Schon wieder geblitzt? Für Punktesammler kann Verzögerungstaktik wertvoll sein

  • 4 Minuten Lesezeit

Das OLG Bamberg hat noch einmal klargestellt, dass im Verkehrszentralregister getilgte Voreintragungen während der einjährigen Überliegefrist einem Verwertungsverbot unterliegen.

Ist die zweijährige Überliegefrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen, muss der Verkehrssünder wie ein „Ersttäter" behandelt werden. Die früheren Eintragungen dürfen nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife ist der Tag, an dem das tatrichterliche Urteil gesprochen wird. Das gilt auch dann, wenn tilgungsreife Einträge im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wegen des Laufs der einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) noch nicht endgültig gelöscht sind. Wenn im Zeitpunkt des Urteils die zweijährige Tilgungsfrist des § 29 Abs.1 S.2 Nr.1 StVG im Hinblick auf die frühere Entscheidung erreicht war, darf diese z. B. nicht mehr zur Erhöhung der aktuellen Geldbuße herangezogen werden.

Nach dem Grundsatz von § 29 Abs. 6 StVG erfolgt bei mehreren Eintragungen die Tilgung erst, wenn alle Eintragungen tilgungsreif sind. Mit anderen Worten: Ein neuer Eintrag wegen einer Ordnungswidrigkeit hemmt die Tilgung früherer Ordnungswidrigkeiten-Einträge (wobei ein Eintrag maximal fünf Jahre besteht - Ausnahme Bußgeldeinträge wegen Alkohol oder Drogenfahrt). Grundsätzlich beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 Abs. 1 StVG zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

Tilgung nicht gleich Löschung

Aufgrund des im September 2004 eingefügten § 29 Abs. 6 S.2 StVG wird der Ablauf der Tilgung auch dann gehemmt, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und dem Kraftfahrtbundesamt die Rechtskraft der neuen Tat innerhalb eines Jahres nach Tilgungsreife der Voreinträge mitgeteilt wird (sog. Überliegefrist). Die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG beträgt seither ein Jahr (statt wie zuvor drei Monate). So wird eine Eintragung im VZR zwar nach zwei Jahren getilgt, gleichwohl verbleibt es bei einem Eintrag. Dieser darf aber bei einer behördlichen oder gerichtlichen VZR-Anfrage nicht mehr mitgeteilt werden.

Im zugrunde liegenden Fall des OLG Bamberg hatte das Amtsgericht bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Steuerberater, der außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu schnell gefahren war, drei in Flensburg noch verzeichnete Voreinträge wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unterschreitung des Sicherheitsabstands berücksichtigt, indem es im Urteil die Regel-Geldbuße verdoppelt hatte.

Sein Urteil hatte das Amtsgericht jedoch erst 27.7.2009 erlassen, während die letzte vom Amtsrichter berücksichtige Vorahndung schon am 18.07.2007 rechtskräftig geworden war und somit hinsichtlich aller bestehenden Vorahndungen bereits die Tilgungsreife eingetreten war.

Das Amtsgericht hielt die Voreintragungen dennoch für verwertbar, da diese wegen der Überliegefrist noch nicht (endgültig) gelöscht worden waren und bei gegenteiliger Auffassung im Übrigen auch diejenigen Betroffenen benachteiligt seien, die einen Bußgeldbescheid akzeptieren und die Rechtskraft nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels hinauszögern.

Dieser Sichtweise des Amtsgerichts hat das Oberlandesgericht in der Rechtsbeschwerde des Betroffenen eine klare Absage erteilt. Der Senat stellte in seiner Entscheidung klar, dass das Amtsgericht die Funktion der Überliegefrist völlig verkannt hatte. Die Überliegefrist diene schon nach der Intention des Gesetzgebers nicht der Ahndungsverschärfung im aktuellen Bußgeldverfahren, sondern sei einzig dazu gedacht, sachlich nicht gerechtfertigte Löschungen im Verkehrszentralregister zu verhindern. Eine faktische Verlängerung von Tilgungsfristen, um ansonsten tilgungsreife Voreintragungen auch für das aktuelle Bußgeldverfahren nutzbar zu machen, entspreche nachweislich weder dem Willen des Gesetzgebers, noch könne dies aus dem Gesetzeswortlaut heraus gelesen werden. Entscheidend für die Verwertbarkeit sei allein die Tilgungsreife der Voreinträge im Zeitpunkt der Hauptverhandlung.

So müsse hingenommen werden, dass es nach Eintritt der Tilgungsreife und während der Überliegefrist von einem Jahr zwar zu einer Hemmung der Tilgung von verkehrsrechtlichen Voreintragungen komme, es aber während der Überliegefrist bei einem Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreinträge bleibe.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg reiht sich damit in eine Vielzahl von OLG-Entscheidungen ein, die sämtlich von einem Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreintragungen, auch während des Laufs einer Überliegefrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ausgehen. Gerade für sog. Mehrfachtäter kann es sich daher nach einem neuerlichen Verstoß lohnen, eine Verzögerungstaktik einzuschlagen. Dies gilt nicht nur zur Vermeidung einer erhöhten Geldbuße, sondern kann - bei Vorliegen von Gründen für ein Absehen vom Fahrverbot wegen „außergewöhnlicher Härte" - auch zur Vermeidung eines Fahrverbotes wichtig sein, denn viele Gerichte sind mit Blick auf berücksichtigungsfähige Voreintragungen grundsätzlich nicht bereit von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen oder tun sich damit bei unvorbelasteten Betroffenen wesentlich leichter.

Natürlich wird Ihr Rechtsanwalt, der Sie im Verkehrsbußgeld- oder Strafverfahren verteidigt, immer Ihren aktuellen Punktestand in Flensburg abfragen. Unter www.kba.de, der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes, können Sie dies ganz ohne Anwalt aber auch jederzeit selbst tun.

Für „Punktesammler" gilt grundsätzlich: Ein rechtzeitiges Punktemanagement kann die Fahrerlaubnis retten.

Der Beitrag nimmt Bezug auf OLG Bamberg, Beschluss vom 21.8.2009 (2 Ss OWi 867/09).

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist seit 2004 regional und überregional als Verteidiger mit Schwerpunkt Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig.

Weitere Infos: http://www.cd-recht.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Demuth

Beiträge zum Thema