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Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz statt Unfälle und Berufskrankheiten

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Arbeitnehmer wollen von ihrer Beschäftigung keine Schäden davontragen und Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter gesund und leistungsfähig bleiben.

Im Arbeitsalltag gerät das leider trotzdem manchmal in Vergessenheit. Dann wird mit defekten Werkzeugen gearbeitet, keine angemessene Schutzkleidung getragen oder Arbeitsplätze werden schon von Haus aus nicht in angemessener Form eingerichtet.

Daher hat die International Labour Organization (ILO) den „Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz“ ins Leben gerufen, der – passenderweise kurz vor dem „Tag der Arbeit“ am 1. Mai – jährlich am 28. April stattfindet. 

Stellung der gesetzlichen Unfallversicherung

Wer tatsächlich mal ein Arbeitsunfall erleidet, weil er sich beispielsweise in einem Industriebetrieb an einer Maschine verletzt, kann Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Gleiches gilt im Falle von Berufskrankheiten, wie z. B. Atemwegserkrankungen, die sich nach langjähriger Tätigkeit von Bergarbeitern einstellen können.

Besser als jede Heilbehandlung ist dagegen, wenn es erst gar nicht zu Gesundheitsschäden kommt. Daher setzen sich die Berufsgenossenschaften auch für vorbeugende Maßnahmen ein, wenngleich die Verantwortung letztlich beim einzelnen Arbeitgeber liegt. Dieser wird dabei von weiteren Personen in und außerhalb des Unternehmens unterstützt, die alle zur Arbeitssicherheit beitragen sollen.

Unterschiedliche Gefahren je nach Arbeitsplatz

Dass in Industriebetrieben, wie beispielsweise einem Sägewerk, schwerere Verletzungen drohen als in einem Büro, scheint klar. Aber selbst dort lauern Gefahren, zum Beispiel in Form von Computerkabeln, die zu Stolperfallen werden, zu viel Bildschirmarbeit, die schlecht für Augen sein kann, zu wenig Bewegung oder falsch eingestellte Stühle, die zur Rückenschmerzen und allerlei sonstigen Beschwerden führen können.

Welche Maßnahmen an welchem konkreten Arbeitsplatz notwendig und sinnvoll sind, wird regelmäßig anhand einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung ermittelt, um die sich der Betriebsarzt zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit kümmert. Eine entsprechende Betreuung ist in großen Unternehmen selbstverständlich, aber grundsätzlich auch für kleine Betriebe vorgesehen.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Während Betriebsärzte insbesondere für die Beurteilung medizinischer Risiken zuständig sind, treten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit als technische Berater auf, beispielsweise wenn es um Fluchtwege oder die Maschinensicherheit geht. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Regel Ingenieure mit einer zusätzlichen Ausbildung der Berufsgenossenschaft.

Ebenso wie Betriebsärzte müssen sie keine Angestellten des Unternehmens sein. Je nach Unternehmensgröße und Gefährdungspotenzial werden beide regelmäßig für eine bestimmte Stundenzahl „extern eingekauft“. Wer als Arbeitgeber hier unsicher ist, kann sich an seine zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen

Nicht zu verwechseln mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind sogenannte Sicherheitsbeauftragte: Sie sind stets normale Arbeitnehmer, die meist eine mehrtägige Fortbildung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers besucht haben. Auch nach ihrer Ernennung durch den Arbeitgeber behalten sie weiterhin ihre bisherigen Aufgaben, z. B. als Büroassistent, Schreiner oder Abteilungsleiter.

In ihrer zusätzlichen Funktion als Sicherheitsbeauftragte sollen sie vor allem mit offenen Augen durch den Betrieb gehen und auf mögliche Gefahren aufmerksam machen. Je nach Organisation des Unternehmens melden sie ihre Beobachtungen dann an Vorgesetzte oder klären offene Punkte direkt mit Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Ersthelfer und Brandschutzhelfer

In der Regel 5 bis 10 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb sollen als Ersthelfer zur Verfügung stehen. Viele Menschen kennen entsprechende Kurse noch von der Vorbereitung zum Erwerb eines Führerscheins. Damit bei Unfällen kompetente erste Hilfe gewährleistet ist, müssen Ersthelfer ihre Kenntnisse in der Regel alle zwei Jahre auffrischen.

Ähnliches gilt in Bezug auf Brandschutzhelfer, die für den Fall geschult werden, dass im Betrieb ein Feuer ausbricht. Ebenso wie Sicherheitsbeauftragte gehen auch Ersthelfer und Brandschutzhelfer weiterhin ihrer normalen im Arbeitsvertrag geregelten Tätigkeit nach.

Vierteljährlicher Arbeitsschutzausschuss

Ein vorhandener Betriebsrat ist im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben auch an Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zu beteiligen. Neben dem verantwortlichen Unternehmer, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nimmt er beispielsweise am Arbeitsschutzausschuss teil. In diesem Kreis sollen vierteljährlich mögliche Risiken und entsprechende Lösungen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz besprochen werden.

(ADS)

Foto(s): Fotolia.com

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