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Schmerzensgeld für Fotografien im Internet

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Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil 16.11.2012, Aktenzeichen: 12 O 438/10, entschieden, dass einem Model für die Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet neben Unterlassungsansprüchen auch Schmerzensgeldansprüche zustehen.

Im vorliegenden Fall ließ sich ein Model während einer Ausstellung in einem Museum für eine Malaktion nackt abfotografieren. Kurze Zeit danach fiel ihm auf, dass die auf diese Weise entstandenen Fotografien in einem Programmheft des Museums veröffentlicht worden waren.

Es ließ das Museum abmahnen und verlangte neben der Unterlassung auch Schmerzensgeld sowie Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Da das Museum sich weigerte, die begehrten Ansprüche zu erfüllen, beschritt der Abgebildete den Rechtsweg.

Nach Ansicht des Gerichts habe das Model für die Veröffentlichung der Nacktbilder in der Broschüre niemals eine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Auch eine konkludente Einwilligung schiede von Anfang an aus. Dem Model sei nämlich nicht bekannt gewesen, dass die Verwendung der Nacktbilder jemals zu Werbezwecken erfolgen sollte. Auch ergebe sich die Einwilligung vorliegend nicht aus § 22 KUG, da das Model die Vergütung gerade nicht für das Anfertigen des Bildes, sondern als Gegenleistung für ihre Arbeit als Model erhielt.


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