Schon die kumulierte Belehrung bei finanzierten Geschäften führt zum Verlust des Vertrauensschutzes

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Unverändert aktuell sind Widerrufe von Verbraucherdarlehensverträgen.

Nach der Rechtslage bis 03.08.2009 enthielt das amtliche Muster eine fehlerhafte Belehrung zum Widerrufsbeginn („frühestens”), die viele Kreditinstitute übernommen haben.

Insoweit ist die Fehlerhaftigkeit der Belehrung zwar klar, etwa BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, Streit besteht aber, ob die Bank Vertrauensschutz wegen Verwendung des Musters in Anspruch nehmen kann, was dann dazu führen würde, dass kein Widerruf nach Ablauf der 2-Wochen-Frist mehr möglich wäre.

Daher wird momentan heftig darum gerungen, ob und ggfs. welche Abweichungen vom amtlichen Muster möglich sind, bis der Vertrauensschutz entfällt, dazu etwa BGH, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen: III ZR 145/12.

Aktuell hat sich dazu das LG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2015 - 8 O 70/15 in einem Verfahren gegen die BW Bank geäußert und entschieden, dass bereits die vielfach verwendete sog. kumulierte Belehrung bei finanzierten Geschäften (und zwar ungeachtet der Frage, ob ein solches vorliegt) zum Entfall des Vertrauensschutzes führt.

Diese kumulierte Belehrung zu finanzierten Geschäften wurde vergleichbar bei zahlreichen Belehrungen von Sparkassen verwendet und stellt mithin (neben den bekannten Fußnotenthematiken) einen guten Angriffspunkt dar.

Weiter bestätigt das LG Stuttgart, aaO. dass auch bei abgelösten Darlehen weder der Einwand der Verwirkung noch des Rechtsmissbrauchs greift und auch eine Aufhebung nicht zum Entfall des Widerrufsrechts führt.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich –, hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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