Schriftformerfordernis bei privatem Behandlungswunsch gesetzlich versicherter Patienten

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Bei einem gesetzlich versicherten Patienten ist eine private Vergütungsvereinbarung nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und diesen privaten Behandlungswunsch dem Arzt schriftlich bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht München darüber zu entscheiden, ob eine Vergütungsvereinbarung, welche den Hinweis enthält, dass die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOP) erfolgt und eine Erstattung durch die gesetzliche Versicherung möglicherweise nicht gegeben ist, den Anforderungen an eine solche Vereinbarung genügt.

Das Gericht verneinte dies und erklärte die Vergütungsvereinbarung für unwirksam, da dem Patienten die private Kostentragung nicht ausreichend klargemacht worden sei. Dem Patient müsse in einer solchen schriftlichen Vereinbarung deutlich vor Augen geführt werden, dass er die Kosten trotz bestehenden Versicherungsschutzes selbst zu tragen habe. Nur dann könne der gesetzlich versicherte Patient, tatsächlich hinreichend zwischen den Leistungen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung vergleichen und entsprechend abwägen.

(Amtsgericht München, Urteil v. 28.4.2011, Az.: 163 C 34297/09)


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