Schmerzensgeld in Italien - Achtung bei Anspruchsgrundlage

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Bei einem Unfall in Italien kann der deutsche Staatsbürger die gleichen Forderungen stellen wie ein Italiener, das heißt auch er kann die Erstattung des nicht vermögensrechtlichen Schadens im selben Ausmaß wie der Italiener fordern, obwohl dieser Anspruch im deutschen Recht anders geregelt ist. Einzige Ausnahme ist der Unfall an dem zwei deutsche Staatsbürger beteiligt sind, denn dann kommt die Regelung des Rom II Abkommen zur Anwendung, wonach bei einem Unfall im Ausland an dem zwei Staatsbürger aus demselben Land beteiligt sind, eben das nationale Recht derselben zur Anwendung kommt.

Wird der Unfall eines deutschen Staatsbürgers auf den Skipisten in den italienischen Dolomiten von einem Holländer verursacht, dann kann man für die Schmerzensgeldforderung italienisches Recht anwenden. Aber nicht nur, denn für den materiellen Schaden gilt im italienischen Recht die Regel, dass dieser so erstattet werden muss, wie er gefühlt wird und das heißt dann eben wie er in Deutschland gefühlt wird. Diese Schadensposition kann dann eben nach deutschem Recht berechnet werden. Der nicht vermögensrechtliche Schaden, das heißt das Schmerzensgeld, kann nach italienischem Maß errechnet werden.

Mit dem Begriff nichtvermögensrechtlichen Schaden sind die diversen Schadenspositionen, wie der biologische Schaden, der moralische Schaden und der existenzielle Schaden zusammengefasst. Genauso kann dem nichtvermögensrechtlichen Schaden auch der Beziehungsschaden oder der Schaden aus einer entgangenen Chance angehören.

Bei der Berechnung des nichtvermögensrechtlichen Schadens muss die Anspruchsgrundlage beachtet werden. Bei einem Skiunfall zum Beispiel kommen nicht die gesetzlichen Tabellen für die Erstattung zur Anwendung, sondern die Tabellen von Mailand, welche eine, um ein vielfaches höhere Entschädigung vorsehen.

Erleidet eine 45-jährige Person eine Stauchung des rechten Kniegelenkes wird diese, bei einer leichten dauerhaften Beeinträchtigung der Beweglichkeit, mit einer Lebensbeeinträchtigung von 5% bis 6% bewertet. Zusätzlich kann der geschädigte noch ein Entgelt für die Tage der zeitweisen Lebensbeeinträchtigung fordern. Für das Fallbeispiel nehmen wir hier 10 Tage zu 100%, 10 Tage zu 75% und 20 Tage zu 50% Lebensbeeinträchtigung an.

Nun muss man unterscheiden ob die Verletzung aus einen Verkehrsunfall resultiert, denn dann kommt die im Art. 139 des italienischen Versicherungsgesetzes (Legislativ Dekret 209, vom 07.09.05) vorgesehene Bewertungstabelle zur Anwendung und dies ergibt eine Schmerzensgeldforderung von € 4.909,91. Zusätzlich kann bei nachgewiesenen Schmerzen ein moralischer Schaden in Höhe von € 1.636,67 gefordert werden. Für die zeitweise Lebensbeeinträchtigung fällt eine Entschädigung von € 1,272,98 an.

Kann die Verletzung auf einen Skiunfall zurückgeführt werden, kann der Schaden nach den vom „Osservatorio per la Giustizia di Milano“ ausgearbeiteten Bewertungstabellen berechnet werden. Diese Bewertungstabelle wurde vom obersten italienischen Gerichtshof als allgemeingültig erklärt und deshalb können alle Richter den nichtvermögensrechtlichen Schaden nach diesen Tabellen berechnen, ohne dass dies bei fehlender Begründung eine Berufungsgrund gegen die Entscheidung ist.

Unter Anwendung dieser Berechnungstabelle können bei einem Skiunfall mit identischen Krankheitsbild nachstehende Summen gefordert werden: Für den bleibenden Schaden € 7.117,50, für die zeitweise Lebensbeeinträchtigung € 2.961,75 und für den nachgewiesenen moralischen Schaden € 2.372,50.

Dies ergibt eine Gesamtforderung für den nichtvermögensrechtlichen Schaden auf Grund eines Verkehrsschadens von € 7.819,56 gegen eine Gesamtforderung von € 12.451,75 bei einem Skiunfall mit identischen Krankheitsbild.



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