Schweigen – das erste Recht des Beschuldigten

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Schweigen ist das erste Recht des Beschuldigten in einem Strafverfahrens. Es gilt der eiserne Grundsatz: Schweigen ist Gold, Reden ist Silber. Denn die Gefahr, die von einer unüberlegten Äußerung ausgehen kann, ist mitunter enorm.


 Oft gehen Beschuldigte fälschlicherweise davon aus, sich verdächtig zu machen, wenn sie zu einem Tatvorwurf schweigen. Wer im Strafverfahren schweigt, zeigt aber nicht etwa, dass er etwas kriminelles zu verbergen hätte, sondern macht von seinem Recht Gebrauch, nicht selbst an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken. Das Schweigerecht ist das zentrale Recht eines jeden Beschuldigten in einem Strafverfahren. Beschuldigte müssen in dem gesamten Verfahren keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
 
 Strafprozessual darf und wird schweigen niemals zu Lasten von Beschuldigten gewertet.
 Es müssen in einem Strafverfahren nur Angaben zur Person gemacht werden. Zu dem Tatvorwurf und anderen Umständen, sollte zunächst in jedem Fall geschwiegen werden. Angaben zur Sache sollten – wenn überhaupt – erst nach ausdrücklichem anwaltlichen Rat erfolgen.
 
 Über das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen, müssen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte die Beschuldigten belehren. Findet eine solche Belehrung nicht statt, sind die daraufhin gemachten Angaben in der Regel prozessual nicht verwertbar.
 
 Wer mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert wird, sollte daher unbedingt von dem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Denn vorschnell gemachte Angaben können nicht zurückgenommen werden. Erst Recht nicht, wenn sie schwarz auf weiß in der Akte stehen.

Foto(s): @engin akyurt on Unsplash

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