Sexuelle Belästigung – bundesweite Strafverteidigung durch Fachanwalt

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Die Strafrechtsreform Ende 2016 hat unter anderem einen komplett neuen Straftatbestand geschaffen. Jedes „Busengrapschen“, an den „Hintern“ fassen und jedes unangebrachtes Streicheln ist jetzt in vielen Fällen strafbar. Die sexuelle Selbstbestimmung vor allem von Frauen soll mehr geschützt werden. Deshalb wurde die Strafbarkeitsgrenze gesenkt. Andere Länder, wie Österreich und die Schweiz, haben solche Regelungen schon länger; die Bundesrepublik Deutschland hat – auf Druck der Öffentlichkeit und der „Nein-heißt-Nein“-Kampagne hin – nun nachgezogen.

Unter der Überschrift „sexuelle Belästigung“ soll der § 184 i StGB nun auch Handlungen erfassen, die bis zur Reform in den meisten Fällen als unerheblich galten. Anhand der meistgestellten Fragen werde ich im Folgenden versuchen, diesen neuen Tatbestand näher zu beleuchten. 

Ich habe eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen sexueller Belästigung erhalten – was nun?

Grundsätzlich gilt erst einmal: Sie müssen (und sollten) dort nicht erscheinen. Die Tatsache, dass Sie sich hier über dieses Thema informieren, ist der erste der richtige Schritt – dem gewöhnlichen Ablauf in derartigen Verfahren entspricht es, dass die Beschuldigten nach Erhalt der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen im Rahmen dieser Angelegenheit beauftragen. Dieser sagt dann zunächst einmal den Vernehmungstermin ab, beantragt die Akten, und ich mache mir anschließend mit Ihnen gemeinsam ein Bild von der genauen Art der Vorwürfe.

Schon hier soll gesagt werden, dass mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht zu spaßen ist; im Falle einer Verurteilung droht (neben erheblichen sozialen Konsequenzen) auch regelmäßig eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis. 

Gerade auf Sexualstrafrecht spezialisierte Anwälte – wie die hiesige Kanzlei – wissen, welche Strategie in Ihrem Fall am besten ist. Ich sage Ihnen, ob Sie etwas aussagen oder schweigen sollten und helfe Ihnen dabei, diese sensible Angelegenheit diskret – und insbesondere ohne eine öffentliche Hauptverhandlung am Wohnort und ohne eine Eintragung am Ende des Verfahrens – aus der Welt zu schaffen. 

Was genau soll durch den § 184 i – sog. „sexuelle Belästigung“ – geschützt werden?

Der § 184i StGB – die sog. sexuelle Belästigung – soll die sexuelle Selbstbestimmung besser schützen. Bisher gab es nur wenig Handhabe z.B. gegen den betrunkenen Proleten, der Frauen in der Disco an den Hintern fasst. Dabei sind die Konsequenzen teilweise drastisch. Gerade Menschen, die häufiger Opfer von sexuellen Belästigungen werden, leiden häufig unter Stress, psychosomatischen Beschwerden und ziehen sich teilweise sogar aus der Gesellschaft zurück. 

Der Gesetzgeber wollte bei solchen Handlungen nun weg von den bisher verwendeten Hilfskonstruktionen, wie z.B. Täter solcher Handlungen wegen Beleidigung gemäß § 185 zu verurteilen. Und hieraus resultiert der § 184 i StGB. Er soll die sexuelle Selbstbestimmung jeder Person schützen. Ähnlich wie bei § 177 (sog.: sexueller Übergriff) ist die Idee, dass jeder Mensch selbst entscheiden soll, wer ihn anfasst – und wer eben nicht. 

Und was genau ist nun eine „sexuelle Belästigung“? 

Die Norm spricht von „in sexueller Weise bestimmten körperlichen Berührungen“. Somit muss zumindest erst einmal ein direkter körperlicher Kontakt vorliegen. Eine Berührung über einen Dritten oder über eine Maschine reicht also nicht. 

Diese Berührung muss nun objektiv – also von außen erkennbar – sexuell wirken. Hierbei ist vor allem an aufgedrängte Küsse und Berührungen an Geschlechtsorganen oder dem „Po“ zu denken. Insgesamt wird es die Aufgabe der Gerichte sein, im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um eine sexuell anmutende Berührung handelt. 

Aber selbstverständlich ist nicht jede Berührung, die für sich betrachtet sexuell wirkt, auch gleich eine sexuelle Belästigung. Normale Alltagsabläufe, wie Untersuchungen, Kleidungsanprobe oder Ahnliches, fallen von vorne herein aus dem Tatbestand heraus. 

Außerdem ist im Tatbestand noch ein weiteres Merkmal enthalten. Die Berührung muss nicht nur sexuell wirken, sondern auch zu einer Belästigung beim Tatopfer führen. Es reicht also nicht, dass das Opfer sich generell gerade nicht wohlfühlt oder genervt ist. Vielmehr muss gerade die Berührung für die Belästigung ausschlaggebend sein. 

Einschränkend wirkt aber vor allem der Vorsatz. Der Täter muss durch seine Handlung zumindest billigend in Kauf nehmen, das Opfer sexuell zu belästigen. Hierbei kommt es eben nicht darauf an, ob es ihm hätte bewusst sein müssen, sondern es geht ausschließlich darum, ob es dem Täter bewusst war. Somit fallen gerade Täter heraus, in denen der Täter die eigene Attraktivität überschätzen und/oder versucht hat, das Opfer auf sich aufmerksam zu machen. Das heißt, auch in solchen Fällen wird es, wenn man die Täter verurteilen möchte, bei Hilfskonstruktionen bleiben müssen. 

Insgesamt ist der Tatbestand sehr weit gefasst. Sehr viele – auch sehr unerhebliche – Handlungen fallen unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Es gibt noch wenig Rechtsprechung und es wird sich erst mit der Zeit zeigen, wie die Gerichte mit dem § 184 i StGB umgehen werden, aber wahrscheinlich wird dieser Paragraph über den Vorsatz dann wieder eingeschränkt.

Sie sehen: Es stellen sich im Zusammenhang mit dieser noch jungen Vorschrift eine Reihe nicht ganz einfacher Rechtsfragen, die hier in den besten Händen sind.

Was steht in § 184i Absatz 2 und 3 StGB?

Wenn sich jemand der sexuellen Belästigung strafbar macht, wird dies zunächst gemäß § 184 i Absatz 1 bestraft. Es gibt aber im Absatz 2 noch den besonders schweren Fall der sexuellen Belästigung. Der Begriff des besonders schweren Falls ist dabei unbestimmt. Im Grunde liegt das im Ermessen des Gerichtes. Dieses wird dann die Gesamtsituation betrachten und im Einzelfall entscheiden, ob es sich um einen besonders schweren Fall der sexuellen Belästigung handelt.

Zusätzlich wird aber noch ein sogenanntes Regelbeispiel genannt. Wenn die sexuelle Belästigung durch eine Gruppe – also mehrere Täter – erfolgt, liegt im Normalfall ein besonders schwerer Fall des § 184 i StGB vor. 

Absatz 3 wiederum befasst sich damit, wann sexuelle Belästigung durch die Behörden verfolgt wird. Im Regelfall bedarf es einer Strafanzeige durch das Opfer. Behörden können aber, wenn sie es für geboten halten, von selbst ein Verfahren in Gang setzen. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden – unabhängig vom Willen des Opfers – ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung gegen den Täter einleiten können, wenn sie dies für sinnvoll und geboten halten. 

Welchen Strafrahmen hat die sexuelle Belästigung? 

Der Strafrahmen für einfache sexuelle Belästigung erstreckt sich von Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Haft. Hier wird es von dem jeweiligen Fall und der Gesamtsituation abhängig sein, wie hoch die Strafe ausfallen wird.

Im besonders schweren Fall wird der Strafrahmen auf mindestens drei Monate bis maximal sogar fünf Jahren Haft erhöht. Dies ist praktisch nicht nur wichtig, weil im besonders schweren Fall eine Geldstrafe nicht mehr vorgesehen ist, sondern auch, weil bei einer Strafe ab zwei Jahren Haft die Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Man kann somit tatsächlich für sexuelle Belästigung ins Gefängnis kommen. 

Warum sollte ich mich von der Kanzlei Nikolai Odebralski vertreten lassen?

Ganz einfach: Als eine der bundesweit führenden Rechtsanwaltskanzleien im Bereich der Sexualdelikte vertreten wir Ihre Interessen nicht nur diskret und erfolgreich. Durch die praktische tägliche Bearbeitung entsprechender Verfahren kennen wir zudem die Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorschriften und können durch geschickte Argumente dazu beitragen, die Angelegenheit diskret und ohne große nachteilige Folgen aus der Welt zu schaffen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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