Schwierige Piratenjagd

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Kann man deutsches Recht eins zu eins in einer absolut rechtlosen Umgebung wie in oder vor Somalia anwenden?

Ja. Die Antwort dazu gibt das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraph 6 Nr. 3 StGB  (Angriffe auf den Seeverkehr). Dort ist der Weltstrafrechtsgrundsatz installiert, der die weltweite Verfolgung extraterritorialer Taten unabhängig von Tatort und Staatsangehörigkeit von Täter bzw. Opfer erlaubt. Der Verfolgerstaat wird im Interesse der Staatengemeinschaft als ganzer tätig. Dahinter steht der Gedanke, dass das gemeinsame Sicherheitsinteresse aller Staaten  verteidigt werden soll. Ein geradezu klassisches Beispiel bildet die Verfolgung der Piraterie.

Konkret ist auch geregelt, wie mit Piraten zu verfahren ist. Dem völkerrechtlichen Abkommen zum Schutze der zivilen Seeschifffahrt vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) ist zu entnehmen: die Pflicht aller Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei (Art. 100 SRÜ) und unter Art. 105 SRÜ das Aufbringen eines Seeräuberschiffes:

„Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen."

Diese Maßnahme kann nur von Kriegsschiffen durchgeführt werden.

Und weiter heißt es in Art. 105 SRÜ: „Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Maßnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter."

Natürlich ist  die Verfolgung von Piraten keine Frage des Legalitätsprinzips, sondern eine Frage der Akzentuierung der Außenpolitik, ob deutsche Gerichte - in diesem Fall ist es der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hamburg-Mitte - strafbares Verhalten beurteilen sollen. Wir kennen das Problem auch aus einem anderen Bereich, etwa wenn es um die Verfolgung von Straftaten gegen das Völkerrecht geht, also Völkermord, Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ebrahim-Nesbat



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