Sexueller Missbrauch von Kindern

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Sexueller Missbrauch

 

Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern hat keinen Platz in unseren sozialen Strukturen. Die Ausrichtung des sexuellen Begehrens auf Kinder und die tatsächliche Umsetzung dieser sexuellen Präferenz gehören zu dem am meisten abgelehnten und missachteten Verhaltensweisen innerhalb des Kriminalitätsspektrums. In der Öffentlichkeitbekannt werdende Sexualstraftaten an kindlichen Opfern lassen immer wieder den Ruf nach härteren Strafen laut werden. Deshalb wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Kindern für die Betroffenen als ein besonders schwerer und einschneidender Tatvorwurf erlebt.

Voraussetzungen

Der Grundtatbestand des § 176 StGB erfasst mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr die Vornahme sexueller Handlungen an oder von einem Kind oder die Veranlassung eines Kindes zu solchen Betätigungen an dem Täter, sowie das Bestimmen des Kindes, sexuelle Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder von dieser an sich vornehmen zu lassen. 

§ 176b StGB umfasst die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Unter den Tatbestand fallen insbesondere das sog. „Cybergrooming“, mithin die digitale Kontaktaufnahme zu Kindern mit dem Ziel, diese zu sexuellen Handlungen zu bewegen. 

Der Qualifikationstatbestand des § 176c StGB benennt mit abgestuften Strafandrohungen  schwere Fälle des sexuellen Kindesmissbrauchs, die mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht sind. Zu den schweren Fällen gehört dabei insbesondere die Vollziehung des Beischlafes, sowie ähnliche sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Die Erfolgsquaklifikation des § 176d StGB bedroht mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitigen Freiheitsstrafe  nicht unter zehn Jahren den Täter, der durch einen sexuellen Missbrauch i.S.d. §§ 176, 176a StGB wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes verursacht. 

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelstrafe wird die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern, nach § 176e StGB bestraft.

Wichtig: Ein Kind kann niemals in eine sexuelle Handlung einwilligen. Daher sind sexuelle Handlungen an Kinder unter vierzehn Jahren immer strafbar.

Verteidigung

Der Sexuelle Missbrauch von Kindern stellt das am häufigsten von den Strafverfolgungsbehörden registrierte Delikt aus dem Gesamtbereich aller Sexualstraftaten dar. Es handelt sich um einen der schwersten Vorwürfe, die das deutsche Strafrecht kennt. 


Bereits allein der Verdacht des Kindesmissbrauchs kann die private- und berufliche Existenz gefährden. Nicht selten sind sich Beschuldigte unsicher, ob Sie zum Schutz ihrer Rechte einen Anwalt beauftragen oder sich jedenfalls Rechtsrat einholen sollten. Insbesondere in den Fällen, wenn man von seiner Unschuld überzeugt ist, glaubt der Betroffene häufig, mit einer offenen Aussage bei der Polizei das Missverständnis aufklären zu können. Daneben besteht auch die Angst, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft dann ihren Verdacht als bestätigt ansieht. Gerade aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass möglichst früh ein Fachanwalt für Strafrecht beauftragt wird, um im besten Fall eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Ohne Rechtsanwalt bleiben einem oft viele Möglichkeiten zur Wahrung der eigenen Interessen verwehrt. Ein Rechtsanwalt kann darüber beraten, wann sich eine Aussage lohnt und wann von einer solchen abzuraten ist.

Die Strafverteidigung im Bereich des sexuellen Missbrauchs ist mit einem großen Maß an Sensibilität und Fingerspitzengefühl zu führen. Es müssen bereits im Ermittlungsverfahren entsprechende Schritte für eine erfolgreiche Verteidigung eingeleitet werden, insbesondere sollte vor einer Aussage zu den Tatvorwürfen umfassende Akteneinsicht beantragt werden. Oft stehen bei Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs keine unabhängigen Sach- oder Personenbeweise  zur Verfügung. In den meisten Fällen steht es bei dem Sexualstrafrecht „Aussage gegen Aussage“. Gerade deshalb kommt der Bewertung und Einordnung der von den Belastungszeugen getroffenen Aussagen eine außerordentliche Bedeutung zu. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass der angebliche Vorfall in der Regel eine gewisse Zeit zurück liegt und zumeist Personen aus dem sozialen Nahbereich des vermeintlichen Opfers beschuldigt werden. Je nach Umständen können Gutachter zur Hilfe gezogen werden, welche die Umstände nochmals beleuchten und etwaige Falschbezichtigungen herausarbeiten können. Gerade im Rahmen der Sexualstraftaten ist die Quote der Falschbezichtigungen aus diversen Gründen extrem hoch. Gerade Kinder sind - unbewusst - besonders anfällig für Einflüsse von außen; daher ist hier stets genau zu prüfen, ob die Aussage möglicherweise fremdsuggeriert sein könnte. Nur durch eine engagierte Verteidigung kann eine „Waffengleichheit“ gegenüber den Ermittlungsbehörden erreicht werden. 


Geht Ihnen eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung zu, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich bitte umgehend unter 0201 43359064 an oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus. Eine Einlassung im Rahmen einer polizeilichen Vorladung wirkt sich zumeist ohne vorherige Konsultation eines Strafverteidigers im weiteren Verfahrensgang negativ für den Beschuldigten aus. Deshalb machen Sie von Ihrem Schweigerecht gegenüber der Polizei Gebrauch, denn nur so haben wir die Möglichkeit, gegen die gegen Sie erhobene Vorwürfe erfolgreich und effektiv vorzugehen.

Foto(s): Sinja Hemke

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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