Schmerzensgeld bei Anwendung von Cytotec (Misoprostol) zur Geburtseinleitung

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei Cytotec, welches den Wirkstoff Misoprostol enthält, handelt es sich um ein Medikament, welches als Magenschutzmittel zugelassen ist.

Vielfach wurde es jedoch zur Geburtseinleitung eingesetzt, da es Kontraktionen der Gebärmutter auslöst. Hierbei handelt es sich um einen sog. off-label-use, d.h. das Medikament wird für Zwecke verwendet, für die es gar nicht zugelassen ist. Eine Zulassung zur Verabreichung zur Geburtseinleitung besteht für Cytotec nämlich nicht.

Vielmehr warnt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem Rote-Hand-Brief vom 16.03.2020 ausdrücklich vor der Verabreichung von Cytotec zur Geburtseinleitung.


Worin liegt die Problematik?

Das in Tablettenform verabreichte Präparat ist nicht für die Teilung konzipiert. Wird die Tablette beispielsweise halbiert, kann keine genaue Dosierung erfolgen.

Häufig wird Cytotec, welches für die orale Anwendung bestimmt ist, auch auf andere Arten verabreicht. Auch hier kann eine genaue Wirkstoffabgabe nicht gewährleistet werden. Teilweise kommt es so zu deutlich zu hohen Dosierungen.

Bei der Verwendung eines Medikaments im off-label-use ist sowohl über die allgemeinen Risiken und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, als auch über den off-label-use an sich. Diese Aufklärung unterbleibt häufig.


Welche Folgen kann die Einnahme von Cytotec zur Geburtseinleitung haben?

Unter der Verabreichung von Cyctotec zur Geburtseinleitung kam es bereits zu schwersten Nebenwirkungen – von Wehenstürmen und Uterusrupturen bis hin zum Tod von Mutter und/oder Kind.


Welche Entschädigung steht mir zu?

Abhängig von dem konkret eingetretenen Schadensausmaß kommt neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld hier unter Umständen auch die Geltendmachung von Verdienstausfallschäden, vermehrten Bedürfnissen, sowie einem Haushaltsführungsschaden in Betracht.


Wurde bei Ihnen eine Geburtseinleitung mit Cytotec durchgeführt und kam es in diesem Zusammenhang zu Komplikationen?
 Kontaktieren Sie mich gerne über anwalt.de oder vereinbaren Sie einen Termin für eine telefonische Ersteinschätzung


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sabrina Hörger

Beiträge zum Thema