Schmerzensgeld und Lohnausfall, eine Übersicht

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Die Entschädigung für die zeitweise Lebensbeeinträchtigung und die bleibende Lebensbeeinträchtigung (beides Komponenten des Schmerzensgelds sowie des ehemaligen moralischen Schadens) gehören zum nicht vermögensrechtlichen Schaden, der im Unterschied zum vermögensrechtlichen Schaden vom Richter nach Billigkeit zugesprochen werden kann.

Dies bedeutet, dass bzgl. der Erstattung dieses Schadens, um eine Gleichbehandlung zu gewähren und nachdem der Richter nach freien Ermessen entscheiden kann, der Oberste Gerichtshof in einem Urteil der vereinten Sektionen aus dem Jahr 2013 befunden hat, dass die Schäden über 9 % durch die Mailänder Tabellen berechnet und erstattet werden sollen. Für Schäden aus dem Verkehrsrecht unter 9 % hat der Gesetzgeber eine eigene Tabelle verfasst. Innerhalb dieser Tabellen hat der Richter dann immer noch die Möglichkeit der Steigerung oder Verringerung der Entschädigungssumme.

Siehe dazu die beiden Normen des ital. BGB 2056. (Bewertung des Schadens): Der dem Geschädigten zustehende Schadenersatz ist nach den Bestimmungen der Artikel 1223, 1226 und 1227 festzusetzen. Der entgangene Gewinn ist durch das Gericht nach gerechter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.

Ital. BGB 1226. (Schadensbewertung nach Billigkeit): Kann der Schaden nicht in seiner genauen Höhe nachgewiesen werden, so wird er vom Gericht nach Billigkeit bestimmt.

Der Lohnausfall und der entgangene Gewinn sind der Kategorie des vermögensrechtlichen Schadens zuzuordnen und hier kann der Richter nicht nach Billigkeit entscheiden, sondern der Geschädigte muss den tatsächlich erlittenen Schaden beweisen. Das heißt zum Beispiel: Beim entgangenen Gewinn muss die Geschädigte dem Gericht schlüssig darlegen, dass sie durch den Schadensfall und die bleibende Beeinträchtigung Mindereinnahmen erlitten hat und diese Mindereinnahmen nicht durch eine andere öffentliche oder private Versicherung oder dem Arbeitgeber ausgeglichen worden sind.

Sollte im Gutachten keine spezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgestellt werden, sondern angegeben werden, dass sich die bleibende Lebensbeeinträchtigung allgemein negativ auf das Leben auswirkt und dadurch auch eine Erschwernis während der Arbeit darstellt, kann der Gutachter eine höhere Bewertung der Invaliditätspunkte vorgeschlagen. Dies bedeutet, dass in der Berechnung des Schmerzensgeldes jeder Invaliditätspunkt zum Beispiel um 20 % höher bewertet wird.

Eine tabellarische Berechnung der Entschädigung für die MdE kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die bleibende Lebensbeeinträchtigung negative Folgen auf die Arbeitsfähigkeit hat, die MdE aber aufgrund bewiesener Umstände – wie zum Beispiel das Fehlen von Vergleichsunterlagen, da der Geschädigte die Arbeitsstelle erst kürzlich vor dem Unfall angetreten hat oder das Einkommen starken Schwankungen unterliegt usw. – nicht nachgewiesen werden kann. Nur in diesem Fall ist der Richter ermächtigt, nach Billigkeit zu entscheiden.

Noch einen Unterschied gilt es zu beachten, der häufig zu Unstimmigkeiten führt. Für die Berechnung des Schmerzensgeldes für die zeitweise Lebensbeeinträchtigung muss der Gutachter die Werte aus den Standartwerken berücksichtigt, auf die sich auch der Richter bei der Bestimmung des nicht vermögensrechtlichen Schadens beruft, denn auch hier haben sich mit der Zeit zu bestimmten Verletzungsbildern bestimmte Zeiträume für die vollkommene und teilweise Lebensbeeinträchtigung herausgebildet.

Die vom allgemeinen Arzt angegebenen Zeiträume für die Arbeitsunfähigkeit werden als Rechtfertigungsgrund für die Forderung herangezogen, können meist aber nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden.



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