„Sicario“ (Film)-Abmahnung von Waldorf Frommer i.A. Studiocanal GmbH

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Uns liegt eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen illegalen Filesharings des Films „Sicario“ zur Bearbeitung vor. In der 8 Seiten umfassenden Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung machen die Münchner Anwälte von Waldorf Frommer für Ihre Mandantin Ansprüche gegen den Anschlussinhaber geltend. Die Ansprüche werden unterteilt in Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Aufgrund des Unterlassungsanspruchs ist dem Schreiben eine Unterlassungserklärung beigefügt, welche der Anschlussinhaber zur Erfüllung des Anspruchs unterzeichnen soll. Daneben wird Ersatz des durch die Rechtsverletzung entstandenen Schadens verlangt. Im Falle des Films „Sicario“ wird ein Anspruch in Höhe eines Schadensersatzbetrages von 700,00 EUR verlangt. Gleichfalls wird der Aufwendungsersatz für die zugrundeliegende Abmahnung geltend gemacht. Die Rechtsanwaltskosten sollen sich aus dem Gegenstandswert für Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch ergeben und 215,00 EUR betragen.

Unser Tipp nach Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Ruhe bewahren!

Ein Anschlussinhaber sollte sich aufgrund der zunächst bedrohlich wirkenden Abmahnung nicht aus der Ruhe bringen lassen. Auch wenn die im Schreiben genannten Fristen lediglich 7-21 Tage betragen, sollte dies nicht dazu führen, vorschnell zu bezahlen und sämtliche Ansprüche zu erfüllen. Vielmehr kann eine Fristverlängerung beantragt werden, um die Ansprüche auf deren Wirksamkeit auch gegenüber dem Anschlussinhaber zu prüfen.

Zwar besteht zu Gunsten der Abmahner zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, diese Vermutung könnte jedoch im besten Fall entkräftet werden, mit der Folge, dass der Rechteinhaber leer ausgeht. Dazu hätte der Anschlussinhaber jedoch einen Sachverhalt zu schildern und darzulegen, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass ein Anderer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein kann.

Hierzu hat der BGH in der Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast dann genügt, wenn er angibt:

„..., ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH, Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

So genügte der Anschlussinhaber in einem ehelichen Haushalt laut LG Braunschweig dieser Darlegungslast:

„Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte hier nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Internetanschlusses benannt und ferner konkret zum eingesetzten Router und der im Zusammenhang mit dem Router bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen hat. Eines weitergehenden Vortrags bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht.“ (LG Braunschweig, Urteil vom 1.07.2015, Az.: 9 S 433/14)

In diesem Fall kommt sowohl die Ehefrau als auch unbekannte Dritte aufgrund der vorgetragenen Sicherheitslücke des Routers als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht.

Auch der BGH (Urteil vom 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15) fordert hinsichtlich der sekundären Darlegungslast, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, dass Dritte Zugriff auf den Internetanschluss hatten, wer diese Dritten sind (namentlich benennen) und dass diese als Täter für die Rechtsverletzung in Betracht kommen. Um diese Informationen zu erhalten, seien auch Nachforschungen durch den Anschlussinhaber anzustellen. Nicht erforderlich ist jedoch darüber hinaus den Täter zu ermitteln oder gar zu benennen oder Computer zu durchsuchen.

Welche Ziele zu erreichen sind und wie das weitere Vorgehen nach Erhalt der Abmahnung sein kann, kommt immer auf eine eingehende Prüfung des Einzelfalls an. Wir kennen die Rechtsprechung und beraten Sie gern individuell und zielführend.

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharing. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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