Schulter-Infektion nach Stoßwellentherapie: 7.500 Euro

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 15.06.2015 hat sich ein niedergelassener Orthopäde verpflichtet, an meine Mandantin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 7.500 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen.

Die am 12.03.1953 geborene Patientin litt im März 2014 unter starken Schmerzen in der linken Schulter. Sie konnte den linken Arm kaum bewegen. Der Arzt diagnostizierte eine Tendinitis calcarea und injizierte subacromial Xylo und anschließend das Präparat Prednison 10 m.A. Am 20.03.2014 und 24.03.2014 injizierte er Cortison in das Schultergelenk. Die Mandantin war sich sicher, der Orthopäde habe keine Handschuhe getragen. Die Schulter wurde desinfiziert, anschließend injizierte er mit derselben Spritze dreimal das Präparat, einmal vorne zwischen Arm und Brust, einmal hinter der Schulter und einmal mittig ins Schulterdach.

Beim zweiten Termin wiederholte er die Prozedur und riet der Mandantin, eine Stoßwellentherapie im Anschluss an die Injektion durchzuführen. Nach einer Stoßwellentherapie am 04.04.2013 waren die Schmerzen in der linken Schulter so stark, dass sich die Mandantin im Krankenhaus vorstellte. Bei der klinischen Untersuchung fand sich eine deutliche Weichteilschwellung im Bereich der linken Schulter und Halsregion mit Rötung und Überwärmung. Die CT-Untersuchung der Hals- und Schulterregion zeigte eine ausgedehnte Absedierung, vornehmlich im dorsalen Oberarm und Schulterbereich sowie weitere Abszesse im Halsbereich.

Am 09.04.2014 erfolgte notfallmäßig eine operative Versorgung der linken Schulter mit Abszess-Ausräumung und Antibiotikaketten-Anlage. Am 14.04.2014 war eine Wundrevision mit Entfernung von Antibiotikaketten erforderlich. Eine am 24.04.2014 durchgeführte MRT-Untersuchung ergab multiple Abszesse links zervikal. Am 28.04.2014 erfolgte eine Abszess-Spreizung zervikal von anterior durch die HNO-Abteilung des Krankenhauses. Unter Antibiotikagabe (Clindamycin) normalisierten sich die Entzündungsparameter, so dass die Mandantin am 10.05.2014 aus stationärer Behandlung entlassen werden konnte.

Die Mandantin hatte dem Orthopäden vorgeworfen, sie nicht über die Risiken der subacromialen Injektion mit einem Lokalanästhetikum und Cortison sowie mögliche echte Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben. Neben dem relativ neutralen Betäubungsmittel sei das entzündungsfördernde Mittel Cortison eingesetzt worden. Es sei behandlungsfehlerhaft gewesen, nach den Injektionen trotz der beginnenden Infektion die Stoßwellentherapie durchzuführen. Hierdurch habe sich in der Folgezeit die Infektion von der Schulter in den linken Arm bis in den Hals ausbreiten können. Folge seien die multiplen Abszesse zervikal gewesen. Aufgrund des Behandlungsfehlers seien drei Operationen und eine intravenöse Antibiotikatherapie mit Clindamycin notwendig gewesen.

Der Arzt hatte bestritten, nur eine Kanüle für die diversen Injektionen benutzt zu haben. Die Mandantin sei ausweislich der Karteikarteneinträge über die mit einer Injektionsbehandlung verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Dass bei Beginn der Stoßwellentherapie eine Entzündung vorgelegen habe, sei aus den Behandlungsunterlagen nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Stoßwellentherapie hätten noch keine Entzündungszeichen vorgelegen, so dass die - möglicherweise bestehende - Kontraindikation nicht gestellt werden konnte.

Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Prozessrisiken haben sich die Parteien auf einen Abfindungsbetrag in Höhe von 7.500 Euro plus Rechtsanwaltskosten geeinigt.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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