Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB

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Kinder und Jugendliche sind im Alltag – egal ob in der Schule, zuhause oder im Sportverein – von Erwachsenen umgeben, zu den ein besonderes Schutzverhältnis besteht. § 174 StGB sanktioniert sexuellen Missbrauch Minderjähriger in solchen besonderen Vertrauensbeziehungen.

Vertrauensbeziehungen werden aufgebaut u.a. von

  • Trainer/Trainerinnen
  • Lehrer/Lehrerinnen
  • Verwandten
  • Erziehern/Erzieherinnen
  • Aufsichtspersonen aller Art
  • Heimleitungen
  • Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Jugendarbeit

Wer ist schutzbefohlen?

Schutzbefohlen sind Personen unter 18 Jahren, wobei in bestimmten Fällen die Altersgrenze auf 16 Jahre abgesenkt wird. Zusätzlich zur Minderjährigkeit muss ein besonderes Obhutsverhältnis zum Täter bestehen, welches dieser zur Begehung der Tat ausnutzt. Obhutsverhältnisse entstehen, wenn Kinder und Jugendliche von Erziehungsberechtigten in Obhut gegeben werden.

Aktuell werden viele Fälle von sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Pfarrer und Lehrkräfte der katholischen Kirche öffentlich. Hier ergaben und ergeben sich Obhutsverhältnisse in

  • Heimen
  • Unterricht (kirchlich, schulisch)
  • Ferienfreizeiten


Ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht in unterschiedlichen Lebenssituationen wie in der Erziehung, der Betreuung oder der Ausbildung von Minderjährigen.

Obhutsverhältnisse in Erziehungs- oder Betreuungsverhältnissen

Im Rahmen von Erziehungs- bzw. Betreuungsverhältnissen besteht regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis, wenn sich ein Erwachsener der Betreuung in der Lebensführung annimmt.

Dies ist bei nahen Familienangehörigen, wie Eltern oder Großeltern der Fall. Hierbei kommt jedoch nicht auf die tatsächliche Verwandtschaft an, sodass auch zu Pflegeeltern und Stiefeltern besonderes Vertrauensverhältnis bestehen kann.

Im Gegensatz dazu liegt bei Nachhilfe- Lehrer*innen oder Sporttrainer*innen regelmäßig kein Abhängigkeitsverhältnis vor, weil es an der Verpflichtung fehlt die Minderjährigen in der Lebensführung und Entwicklung zu überwachen.

Im schulischen Kontext besteht bei Fach- und Klassenlehrer*innen ein besonderes Obhutsverhältnis. Sexuelle Handlungen von Vertretungslehrern oder -lehrerinnen führen aufgrund der mangelnden Bindung nur im Einzelfall zu einem Obhutsverhältnis. Aus diesem Grund ist es bei Minderjährigen unter 16 Jahren ausreichend, dass Täter und Opfer in derselben Einrichtung tätig sind. Damit machen sich auch Vertretungslehrer und Lehrerinnen des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener strafbar.

Besonderheiten bestehen darüber hinaus beim Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses im familiären Zusammenhang. Hier ist das konkrete Ausnutzen des Obhutsverhältnisses nicht notwendig. Sexuelle Handlungen sind stets strafbar.

Obhutsverhältnisse in Ausbildung oder Arbeitsverhältnissen

Auch in Arbeits- Dienst- und Ausbildungsverhältnissen kann Außerdem bestehen im Rahmen der Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen Schutzverhältnis führen, wenn ein Über-Unterordnungsverhältnis besteht.

Wann liegt eine sexuelle Handlung vor?

Für das Vorliegen einer sexuellen Handlung ist der Körperkontakt zwischen dem Minderjährigen und dem Täter nicht zwingend erforderlich. Vielmehr wird auch bestraft, wer sexuelle Handlungen vor Schutzbefohlenen vornimmt.

Die sexuelle Handlung muss nicht unmittelbar während der Ausübung des Obhutsverhältnisses vorgenommen werden, sondern kann auch in einem anderen Kontext - beispielsweise unmittelbar nach dem Ende des Unterrichts – erfolgen.

Strafrahmen bei einer Verurteilung nach § 174 StGB

Der Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In besonderen Fällen kann das Gericht jedoch von einer Strafe absehen. Wenn die sexuelle Handlung vor dem Schutzbefohlenen vorgenommen wird, kann dies zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen.




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