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Schutz vor Rechtsschutzversicherungen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Eine bei Rechtsschutzversicherungen oft verwendete Vertragsklausel ist unwirksam. Um sie befolgen zu können, müssten Kunden besondere Rechtskenntnisse haben. Eine unzumutbare Aufgabe.

Mehrere Verträge zum Rechtsschutz enthielten folgende Bedingung: Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte".

Kenntnisse im gesetzlichen Kostenrecht erforderlich

Dagegen und damit gegen die Versicherungen geklagt hatte ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Nach seiner Ansicht sei die beanstandete Regelung für den Normalverbraucher unverständlich. Die Versicherung verlange von ihren Kunden im Endeffekt, dass sie wüssten, wie und in welcher Höhe Verfahrenskosten entstünden. Darüber hinaus müssten sie auch noch wissen, welches Vorgehen angesichts der Kosten sinnvoll sei. Unmöglich, so die klagende Verbraucherschutzvereinigung. Eine Versicherung verteidigte sich dagegen mit der Aussage, eine bis ins Detail gehende Regelung sei zu viel des Guten. Etwas Auslegungsspielraum müsse schon verbleiben dürfen. Und zumindest rudimentäre Kenntnisse im gesetzlichen Kostenrecht dürfe man wohl verlangen.

Versicherungsnehmer werden unangemessen benachteiligt

Trotz ihres Scheiterns in der Vorinstanz gab die Beklagte nicht so schnell auf. Aber auch die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Celle zeigten ihr die gesetzlichen Grenzen auf. Als Allgemeine Geschäftsbedingung sei die Klausel bereits unzulässig, da sie unklar sei. Eine Bestimmung müsse klar und eindeutig sein. Die Kunden liefen ansonsten Gefahr, ihre Rechte aus Unsicherheit nicht oder falsch durchzusetzen. Nur wenn ein Verhalten im Einzelnen festgelegt sei - das hier zudem über die Leistungspflicht entscheide - wäre das anders. Eine diesbezügliche Restunschärfe bei der Formulierung sei grundsätzlich zulässig. Mit dem dahingehenden Hinweis auf die unmögliche Vertragsgestaltung bis ins kleinste Detail mache es sich die Versicherung aber zu leicht. Eine präzisere Fassung überfordere sie nämlich nicht. Außerdem wirke die Klausel auch im Übrigen in unangemessener Weise zum Nachteil des Versicherten. Der müsste zu ihrer Befolgung Rechtskenntnisse haben, die schon einem nicht unerheblichen Teil von Juristen Schwierigkeiten bereiten. Abzustellen sei allenfalls auf einen durchschnittlich gebildeten Versicherungsnehmer. Nicht zuletzt habe die beklagte Versicherung offen gelassen, was rudimentäre Kenntnisse im gesetzlichen Kostenrecht denn eigentlich ausmachten. Die Klausel ist daher unwirksam.

(OLG Celle, Urteile v. 29.09.2011, Az.: 8 U 144/11 u. 8 U 145/11)

(GUE)

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