Schmutzige Toiletten vor Mieterfenster wirken nicht minderungserhöhend

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In Mainz kam es zu einem Mietstreit um Zustimmung zu einer Mieterhöhung und wegen Mietminderung (AG Mainz, 86 C 243/09).

Die Kläger verlangten 20 % Mieterhöhung aufgrund eines - wie das Gericht feststellte - bereits formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangens und klagten Mietrückstände ein, die die beklagte Mieterin mit berechtigten Minderungsgründen z.B. wegen völligem Heizungsausfalls im Winter begründete.

Die Beklagte obsiegte insgesamt zu rd. 83 %. Sie hatte die Miete auch deswegen gemindert, weil ihr die Sicht aus einem Fenster zum Garten hin mit einem ausgebauten schmutzigen WC und weiteren ausrangierten Sanitäranlagen zugestellt worden war. Die verdreckten Sanitäranlagen im Stil der 50er oder 60er Jahre wurden dauerhaft ca. 1 m vom ebenerdigen Fenster entfernt gelagert. Der Aufforderung der Mieterin, den Bauschutt bitte an anderer Stelle des weitläufigen Grundstücks zu lagern, da sie nicht täglich auf das schmutzige WC schauen möchte, wurde nicht nach gekommen, weshalb dann die Miete um 10 % gemindert wurde. Wohl nicht ganz zu Unrecht vermutete die Mieterin eine reine Schikane hinter dem Müllberg.

Nicht so das Gericht.

Zwar sprach das Gericht der Beklagten wegen der des behinderten Ausblicks aus ihrem Fenster einen Minderungsgrund zu, reduzierte den Anspruch jedoch von den durch die Beklagten geltend gemachten 10 % auf 5 %.

Dies begründete das Gericht wie folgt:

„Grundsätzlich hat die Beklagte zwar kein Recht an der Mitbenutzung des Gartens. Ein ungehinderter Ausblick, ohne dass die Fenster zugestellt werden, muss jedoch möglich sein. Dagegen wurde durch die Kläger verstoßen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch nicht minderungserhöhend zu bewerten, dass die Klägerin sanitäre Anlagen zur Bepflanzung in den Garten gestellt werden. Das ästhetische Empfinden des Einzelnen bei der Gartenbepflanzung ist unerheblich."

Es mag sein, dass im Herkunftsland der Kläger schmutzige Toiletten üblicherweise zur Gartengestaltung verwendet werden und gar kein Mobbing beabsichtigt war. Dieses nur als exotisch zu bezeichnende ästhetische Empfinden jedoch einer deutschen Mieterin aufzwingen zu dürfen erscheint doch sehr skurril.

Die Mieterin ist zwischenzeitlich ausgezogen, so dass sich die Kläger nun exklusiv an ihrer individuellen Gartengestaltung erbauen dürfen. Vielleicht blühen ja bereits die Schneeglöckchen in der Emaille.


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