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Serie „Shameless“ – Abmahnung von Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet weiterhin für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsenangebote. Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH betreffend die Serie „Shameless“ zur Bearbeitung vor.

Was wird mir vorgeworfen und wie lauten die Forderungen?

Ihnen, als Adressat der Abmahnung, wird vorgeworfen, das oben genannte Werk illegal auf Portalen wie BitTorrent bereitgestellt und somit anderen Nutzern dieser Portale zugänglich gemacht zu haben.

Die Kanzlei fordert nun aufgrund des angeblichen illegalen Uploads des Werkes die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 und Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von EUR 169,50.

Täterhaftung und Störerhaftung:

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll.

Die abgemahnte Urheberrechtsverletzung ist womöglich tatsächlich über den Internetanschluss des Abgemahnten erfolgt.

Daraus darf man jedoch nicht den Schluss ziehen, dass der Anschlussinhaber auch immer für die Rechtsverletzung haften muss.

Ein Internetanschluss wird gewöhnlich nicht nur vom Anschlussinhaber selbst genutzt, sondern es haben auch Dritte wie beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Besucher oder Mitbewohner Zugriff auf den Anschluss und kommen somit als mögliche Täter in Betracht.

Ob und in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber in einem solchen Fall für die Rechtsverletzung haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden.

Ist der Abgemahnte selbst gar nicht der Täter, schuldet er auch keinen Schadensersatz, da der Schadensersatzanspruch nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden kann.

Die geltend gemachten Anwaltskosten muss der Anschlussinhaber ebenfalls nur dann erstatten, wenn er als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet, er die Rechtsverletzung also pflichtwidrig ermöglicht hat.

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, damit meine Haftung entfällt?

Liegt oben genannter Fall vor, trifft Sie noch die sekundäre Darlegungslast.

Sie erfüllen diese, indem Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 18, BearShare)“

Es ist sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, da in den meisten Fällen die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie sie von der Abmahnkanzlei dargestellt wird.

Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Aus seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen.

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit:

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Unser Ziel für Sie:

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an. Ebenfalls empfehlen wir nicht, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn keine geschuldet wird.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm

-Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen-


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