Schriftform bei Aufhebungsvertrag und Vorvertrag
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[image]Zwar kann auch ein formloser Vorvertrag wirksam sein, wenn der Hauptvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Das gilt aber nicht in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Denn bei einem Auflösungsvertrag hat die Schriftform neben einer reinen Klarstellungs- und Beweisfunktion auch eine Warnfunktion: Sie soll vor einem übereilten Vertragsabschluss warnen. Ein gegenseitiger Vertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Beide Willenserklärungen müssen laut § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Aufhebungsvereinbarung und ein diesbezüglicher Vorvertrag sind nur wirksam, wenn beide Parteien die Vertragsurkunde unterschrieben haben.
Wegen einer Betriebsauflösung hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern schriftlich angekündigt, dass die Möglichkeit bestehe, gegen eine Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die schriftliche Ankündigung allein keinen Anspruch begründet und eine endgültige Entscheidung noch zu treffen sei. Ein Mitarbeiter erklärte sein Interesse und wollte Ansprüche aus dem Schreiben einklagen - ohne Erfolg. Das Erfurter Gericht befand die Vereinbarung gemäß § 125 BGB mangels Unterzeichnung durch den Arbeitgeber für nichtig.
Fazit: Aufhebungsvertrag und Vorvertrag sind nur mit den Unterschriften der Vertragsparteien wirksam. Im Gegensatz zur Kündigung, die als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung von einer Partei schriftlich erfolgen kann, müssen bei Aufhebungsvertrag und Vorvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Urkunde unterschreiben.
(WEL)
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