Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB

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Die Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski - bundesweite Strafverteidigung - hat sich auf die Vertretung in Sexualstrafverfahren spezialisiert, durch die Spezialisierung in diesem Bereich haben wir uns mittlerweile nicht nur den Respekt und die Anerkennung diverser Gerichte – sog. „Jugendschutzgerichte“, bei welchen entsprechende Verfahren bearbeitet werden – erarbeitet und Kontakte zu den zuständigen Richtern geknöpft. Daneben haben wir mit der Zeit auch den Missmut verschiedener Staatsanwälte auf uns gezogen, als sie Verfahren gegen unsere Mandanten zähneknirschend einstellen mussten ... oder nach einem Freispruch geknickt und wortlos den Gerichtssaal verließen. Hierauf sind wir mit Recht stolz.

In den Beratungsgesprächen werden regelmäßig viele Fragen gestellt; auch – bzw. insbesondere – bezüglich des Vorwurfes des „sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen“ gibt es viele Fragen, die nahezu immer besprochen werden (im Folgenden wird der Einfachheit und Übersichtlichkeit halber der/die Beschuldigte als „Täter“ bezeichnet, der bzw. die Anzeigeerstatter / -in als „Opfer“).

I. Was ist eine „sexuelle Handlung“

Der Begriff der „sexuellen Handlung“ wird in § 184 Nr. 1 StGB beschrieben als „eine Handlung, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist“.

Diese Beschreibung wirft gleich 2 neue Fragen auf, nämlich was ist das „geschützte Rechtsgut“ und wann ist eine Handlung „von einiger Erheblichkeit“?

Das geschützte Rechtsgut ist die ungeschützte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr; also die Freiheit einer Person, über Ort, Zeit, Form, Partner und Umfang der sexuellen Betätigung frei zu entscheiden.

II. Wie wird eine sexuelle Handlung bestimmt?

Ob eine sexuelle Handlung – und somit ein sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen – vorliegt, wird nach dem Gesetz objektiv bestimmt.

Entscheidend ist also, ob eine außenstehende Person, die das Geschehen beispielsweise beobachtet, die Handlung als „sexuelle“ einstuft oder nicht. Entscheidend ist also alleine das äußere Erscheinungsbild – nicht was der vermeintliche „Täter“ mit der Handlung bezweckt, auch nicht ob das vermeintliche „Opfer“ die Handlung überhaupt als „sexuelle Handlung“ wahrnimmt. Es ist hier noch nicht einmal erforderlich, dass die Handlung überhaupt wahrgenommen wird.

Dies führt dazu, dass z.B. eine (unangemessene) medizinische Untersuchung eine „sexuelle“ Handlung sein kann; beispielsweise wenn hierbei Körperöffnungen oder Geschlechtsteile berührt werden. Das Landgericht Kaiserslautern verurteilte im Jahre 2012 einen Mann, der seiner 9-jährigen Tochter im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Scheide mit einer Wundschutzcreme eingerieben hatte; die Begründung lautete: „Die Handlung sei objektiv sexualbezogen, da die Geschlechtsteile berührt werden. Insbesondere sei die Handlung auch nicht medizinisch notwendig gewesen, da ein 9-jähriges Mädchen alleine in der Lage sei, diese Handlung selbst vorzunehmen. Dass das Mädchen den Vater hierum gebeten hatte, sei ohne Belang, da ein Kind ohnehin nicht wirksam in eine sexuelle Handlung an sich selbst einwilligen könne“ (das Landgericht Hannover schloss sich jüngst im Dezember 2013 dieser Rechtsauffassung an, ebenso das Landgericht Münster – jedenfalls sinngemäß – im März 2014).

Dass die Handlung nicht einmal tatsächlich wahrgenommen werden muss zeigt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, nach welcher eine „sexuelle Handlung“ auch an einem fest schlafenden Kind (oder Schutzbefohlenen) vorgenommen werden kann – auch dies ist ein sexueller Missbrauch obwohl die Handlung als solche nicht wahrgenommen wird; dann aber eher einzuordnen als sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen gem. § 179 StGB.

Von dem Grundsatz, dass eine sexuelle Handlung nur nach dem objektiven Erscheinungsbild zu bestimmen ist, sind die Gerichte in Einzelfällen abgerückt. Beispielsweise kann eine Untersuchung von Körperöffnungen als Versteck keine sexuelle Handlung sein, wenn sich beide Personen der Sexualbezogenheit nicht bewusst sind (NStZ 09, 29)

Ärztliche Heilbehandlungen sind dann „sexuelle Handlungen“ im Sinne des Gesetzes, wenn sie nicht den Regeln der medizinischen Kunst entsprechen; diesbezüglich wird in der Praxis dann regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches es kritisch zu überprüfen gilt.

Bei äußerlich mehrdeutigen Handlungen kann es ausnahmsweise auf die innere Zielrichtung der Handlung ankommen, beispielsweise bei einem Sitzen auf einer Person in sexueller Absicht, einem Griff an die Geschlechtsteile eines Mannes als Gewalt im Rahmen eines Raubes, etc.

Im Ergebnis gilt hier: Grundsätzlich ist die objektive Betrachtung entscheidend; im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Ob eine solche Ausnahme in Betracht kommt, wird genau zu prüfen sein - vielleicht in gerade die Ausnahme im Einzelfall der Weg in die Freiheit.

III. wann ist eine sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit“?

Das Merkmal der „Erheblichkeit“ ist eingeführt worden, um belanglose Handlungen gleich zu Beginn auszufiltern. So ist die Frage, ob eine Handlung „von einiger Erheblichkeit“ vorliegt zu entscheiden nach der Bedeutung (also der Schwere der Beeinträchtigung), als auch nach ihrer Dauer und Umfang.

Als „Erheblich“ sind in angesehen worden: Beischlaf und Oralverkehr, Betasten der Geschlechtsteile auch bei bekleideten Personen, Betasten der weiblichen Brust, Drücken des Gesichtes einer anderen Person gegen das Geschlechtsteil, beischlafsähnliche Bewegungen bei einem Kind, gewaltsamer Zungenkuss, Berührungen im Schambereich – auch über der Kleidung, Fotografieren eines 7-jährigen Mädchens mit gespreizten Beinen in sexueller Pose (Darstellung nach Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 184g, Rn. 6).

Nicht erheblich sind: misslungener Kussversuch, sexuell motivierte Berührung am Bauch und/oder Rücken, grobe Zudringlichkeiten die nur als Vorbereitung weiterer Handlungen dienen, Streicheln bekleideter Oberschenkel, flüchtige Berührung am Po und Intimbereich über der Bekleidung, Streicheln eines 6-jährigen Kindes durch den Onkel am ganzen Körper (nicht der Geschlechtsteile) „in unangemessener Weise“, flüchtige Berührung der Brust (vgl. SK-StGB, § 184g, Rn. 2ff.).

IV. Ist es wichtig, wie alt das vermeintliche Opfer bei der Handlung war?

Ja. Es ist von entscheidender Bedeutung, ob die Person - also das vermeintliche „Opfer“ - bei der Handlung unter 14 Jahre, 14 - 16 Jahre oder 16 - 18 Jahre alt war.

Ist die betroffene Person jünger als 14 Jahre, würde die Handlung als „sexueller Missbrauch von Kindern“ im Sinne des § 176 StGB eingestuft. Daneben wäre zwar auch – sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen – eine Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gegeben, da der sexuelle Missbrauch von Kindern aber wesentlich härter bestraft wird, fällt der zugleich verwirklichte Straftatbestand des „sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen“ hierneben meist nur noch unwesentlich ins Gewicht.

Ist die Person zwischen 14 und 16 Jahren, ist zu prüfen, ob man sich nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Hier reicht es aus, dass die Person um die es geht, jemandem „zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ ist – also es sich um eine schutzbefohlene Person handelt.

Alleine dies reicht aber nicht mehr aus, wenn die Person schon über 16 Jahre alt war, denn dann muss zu der Stellung als Schutzbefohlener noch hinzukommen, dass die sexuelle Handlung gerade „unter Missbrauch der hiermit verbundenen Abhängigkeit“ vorgenommen wird.

Also: Ist die Person zwischen 14 und 16 kann man sich schneller wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar machen; ist der „Schutzbefohlene“ schon zwischen 16 und 18 Jahre alt, sind die Anforderungen hier höher. Es kann also sein, dass dieselbe Handlung nicht strafbar ist, wenn sie mit einer/einem 16-jährigen vorgenommen wird; mit einer 15-jährigen aber schon.

V. Wann ist eine Person „zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ bzw. „im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet“?

Diese Frage ist zunächst zu beantworten, um überhaupt zu wissen, ob es sich um einen „Schutzbefohlenen“ handelt – sie ist auch unabhängig vom Alter des vermeintlichen Opfers. Denn ist die betroffene Person schon nicht Schutzbefohlener im Sinne des Gesetzes, kommt es auf den Rest nicht mehr an.

Erforderlich ist ein Obhutsverhältnis zwischen beiden Personen, in dessen Rahmen das Opfer dem Täter anvertraut ist, diese Verhältnis kann sich aus dem Gesetz (Eltern, Pflegeeltern, Adoptiveltern, etc.), der faktischen Stellung (Lehrer) oder aber auch durch einseitige Verantwortungsübernahme (Trainer, Jugendgruppenleiter, etc.) begründet werden.

Ein „Anvertrautsein zur Erziehung“ liegt bei allen Sorgeberechtigten vor. Beim nichtehelichen Lebensgefährten kommt es auf die konkreten Lebensumstände an, also den Umfang der faktischen Verantwortungsübernahme für das Kind des Partners. Nach der Rechtsprechung (vgl. nur: 1 StR 362/05) liege ein Betreuungsverhältnis hier vor, wenn die Befugnis besteht, erziehungsrelevante Erlaubnisse und Verbote auszusprechen; diese Befugnis muss nicht von längerer Dauer sein. Das Betreuungsverhältnis wird angenommen bei Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft und endet in der Regel mit dem Auszug.

Lehrer haben stets eine Obhutspflicht hinsichtlich der von ihnen selbst unterrichteten und benoteten Schüler, nicht aber zwingend bezüglich anderer Schüler der Schule (auch nicht bei Vertretungslehrern; problematisch ist es, wenn die Betreuung im Rahmen von außerschulischen Aktivitäten erfolgt - dann ist der Einzelfall zu prüfen).

Differenziert zu beurteilen ist auch die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Nachhilfelehrer, auch hier kommt es auf den konkreten Fall an (hier gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die nach verschiedenen Kriterien differenzieren, eine Darstellung würde an dieser Stelle sicherlich den Rahmen sprengen).

Schwierig zu beantworten kann auch die Frage sein, ob bzw. wann eine „Betreuung in der Lebensführung“ anzunehmen ist. Diese setzt zunächst eine tatsächliche Verantwortung für das körperliche und/oder das psychische Wohl des Schutzbefohlenen voraus.

Diese ist nicht gegeben bei: Vermögensbetreuung, im Verhältnis von Leitern einer Jugendherberge zu dem Gästen, Reisebegleitern, Animateuren bei Ferienaufenthalten, kurzfristigem Aufenthalt im Haushalt der Mutter des Betroffenen, gelegentlicher Betreuung und Unterweisung im sportlichen Bereich, in der Regel auch nicht bei Pfarrern gegenüber den Gemeindemitgliedern.

Sie kann aber gegeben sein, bei: Übernahme der Betreuung im Rahmen der Hilfe nach dem SGB VIII, Heimleiter, Leitern von Sportgruppen und Schülermannschaften, Bewährungshelfern.

Ein „Dienst- oder Arbeitsverhältnis“ erfordert eine rechtliche Verbindung, einfache Hilfstätigkeiten reichen hier in der Regel nicht, auch wenn sie Vergütungsansprüche begründen (nicht beim „Babysitter“). 

VII. Wann liegt ein „Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit“ vor?

Ein Missbrauch der Abhängigkeit ist nur in den Fällen erforderlich, in denen das Opfer zwischen 16 und 18 Jahre alt ist (denn in diesem Alter ist das Opfer weniger schutzbedürftig. Es genügt jetzt nicht mehr alleine das Bestehen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses; der Täter muss den Missbrauch auch gerade im Hinblick hierauf vornehmen).

Ein solcher Missbrauch ist beispielsweise gegeben, wenn das Opfer in die sexuellen Handlungen einwilligt, nur um von dem Täter Vergünstigungen zu erhalten (Geld, gute Noten, etc.), dies soll selbst dann gelten, wenn das Opfer selbst die Initiative ergreift.

Nach der Rechtsprechung muss der Täter gerade seine Überlegene Stellung zur Verwirklichung des Missbrauches ausnutzen und seine Überlegenheit als Mittel zur Verwirklichung einsetzen. Hierbei muss die Machstellung des Täters für das Opfer zumindest ein mitbestimmender Faktor für die Einwilligung in die sexuellen Handlungen sein; kein Missbrauch von Schutzbefohlenen ist aber gegeben, wenn bei der sexuellen Handlung für beide Personen kein Zusammenhang mit der Abhängigkeit besteht und diese auch nicht im Hinblick hierauf vorgenommen wird.

Auch das Inaussichtstellen eines Vorteils durch den Täter und eine im Hinblick hierauf vorgenommene sexuelle Handlung ist nicht unbedingt ein „Missbrauch der Abhängigkeit“, aber auch hier kommt es auf die konkreten Umstände an.

Skurril: Missbrauch von Abhängigkeit kann auch gegeben sein, wenn es in der Kultur des Heimatlandes des Opfers üblich ist, sich dem Versorger sexuell hinzugeben (LG Zweibrücken NJW 1996, 331).

VIII. Ich werde zu Unrecht beschuldigt, was jetzt?

Es ist zunächst einmal gut, dass Sie nicht zu den Menschen gehören, die – sprichwörtlich – den Kopf in den Sand stecken und hoffen, dass sich die Sache von selbst erledigt. Denn das wird wahrscheinlich auch nicht passieren.

Wenn man Sie zu Unrecht beschuldigt, versuchen wir zunächst, die Sache bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Das bedeutet, dass Sie gar nicht erst zu Gericht müssen, sondern das Verfahren gegen Sie mangels Tatverdachts eingestellt wird. Hierzu geben wir eine umfassende Verteidigererklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft ab, in welcher wir nicht nur die Aussage des Belastungszeugen einer besonders kritischen Würdigung unterziehen, sondern auch mögliche Falschbelastungsmotive und Wiedersprüche im Gesamtgeschehen herausarbeiten.

Auf diesem Wege konnten wir bereits viele Staatsanwaltschaften überzeugen, denn diese muss sich für eine Fortführung des Verfahrens mit allen Wiedersprüchen auseinandersetzen und – im Falle einer Anklageerhebung – auch dem Gericht erklären, warum die belastende Aussage dennoch glaubwürdig ist. Die Vertretung im Falle einer Falschbeschuldigung ist eine besonders herausfordernde Situation, die auch eine besonders kompetente sowie engagierte Vertretung erfordert.

IX. Welche Strafe erwartet mich im Falle einer Verurteilung?

Diese Frage ist natürlich von vielen Faktoren abhängig, beispielsweise zu wie vielen Vorfällen es gekommen ist, wie alt das Opfer bei der Tat war, wie es dem Opfer nach der Tat gegangen ist (sog. Tatfolgen), ob die Tat gestanden oder bestritten wird, usw.. Auch andere Faktoren eine Rolle, etwa ob der Täter vorbelastet ist und in welcher Region die Übergriffe sich ereignet haben - also eher im (strengen) Bayern oder im (hier zumindest meiner Erfahrung nach) eher liberal eingestellten Hamburg oder Bremen.

So kann ein einzelner Fall bei einem bestreitenden und vorbelasteten Täter in Bayern sicherlich zu einer vollstreckbaren Gefängnisstrafe führen; ein nicht vorbelasteter und geständiger Täter kann auch bei einer Vielzahl von Fällen (bei der richtigen Verteidigung) noch eine bewährungsstrafe erreichen, bei wenigen Fällen auch eine außergerichtliche Einstellung.

Rufen Sie mich einfach an, schilden Sie Ihren Fall und ich kann Ihnen hier sicherlich mehr sagen.

X. Muss ich auch zum Gericht, wenn die Vorwürfe stimmen und ich alles gestehe?

Nein, jedenfalls nicht zwingend. Denn werden die Vorwürfe gestanden, kann man hiermit den Weg bereiten für einen außergerichtlichen Abschluss der Angelegenheit. Die Sache würde dann - ganz diskret und vom Schreibtisch - im Wege eines sog. Strafbefehls oder im Rahmen einer Einstellung gegen Auflagen zum Abschluss gebracht werden können. Außerdem besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB durchzuführen und hierdurch den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen weiter zu reduzieren.

Sofern die Vorwürfe eingeräumt werden, kommt es aber natürlich auch darauf an, um wie viele Fälle es sich handelt. Ob ein außergerichtlicher Abschluss ein möglicher Weg ist, ist von vielen unterschiedlichen Umständen abhängig. 

In besonderen Einzelfällen kann sogar komplett von einer Bestrafung abgesehen werden, nämlich dann wenn „bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht als gering anzusehen wäre“ (§ 174 Abs. 4 StGB). Als Fälle sind hier Situationen zu nennen, in denen der „Täter“ von dem (sexuell bereits erfahrenen) „Opfer“ verführt wird, die Initiative als vom „Opfer“ ausgeht; zudem bei partnerschaftlichen oder partnerschaftsähnlichen Beziehungen. Doch hier ist Vorsicht geboten: Denn in der Praxis kommt es nach Ende der „Beziehung“ nicht selten vor, dass die Jugendliche behauptet, man hätte ihre schwärmerischen Gefühle für sexuelle Zwecke ausgenutzt und den Täter gerade selbst anzeigt.

Sollten Sie hier Fragen haben: Rufen Sie mich kurz und unverbindlich an, schildern mir Ihren Fall und ich beantworte Ihre Fragen. Wir beraten natürlich auch gerne präventiv, die anwaltliche Schweigepflicht gilt hier selbstverständlich auch.

XI. Kann es sein, dass die „Tat“ schon verjährt ist?

Ja, denn die Verjährungsfrist beträgt im Falle des sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen 5 Jahre und ist somit relativ kurz. Der Bundesgerichtshof hob im Jahre 2013 beispielsweise ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken auf, da ein Großteil der hier in Rede stehenden Vorfälle bereits verjährt war. Dies war während der gesamten Dauer des Prozesses niemandem aufgefallen, also weder den Staatsanwalt, dem Anwalt und der Nebenklägerin noch den Richtern am Landgericht Saarbrücken.

Die Verjährungsvorschriften haben wir daher bei der Bearbeitung derartiger Fälle immer besonders im Auge.

XII. Warum sollte ich mich von der Kanzlei Nikolai Odebralski – bundesweite Strafverteidigung – vertreten lassen?

Die Antwort ist einfach: Weil Sie in diesem Bereich einen Anwalt brauchen, der nicht nur die Rechtsprechung kennt, sondern auch über praktische Erfahrung vor Amts- und Landgerichten verfügt. Zudem geht die allgemeine Tendenz ohnehin dahin, sich den Anwalt nach der Spezialisierung in dem jeweiligen Deliktsbereich auszuwählen, und nicht mehr nach regionaler Nähe.

Die Kanzlei Nikolai Odebralski hat sich auf die Vertretung von Mandaten im Bereich des Sexualdelikte spezialisiert, einen Großteil unsere Mandaten werden Straftaten aus diesem Bereich vorgeworfen. Daher muss Ihnen bei uns auch weder etwas peinlich noch unangenehm sein, weder der Vorwurf an sich (auch wenn er nicht stimmt), noch die Tatsache, dass Sie diesen gegebenenfalls von Beginn an gestehen möchten.

Hierbei ist es auch kein Problem, dass Sie nicht aus Essen oder dem Ruhrgebiet kommen; ich vertrete regelmäßig und erfolgreich Mandanten vor Amts- und Landgerichten im gesamten Bundesgebiet.

XIII. Wie nehme ich Kontakt auf, was ist der erste Schritt und wie geht es weiter?

Sie erreichen mich über die angegebene Telefonnummer innerhalb der Geschäftszeiten; außerhalb dieser Zeiten auch per Mail oder – in dringenden Fällen – über die auf meiner Homepage angegebene Mobilfunknummer.

Sofern Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, zeige ich zunächst gegenüber der Polizei Ihre Vertretung an, sage den angesetzten Vernehmungstermin ab und beantrage Akteneinsicht. Anschließend besprechen wir den Akteninhalt – also die belastenden Aussagen, etc. – ausführlich und entwickeln eine Verteidigungsstrategie. Eine Abschrift der Akte erhalten Sie auf Wunsch natürlich gerne als Kopie oder PDF-Scan. 

Nikolai Odebralski, Rechtsanwalt und Strafverteidiger


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