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Schulrecht: Entschuldigungspflicht in der Schule und verspätete Abgabe einer Entschuldigung

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Entschuldigungspflicht bei Krankheit in der Schule:

Jeder wird mal krank. Da der Besuch der Schule der Schulpflicht unterliegt, muss man sich krankmelden, wenn man nicht am Unterricht teilnehmen kann.

Hierfür gibt es in den einzelnen Bundesländern verschiedene Regelungen. Manche Bundesländer schreiben in Gesetze/Verordnungen selbst, wie eine Krankmeldung zu erfolgen hat.

In Baden-Württemberg heißt es beispielsweise in § 2 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg:

„Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.“

In anderen Bundesländern wird die Entschuldigungspflicht nur generell geregelt, Details aber den Schulen überlassen.

In Hessen heißt es in § 2 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:

„(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann.

(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.“

Üblicher Inhalt der Entschuldigungspflicht bei Krankheit in der Schule:

Demnach ist es regelmäßig so bei Krankheit in der Schule:

  • Man muss sich unverzüglich krankmelden.
  • Man muss bis zu einem bestimmten Termin eine schriftliche Entschuldigung nachreichen.

Wer dies nicht tut, der fehlt unentschuldigt, was einen Verstoß gegen die Schulpflicht darstellt. Man sollte sich deshalb immer sofort krankmelden und dann auch eine Entschuldigung nachsenden, damit diese rechtzeitig zugeht.

Da man nicht weiß, wie lange man krank bleibt, wird insbesondere beim Nachreichen der schriftlichen Entschuldigung oftmals nachlässig gehandelt. Meist bekommen diese die Kinder erst mit, wenn sie wieder zur Schule gehen.

Dies wird meist toleriert, ist strenggenommen aber rechtswidrig, da die schriftliche Entschuldigung regelmäßig binnen weniger Tage bei der Schule sein muss (im obigen Beispiel von Baden-Württemberg 3 Tage, was bei einer längeren Erkrankung schnell rum ist…). Generell wird dies wenig Auswirkungen haben, anders kann dies indes sein, wenn in dem Zeitraum eine Klausur geschrieben wurde. Hierzu unter dem nachfolgenden Punkt:

Sonderfall – verspätete Abgabe einer Entschuldigung wegen Krankheit soll zu einer 6 für eine Klausur führen:

Viele Schulen sind dazu übergegangen, bei unentschuldigtem Fehlen nicht nur einen Verstoß gegen die Schulpflicht anzunehmen, sondern auch eine 6 geben zu wollen, wenn während der unentschuldigten Erkrankung eine Klausur geschrieben wurde.

Praktische Relevanz hat insbesondere der Fall, wenn die schriftliche Entschuldigung zwar abgegeben wurde, aber dies nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geschah.

Die Schulen berufen sich hierzu aber nicht auf die Normen, die die Entschuldigungspflicht bei Krankheit benennen, sondern auf Normen, die das Fehlen bei Klassenarbeiten betreffen.

In § 8 Absatz 5 Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg heißt es beispielsweise:

„Weigert sich ein Schüler eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.“

Hierbei wird also der große Bogen gespannt, dass eine nicht rechtzeitig abgegebene Entschuldigung nicht nur ein Verstoß gegen die Schulpflicht sei, sondern dem Fall gleichzustellen sein soll, dass jemand mutwillig die Teilnahme an einer Klausur ignoriert.

Dies ist aus meiner Sicht völliger Blödsinn:

  • Die Entschuldigungspflicht betrifft die Schulpflicht und wird diese nachgereicht, dann kann man nachträglich belegen, dass man krank war. Es schreibt ja auch niemand unentschuldigte Fehlzeiten ins Zeugnis, weil man die Entschuldigung einen Tag zu spät abgegeben hat…
  • Unentschuldigtes Fehlen bei einer Klausur hat einen ganz anderen Zweck, nämlich dass sich jemand um die Klausur drücken will. Dies tut er, wenn er gar nicht krank war und dennoch fehlte und dies herauskommt. Wer aber krank war, war krank, auch wenn die Entschuldigung zu spät abgegeben wurde!

Ungeachtet dessen neigen immer mehr Schule dazu, es genauso zu handhaben, was erst recht dann völlig verrückt erscheint, wenn üblicherweise geduldet wird, dass man die Entschuldigung erst nach Rückkehr von der Krankheit abgibt, aber plötzlich dann Theater gemacht wird, wenn in der Zeit eine Klausur geschrieben wurde…

Das Schlimme daran ist, dass auch immer mehr Schulämter diesen Unfug mitmachen und teils sogar Gerichte!

Noch absurder ist es, wenn man für den Zeitraum sogar ärztlich entschuldigt war, was in einigen Bundesländern bei einer Erkrankung während einer Klausur sogar vorgeschrieben ist.

In § 20 Bayerische Schulordnung (BaySchO) heißt es beispielsweise:

„(1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. Außerschulische Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.

(2) Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen

  1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder
  2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.

In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.“

D. h., selbst wer ärztlich entschuldigt war und das Attest nicht rechtzeitig abgegeben hat, der soll nach Meinung vieler Schulen unentschuldigt gefehlt haben und eine 6 bekommen. Das ist absurd, wenn man nachweislich krank war.

Mal davon abgesehen:

Kein Mensch gibt solche Entschuldigungen mit einem Zeugen ab oder verschickt diese per Einschreiben, d. h. diese verschwinden durch innerschulische Schlamperei auch immer mal wieder

Auch dies zeigt, wie absurd die Handhabung ist und was man von Eltern verlangt! Selbst bei schulischer Schlamperei (die man natürlich nicht nachweisen kann) soll man bestraft werden, obwohl man wirklich und nachweislich krank war!

Kurzum:

Man sollte die schriftliche Entschuldigung (egal, wie es normal gehandhabt wird) immer rechtzeitig (in Baden-Württemberg also bspw. innerhalb von 3 Werktagen) der Schule zur Verfügung stellen und eigentlich sollte man auch einen Nachweis des Zugangs führen, wenn in der Zeit eine Klausur geschrieben wurde, nicht dass die Entschuldigung plötzlich irgendwo verlorengeht… Und wenn die Schule eine 6 geben will, sollte man sich immer wehren!

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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