbeitszeugnis Regelung zu Arbeitszeugnis im Gesetz: Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus ... Weiterlesen

Beiträge zum Thema

18.11.2022
Schimmelbefall in der Wohnung – eine Horrorvorstellung für viele Mieter. So kann der Schimmel nicht nur ... Weiterlesen
02.08.2022
Wird die Miete gemindert, weil die Heizung im angemieteten Gewerberaum nicht geht oder eine Baustelle davor die ... Weiterlesen
02.06.2022
Modernisierungsankündigung: Wichtige Informationen Mieter können gegen Modernisierungsmaßnahmen und Mieterhöhung ... Weiterlesen