Schwarzfahrer bei Facebook

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Ich erhielt vom Norddeutschen Rundfunk (NDR) telefonisch am 02.08.2011 die Anfrage, ob das Warnen vor Kontrollen in der Bahn oder im Bus über Facebook strafbar sei. Vgl. Sie zum Sachverhalt die Pressemitteilung im Hamburger Abendblatt:

http://www.abendblatt.de/hamburg/mein-quartier/article1977312/Hamburgs-Schwarzfahrer-warnen-einander-bei-Facebook.html

Die Warnung vor Kontrollen erfolgt in der Regel durch das sogenannte Posting. Siehe die Begriffserklärung bei wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Posting

Hier hinterlässt jemand eine Nachricht auf der elektronischen Pin-Wand einer Newsgroup. Viele innerhalb der Gruppe erhalten die Möglichkeit, sich über den Stand der Fahrkartenkontrollen zu informieren. Freunde werden zum Teil direkt benachrichtigt und können diese Nachricht sofort lesen.

Meines Erachtens sind zwei Fallkonstellationen denkbar.

Werden Personen vor dem Einsteigen in die Bahn abgehalten, ohne gültige Fahrkarte zu fahren, dann liegt darin keine strafbare Handlung. Sie würden also dazu veranlasst, sich legal zu verhalten. Dies wäre vergleichbar mit der Warnung vor Radarfallen im Radio. Denn auch bei einer solchen Warnung vor Radarfallen werden wohl die Autofahrer dazu veranlasst, sich jedenfalls an den betreffenden Straßenabschnitten legal zu verhalten, d. h., die erlaubte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, sodass sie gar nicht erst „geblitzt" werden. Die Veranlassung zu legalem Verhalten ist selbstverständlich nicht strafbar.

Zum andern könnte die Warnung vor Kontrollen in der Bahn oder im Bus eventuelle „Schwarzfahrer" dazu veranlassen, die Bahn oder den Bus schon vor dem angegebenen Kontrollabschnitt zu verlassen - dies aber, nachdem die davor liegende Strecke schon „betrügerisch", d. h. ohne Fahrschein zurückgelegt worden ist. Das ist der eigentlich problematische Fall. Geht man davon aus, dass die Leistungserschleichung ein Dauerdelikt ist, wäre in diesem Fall durch das Fahren die Straftat schon in vollendeter Form begangen. Die Warnung vor der Kontrolle hätte dann dieselbe Bedeutung wie beispielsweise die Warnung eines Diebes, dem man nach vollendetem Diebstahl die Warnung zukommen lässt, dass die Polizei sich zum Zwecke seiner Festnahme nähere, sodass er zur schleunigen Flucht veranlasst wird. Das dürfte den Tatbestand der Begünstigung erfüllen, wobei dann das bekannte Problem auftaucht, ob der Begünstigte zusätzlich wegen Strafvereitelung (§ 258) zu bestrafen ist.

Ein Problem ist jedoch zusätzlich zu beachten: Inwieweit muss die Person des Begünstigten konkretisiert sein? Wie die Existenz des § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu einer Straftat) zeigt, ist die nur „abstrakte" Äußerung, die nicht an bestimmte Personen gerichtet ist, nicht als Anstiftung und wohl auch nicht - nach begangener Straftat - als Begünstigung oder Strafvereitelung fassbar. Deshalb müsste man im obigen Fall der Warnung vor Bahnkontrollen voraussetzen, dass die via Facebook angesprochenen Personen wenigstens lose miteinander in Verbindung stehen.

§ 257 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) lautet:

„Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

§ 258 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) lautet:

„Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 111 Strafgesetzbuch (StGB) lautet:

„(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden."

Rechtsanwalt Dr. Ebrahim-Nesbat


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