Schmerzensgeld oder dann biologico?

  • 2 Minuten Lesezeit

Viele Mandanten fragen immer wieder, ob es in Italien noch das Schmerzensgeld gibt oder ob man nur noch den „danno biologico“ verlangen kann. Dieser Irrtum fußt auf falsche Informationen und hängt mit der Entwicklung der Rechtsprechung und einem Fehler in der italienischen Gesetzgebung zusammen, der einmal von Schmerzensgeld ganz allgemein und an anderer Stelle von danno biologico spricht. Grundsätzlich handelt es sich um dieselbe Schadensposition und der danno biologico ist eigentlich nur ein Teil des nicht-vermögensrechtlichen Schadens.

Grundsätzlich muss vorausgeschickt werden, dass im italienischen System der „Schaden“ (il danno) nicht Schaden als Ereignis, sondern Schaden als Folge konzipiert ist. Daraus folgt, dass der Anspruchsteller die Folgen nachweisen muss, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. Und hier muss eine nicht unbedeutende Unterscheidung gemacht werden. Für die Forderung des vermögensrechtlichen Schadens bedeutet dies, dass gemäß Art. 2043 ital BGB „Schadenersatz wegen einer unerlaubten Handlung: Jedwede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die einem anderen einen rechtswidrigen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, der sie begangen hat, den Schaden zu ersetzen“. Für den nicht-vermögensrechtlichen Schaden gilt jedoch in Art.1226 ital. BGB „Schadensbewertung nach Billigkeit: Kann der Schaden nicht in seiner genauen Höhe nachgewiesen werden, so wird er vom Gericht nach Billigkeit bestimmt.“ Das bedeutet, dass die Forderung eines hypothetischen vermögensrechtlichen Schadens nicht möglich ist, der nicht-vermögensrechtliche Schaden jedoch nach Billigkeit durch den Richter bestimmt werden kann.

Siehe dazu Urteil 2228/12 Kassationsgerichtshof Rom: „Die Person, die einen Anspruch auf Schadenersatz geltend macht, der im selben Verfahren festgestellt und geregelt werden soll, hat die Pflicht, den vermögensrechtlichen Schaden sicher und konkret nachzuweisen, um seine Beilegung zu ermöglichen, sowie den kausalen Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem der anderen Partei in Rechnung gestellten Verhalten nachzuweisen. In diesem Sinne ist eine Billigkeitsentscheidung nach Artikel 1226 des italienischen BGB nur unter der Bedingung zulässig, dass das Bestehen des Schadens in jedem Fall nachgewiesen wird, und zwar auf der Grundlage von Elementen, die geeignet sind, plausible Quantifizierungsparameter zu liefern.“



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Pichler

Beiträge zum Thema