Schmerzensgeld für durch Chefarzt gemobbten Oberarzt

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Das Arbeitsgericht Leipzig musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Ausschluss eines Oberarztes von Operationen als Persönlichkeitsrechtsverletzung einzustufen ein, die Einforderung von Schmerzensgeld rechtfertigen könnte.   

Das Leipziger Arbeitsgericht verhandelte einen Fall in dem der Chefarzt eines Leipziger Krankenhauses dem ihn unterstellten Oberarzt verboten hat, weiterhin zu operieren. Stattdessen setzte er ihn fast ausschließlich in der Ausbildung ein. Auch empfahl er ihm, sich nach einem anderen Krankenhaus umzusehen. Die von ihm durchgeführten Operationen seien schlecht verlaufen.

Der Oberarzt widersprach, empfand die Kritik seines Chefs als Mobbing und verlangte von ihm Schmerzensgeld. Als ihm dieses nicht gewährt wurde, klage er vor dem Leipziger Arbeitsgericht auf Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Leipzig befand, dass die vom Chefarzt behauptete Schlechtleistung nicht bewiesen sei, aber von ihm hätte bewiesen werden müssen, bevor er den Oberarzt von Operationen ausschließt oder ihm  rät, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen. Durch den grundlosen Ausschluss von Operationen und dem grundlosen  Rat zum Arbeitsplatzwechsel hat man das Persönlichkeitsrecht des Oberarztes sehr schwer verletzt. Das Gericht sprach dem Oberarzt aus diesem Grunde ein Schmerzensgeld in Höhe von 6,5 Monatsgehältern  zu.

(Arbeitsgericht Leipzig, Urt. 9 Ca 3854/11)

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