Schulden beim Anfangsvermögen und Insolvenzverfahren in der Ehezeit beim Zugewinnausgleich

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Sind Schulden im Anfangsvermögen beim Zugewinn auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Insolvenzverfahren in der Ehe entfallen?

Bei Scheidung der Ehe ist der Zugewinn im Vermögen der Ehegatten auszugleichen. Der Zugewinn während der Ehe wird errechnet, in dem vom sogenannten Endvermögen, dem Vermögen dass ein Ehegatte am Ende der Ehezeit hat, das Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe, sowie Schenkungen und Erbschaften in der Ehe in Abzug gebracht werden. Dabei wird auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt, z.B. Schulden, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung hat. Baut dieser Ehegatte seine Schulden während der Ehe ab, ist auch die Schuldentilgung ein Vermögenszuwachs im Vermögen dieses Ehegatten. Werden die Schulden bei Beginn der Ehe nicht durch eine Ratenzahlung getilgt, sondern weil sie im Laufe der Ehe verjähren oder durch ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung erlöschen, stellt sich die Frage, ob die Schulden im Rahmen des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem gesamten Darlehensbetrag oder mit 0,00 € anzusetzen sind.

Bei der Berechnung des Zugewinns wird auf Stichtage abgestellt. Es ist somit bei der Berechnung das Vermögen zu Beginn oder am Ende der Ehe maßgebend, das tatsächlich vorhanden war. Im Hinblick auf dieses Stichtagsprinzip sind Schulden als negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung einzustellen, wenn die Verjährung oder die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erst im Laufe der Ehe eingetreten sind. Lief das Insolvenzverfahren bereits bei Eheschließung und war unmittelbar vor dem Abschluss bzw. stand die Verjährung der Forderung unmittelbar bevor, können Abschläge gemacht werden. Ansonsten sind auch bei Schuldentilgungen durch ein Insolvenzverfahren die Schulden als negatives Anfangsvermögen zu beachten und führen dadurch bei diesem Ehegatten zu einem größeren Vermögenszuwachs. Das kann dazu führen, dass ein Ehegatte vom anderen Zugewinnausgleich aus dem Vermögenszuwachs einerseits und andererseits auch aus der Löschung von Schulden durch ein Insolvenzverfahren erhält. 

 


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