Schönheitsreparaturen: Welche Pflichten Mieter haben und welche Vereinbarungen unwirksam sind

  • 1 Minuten Lesezeit

Kurz & Bündig:

Dieser Beitrag gewährt einen Überblick über sieben häufige Irrtümer rund um Schönheitsreparaturen.

1. Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Aufgabe der Mieter

Stimmt nicht!

Die Instandhaltungspflicht des Mietobjektes trifft gem. § 535 BGB grundsätzlich den Vermieter. In gewissem Umfang darf dieser die Pflicht auf den Mieter im Mietvertrag übertragen.

2. Mieter müssen beim Auszug immer streichen

Stimmt nicht!

Sog. End- oder Auszugsrenovierungsklauseln, die zu einer bedarfsunabhängigen Renovierung verpflichten, sind immer unwirksam.

3. Mieter müssen Schönheitsreparaturen nach festen Zeiten durchführen

Falsch!

Sog. starre Fristenregelungen stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters iSv § 307 BGB dar und sind deshalb unwirksam. Dem Mieter muss eine hinreichende Flexibilität erhalten bleiben.

4. Unrenovierte Wohnungen müssen Mieter beim Auszug nicht renovieren

Es kommt darauf an!

Zieht der Mieter in eine unrenovierte Wohnung, trifft ihn auch beim Auszug keine Pflicht diesen Zustand zu ändern. Ist eine Renovierungspflicht dennoch im Mietvertrag vereinbart, ist eine solche Abrede nur wirksam, wenn der Vermieter den Mieter ausreichend finanziell entschädigt.

5. Auch Bodenbeläge sind von Schönheitsreparaturen umfasst

Nicht immer!

Eine Pflicht zum Tiefenreinigen von Teppichen oder Abschleifen von Parkett besteht nicht. Der Mieter muss in üblichem Maß Böden, die üblicher Benutzung ausgesetzt waren, in normalem Maße saubermachen. Für Beschädigungen hat er selbstredend einzustehen.

6. Dübellöcher müssen beim Auszug beseitigt werden.

Es kommt darauf an!

Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Löcher klein und unauffällig sind. Bei großen Löchern kann eine Pflicht bestehen, diese zu überstreichen oder zu spachteln.

7. Vermieter dürfen die Farbe der Wände beim Auszug vorgeben.

Es kommt darauf an!

Sind Decken, Wände, Türen, Fenster oder Heizkörper vom Mieter in bunten Farben gestrichen worden, muss der Mieter diese mit neutralen, gedeckten Farben überstreichen. Das gilt unabhängig davon, ob Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssten oder nicht. Eine Festlegung auf eine bestimmte Farbe ist aber unzulässig.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc E. Evers

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten