Schufa-Eintrag löschen - Landgericht verlangt vernünftige Kontrolle und sagt: 6 Monate sind genug!
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Schufa Eintrag löschen - Schufaurteil gibt Betroffenen Hoffnung
Ein negativer Schufa-Eintrag kann schwerwiegende Folgen haben – von der Kreditverweigerung bis hin zu Schwierigkeiten beim Abschluss von Mietverträgen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Traunstein (Aktenzeichen: 6 O 1888/24) verdeutlicht, dass Verbraucher gegen ungerechtfertigte Einträge rechtlich erfolgreich vorgehen können. Toppaktuell
Urteile vom Februar 2025 Endlich Licht am Ende des Tunnels?
Die Schufa ist für viele Verbraucher ein entscheidender Faktor bei finanziellen Angelegenheiten. Ein negativer Schufa-Eintrag kann jedoch zur existenziellen Belastung werden. Oftmals fühlen sich Betroffene hilflos und machtlos. Doch das Landgericht Traunstein stellt klar, dass Verbraucher in berechtigten Fällen Anspruch auf eine deutlich schnellere Löschung ihrer Daten haben können, als es die bisher üblichen Fristen vorsehen.
Warum dieses Urteil so wegweisend ist
Das Landgericht Traunstein hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2025 unter dem Aktenzeichen 6 O 1888/24 klargestellt, dass es nicht strikt an die Löschungsfristen des Code of Conduct (CoC) gebunden ist, sondern eine einzelfallbezogene Prüfung vornimmt. In diesem Fall (Beispiel!) ging es um den Unternehmer Marc D. aus Bayern, der ein Hausmeisterservice führt. Er wurde aufgrund eines Schufa-Eintrags, der eine bereits erledigte Forderung betraf, von mehreren Banken abgelehnt, als er ein Darlehen in Höhe von 150.000 € für die Expansion seines Betriebs beantragte. Das Gericht sah hierin eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Existenz und gewichtete sein Interesse an der Löschung höher als das Interesse der Schufa an einer längeren Speicherung. Diese Argumentation zeigt deutlich, dass Gerichte vermehrt verbraucherfreundliche Entscheidungen treffen können, wenn konkrete persönliche Nachteile überzeugend dargestellt werden.
Der rechtliche Rahmen: Datenschutzgrundverordnung entscheidend
Das Urteil basiert maßgeblich auf der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Insbesondere Artikel 6 DSGVO fordert eine Einzelfallabwägung zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und den Interessen des Datenverarbeiters. Im vorliegenden Fall argumentierte das Gericht, dass die Auswirkungen des Eintrags auf die wirtschaftliche und persönliche Situation des Klägers erheblich waren und somit dessen Schutzinteresse überwog. Es wurde betont, dass der Code of Conduct lediglich Leitlinien vorgibt und kein bindendes Gesetz darstellt, weshalb jede Einzelfallsituation gesondert beurteilt werden muss.
Typische Stolperfallen im Umgang mit der Schufa
Viele Verbraucher wissen nicht, dass auch längst beglichene Forderungen oder bestrittene Einträge zu erheblichen Nachteilen führen können. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das von Sarah K.: Sie zahlte eine strittige Mobilfunkforderung aus Kulanz, dennoch blieb der negative Eintrag in ihrer Schufa bestehen. Durch gerichtliches Eingreifen nach Art. 17 DSGVO erreichte Sarah schließlich eine Löschung, was ihre Bonität deutlich verbesserte und ihr ermöglichte, ihre privaten und finanziellen Ziele wieder umzusetzen.
Regelmäßige Kontrolle schützt vor bösen Überraschungen
Verbraucher sollten unbedingt regelmäßig ihre Schufa-Auskunft einholen, um fehlerhafte oder veraltete Daten frühzeitig zu entdecken. Das Gesetz erlaubt Verbrauchern, einmal jährlich kostenlos eine Schufa-Auskunft einzuholen. Ein Beispiel hierfür ist Tom W., der plötzlich einen Eintrag eines Fitnessstudios fand, obwohl er den Vertrag rechtzeitig gekündigt hatte. Mit anwaltlicher Unterstützung konnte Tom eine Korrektur erwirken, die schließlich seine Kreditwürdigkeit wiederherstellte.
Richtig reagieren: Schritte gegen ungerechtfertigte Einträge
Wer Fehler in seinen Schufa-Daten feststellt, sollte zunächst die Schufa zur Berichtigung auffordern. Falls keine Reaktion erfolgt oder eine Löschung verweigert wird, empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Das Urteil des LG Traunstein bestätigt, dass eine gerichtliche Klage sinnvoll sein kann, insbesondere wenn der Eintrag die wirtschaftliche Existenz bedroht.
Ein weiterer typischer Fall ist Michael P., der trotz guter Bonität aufgrund eines irrtümlich eingetragenen Mahnverfahrens bei der Schufa keinen Autokredit erhielt. Das Gericht bewertete die Lage eindeutig zugunsten Michaels, da der Eintrag falsch und nicht mehr gerechtfertigt war. Auch hier zeigt sich die verbraucherfreundliche Haltung des Gerichts deutlich.
Ein Urteil mit Signalwirkung statt immer Strafe drei Jahre wird die Einzelfallprüfung verlangt
Die Entscheidung aus Traunstein könnte weitreichende Folgen haben. Sie betont die Pflicht der Schufa, Einträge nicht pauschal aufrechtzuerhalten, sondern individuell zu prüfen und Betroffene nicht übermäßig zu belasten. Verbraucher können durch dieses Urteil ermutigt werden, ihre Rechte konsequenter einzufordern.
Mein Fazit – Kontrolle schafft Sicherheit
Das Urteil des Landgerichts Traunstein ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren Balance zwischen Verbraucherschutz und Wirtschaftsinteressen. Verbraucher sollten ihre Rechte kennen und aktiv wahrnehmen. Regelmäßige Schufa-Abfragen und schnelles, rechtliches Eingreifen bei Fehlern sind entscheidend, um die persönliche und wirtschaftliche Reputation zu schützen. Dieses Urteil macht deutlich, dass Gerichte die Rechte der Verbraucher ernst nehmen und stärker schützen als bisher gedacht.
Zusammenfassung der Löschfristen
Generelle Regel für erledigte Forderungen: Grundsätzlich werden negative SCHUFA-Einträge drei Jahre nach der vollständigen Begleichung der Forderung automatisch gelöscht. Die Löschung erfolgt taggenau drei Jahre nach dem Datum der Erledigung. Ihre Bank ist verpflichtet, der SCHUFA die vorzeitige Rückzahlung eines Kredits zu melden, und dieser Erledigungsvermerk bleibt ebenfalls drei Jahre gespeichert.
Restschuldbefreiung nach Insolvenz: Einträge über die Erteilung einer Restschuldbefreiung werden seit April 2023 nur noch sechs Monate in der SCHUFA gespeichert. Die SCHUFA hat angekündigt, alle Einträge zu Restschuldbefreiungen, die am 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert waren, sowie alle damit verbundenen Schulden rückwirkend zu diesem Datum nach sechs Monaten zu löschen. Dieses Vorgehen hatten wir jahrzehntelang gefordert.
Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: Hierzu gehören Einträge über die Vermögensauskunft und Haftbefehle nach Verweigerung der Vermögensauskunft. Diese Daten werden nach 3 Jahren gelöscht. Wenn Sie der SCHUFA nachweisen, dass das Amtsgericht die Eintragung vorher gelöscht hat, werden die Daten auch bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht.
Beglichene Kleinforderungen: Kleinforderungen bis zu 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen vollständig bezahlt wurden, können unter bestimmten Bedingungen vorzeitig gelöscht werden, sofern keine weiteren negativen Einträge bestehen.
Kulanzregelung: In bestimmten Fällen können Gläubiger Einträge auf Kulanzbasis löschen lassen, beispielsweise wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde oder wenn seit der Begleichung mindestens 18 Monate vergangen sind und keine weiteren negativen Einträge vorliegen.
Unberechtigte Einträge: Wenn ein negativer Eintrag fehlerhaft oder unberechtigt ist, besteht ein Recht auf sofortige Löschung. In diesem Fall sollten Sie umgehend die Löschung bei der SCHUFA und dem Unternehmen, das den Eintrag verursacht hat, beantragen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Löschfristen in Kraft treten, nachdem die zugrunde liegende Forderung beglichen wurde. Verbraucher sollten regelmäßig ihre kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft gemäß Art. 15 DSGVO anfordern und die gespeicherten Daten überprüfen. Falls nach Ablauf der Fristen veraltete Einträge vorhanden sind oder fehlerhafte Einträge bestehen, sollten Sie aktiv deren Berichtigung oder Löschung fordern.
Warum hat das Landgericht Traunstein Recht mit der Verkürzung der Speicherfrist? Weil nicht die KI im Mittelpunkt steht, sondern der Mensch!
Das Gericht nimmt eine einzelfallbezogene Prüfung vor und betont, dass die im Code of Conduct (CoC) vorgesehenen Löschungsfristen im Rahmen der nach Artikel 6 DSGVO vorzunehmenden Einzelfallabwägung durch das Gericht überprüfbar sind. Es stellt fest, dass der CoC lediglich Verhaltensregeln darstellt und keinen Gesetzescharakter hat, sondern die Gleichbehandlung des Einzelnen gewährleisten soll.
Das Gericht stellt das Interesse des Klägers an der Löschung seiner Daten über das Interesse des Datenverarbeiters an der Fortdauer der Datenspeicherung. Obwohl das öffentliche Interesse am Auskunfteiverfahren der Beklagten grundsätzlich anerkannt wird, betont das Gericht, dass die Bewertung des Interesses der Wirtschaft maßgeblich auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ankommt.
Im konkreten Fall schildert der Kläger glaubhaft, aufgrund eines SCHUFA-Eintrags kein Darlehen über 150.000 € für die Expansion seines Hausmeisterservices erhalten zu haben. Das Gericht erachtet die Ausführungen des Klägers als nachvollziehbar und glaubhaft und würdigt seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie weitere objektive Anknüpfungspunkte.
Besonderheiten der Argumentation:
- Fokus auf die Einzelfallabwägung nach Art. 6 DSGVO: Das Gericht betont die Notwendigkeit einer individuellen Interessenabwägung und sieht sich nicht strikt an die Löschungsfristen des CoC gebunden.
- Gewichtung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen: Das Gericht berücksichtigt konkret die negativen Auswirkungen des SCHUFA-Eintrags auf die berufliche und finanzielle Situation des Klägers, insbesondere die verhinderte Kreditaufnahme.
- Glaubwürdigkeitsprüfung: Das Gericht legt Wert auf die Glaubwürdigkeit des Klägers und stützt seine Entscheidung auch auf dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
- Kritische Würdigung des CoC: Das Gericht erkennt den CoC nicht als bindendes Gesetz an, sondern als eine Richtlinie zur Gewährleistung der Gleichbehandlung, die im Einzelfall der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Landgericht Traunstein in diesem Fall eine verbraucherfreundliche Position einnimmt, indem es das individuelle Interesse des Betroffenen an der Löschung eines ihn wirtschaftlich beeinträchtigenden SCHUFA-Eintrags höher gewichtet als das allgemeine Interesse an der Datenspeicherung durch die Auskunftei. Die Besonderheit der Argumentation liegt in der starken Betonung der Einzelfallumstände und der direkten Auswirkungen des Eintrags auf den Kläger im Rahmen der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung.
Diese Gedanken sind richtig, weil auch die europäische Rechtsprechung verlangt, die Menschen nicht mit Automaten zu quälen, sondern sich jedes Schicksal und jeden Betroffenen anzuhören und individuell zu entscheiden.
Ein negativer Schufa-Eintrag kann gravierende Folgen haben, etwa Kreditablehnungen oder Mietprobleme. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Traunstein (Az. 6 O 1888/24) vom Februar 2025 stärkt Verbraucherrechte deutlich. Das Gericht urteilte, dass Schufa-Einträge individuell geprüft und gegebenenfalls schneller gelöscht werden müssen, insbesondere wenn sie wirtschaftlich stark belasten.
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