Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Serbien

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Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verabschiedet, welches am 13. November 2015 in Kraft getreten ist.

Der Gesetzgeber stützte sich bei den Gesetzesänderungen im Wesentlichen auf die Lösungen aus der Richtlinie 89/391/EEZ über die Einführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz („Richtlinie“) und anderen verwandten Richtlinien auf diesem Gebiet.

Hiermit weisen wir auf die interessantesten gesetzlichen Neuheiten hin.

I. Erweiterung des Begriffes Arbeitgeber

Eine der bedeutendsten Änderungen ist die genauere Definition des Begriffes Arbeitgeber, in der Hinsicht, dass nun auch bestimmte Kategorien der natürlichen Person als Arbeitgeber betrachtet werden, mit Ausnahme der Haushaltsträger und Familienbauernwirtschaften. 

II. Einführung von zusätzlichen Verpflichtungen für die Arbeitgeber

a) Vorsorgemaßnahmen für Brandschutz, Rettung und Evakuierung

Eine weitere Neuheit ist die Einführung der Verpflichtung für Arbeitgeber, entsprechende Schutzmaßnahmen für Brandschutz, Rettung und Evakuierung zu treffen, welche durch eine gesonderte untergesetzliche Vorschrift genauer definiert werden.

b) Meldepflicht über Arbeiten zur Beseitigung größerer Schäden und Havarien

Arbeitgeber, die Arbeiten zur Beseitigung größerer Schäden und Havarien am Objekt durchführen, die die Funktionsweise des technischen/technologischen Systems oder die Durchführung der Tätigkeit gefährden könnten, sind verpflichtet, die Arbeiten unverzüglich mündlich und in schriftlicher Form der zuständigen Gewerbeaufsicht zu melden.

c) Bereitstellung der Arbeitsausstattung und/oder Mittel und Ausrüstung zum persönlichen Schutz am Arbeitsplatz

Die Voraussetzungen, unter welchen der Arbeitgeber die Arbeitsausstattung, Mittel und Ausrüstung zum persönlichen Schutz am Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, sind genauer definiert, und zwar in der Hinsicht, dass die Arbeitsausstattung, Mittel und Ausrüstung zum persönlichen Schutz am Arbeitsplatz nur dann zur Verfügung gestellt werden können, wenn: (i) sie mit den vorgeschriebenen technischen Anforderungen übereinstimmen, (ii) deren Übereinstimmung nach dem vorgeschriebenen Verfahren bewertet wurde, (iii) sie mit einem vorschriftsgemäßen Kennzeichen versehen sind und (iv) sie als Begleitdokumentation die vorgeschriebenen Übereinstimmungsatteste und andere vorgeschriebene Unterlagen haben.

Darüber hinaus ist es vorgesehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gefährliche chemische Arbeitsstoffe und andere chemische Arbeitsstoffe, für welche eine Verpflichtung der Er- und Zustellung eines Sicherheitsdatenblattes vorgeschrieben ist, nur dann zur Verwendung aushändigen kann, wenn er (A.d.Ü.: der Arbeitgeber) gemäß den Verordnungen für Chemikalien ihm (A.d.Ü.: dem Arbeitnehmer) das Sicherheitsdatenblatt als Begleitdokument des chemischen Arbeitsstoffes zugänglich macht und wenn er über alle aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgehenden Sicherheitsmaßnahmen Sorge getragen hat.

d) Unterweisungsprogramm für Arbeitnehmer

Im Gegensatz zur früheren rechtlichen Lösung wird eine Unterweisungspflicht für Arbeitgeber eingeführt, die Arbeitnehmer für eine sichere und gesunde Arbeit entsprechend dem vom Arbeitgeber erstellten Unterweisungsprogramm für sichere und gesunde Arbeit, dessen Inhalt er gegebenenfalls aktualisieren und ändern muss, zu unterweisen.

e) Fristen für regelmäßige Eignungsprüfungen der Arbeitnehmer für gesunde und sichere Arbeit

Gemäß den Gesetzesänderungen ist eine Frist für regelmäßige Eignungsprüfungen für sichere und gesunde Arbeit an Arbeitsplätzen mit erhöhtem Risiko von einem Jahr vom Tag der vorherigen Prüfung und an anderen Arbeitsplätzen spätestens innerhalb von vier Jahren vom Tag der vorherigen Prüfung vorgeschrieben.

f) Evidenz der Arbeitgeber auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz

Neben den bisher vorgeschriebenen Evidenzen sind die Arbeitgeber verpflichtet, folgende Evidenzen zu führen: (i) Evidenz über die ausgestellten Mittel und Ausrüstung zum persönlichen Schutz am Arbeitsplatz und (ii) Evidenz über die durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen der Arbeitnehmer im Einklang mit den Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

III. Organisation der Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Eine bedeutende Neuheit bei der Organisation der Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist die Einführung der Möglichkeit, dass Arbeitgeber, die: (i) eine der gesetzlich bestimmten nicht herstellenden Tätigkeiten ausüben und (ii) bis zu 20 Angestellte haben, selbstständig die Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ohne bestandene Fachprüfung organisieren und durchführen können.

Andererseits wird bei bestimmten Tätigkeiten mit hohem Risiko (Bauwesen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereisektor, Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, etc.). das Niveau der Kompetenz der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zuständigen Sicherheitsfachkraft erhöht durch Einführung der Verpflichtung der Arbeitgeber, für diese Tätigkeit eine Person zu ernennen, die zumindest einen Hochschulabschluss des Grundstudiums mit einem Minimum von 180 ECTS Punkten erworben, oder ein Berufsstudium bzw. einen dreijährigen Studiengang im geeigneten wissenschaftlichen bzw. fachlichen Gebiet absolviert hat.

IV. Neuheiten in Bezug auf die Voraussetzungen für den Erwerb von Lizenzen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz

Durch die Gesetzesänderungen werden die Voraussetzungen für den Erhalt der Lizenzen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz erweitert und verschärft, und zwar für die: (i) Lizenz zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, (ii) Lizenz zur Prüfung von Arbeitsmitteln und der Evaluierung des Arbeitsplatzes und (iii) Lizenz für die Tätigkeitsausübung der verantwortlichen Person durch Einführung zusätzlicher Anforderungen in Bezug auf ein angemessenes Qualifikationsniveau, Berufserfahrung u. a.

V. Beginn der Anwendung der Gesetzesänderungen

Die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind am 13. November 2015 in Kraft getreten.

Um jedoch den Arbeitgebern und anderen juristischen Personen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit mit den neuen gesetzlichen Anforderungen in Einklang zu bringen, ist der Anwendungsbeginn einzelner Gesetzesvorschriften, wie folgt verschoben:

a) eine Person, die ab 1. Dezember 2017 die Tätigkeiten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausübt, aber keine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (z.B.: weder einen erworbenen Hochschulabschluss noch ausreichende Berufserfahrung hat), kann diese Tätigkeit bis zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bis zu maximal fünf Jahre ausüben.

b) Juristische Personen und Unternehmer, denen Lizenzen gemäß dem Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erteilt wurden, unterliegen der Verpflichtung, ihre Geschäftstätigkeiten innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. beginnend vom 13.11.2016 in Einklang zu bringen.

c) Juristische Personen und Unternehmer, denen eine Lizenz vor mehr als 5 Jahren erteilt wurde, unterliegen der Verpflichtung, einen Antrag auf Lizenzerneuerung im Einklang mit diesem Gesetz innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen, während juristische Personen und Unternehmer, denen eine Lizenz vor weniger als 5 Jahren erteilt wurde, der Verpflichtung unterliegen, einen Antrag auf Lizenzerneuerung spätestens 30 Tage vor Ablauf von 5 Jahren ab dem Datum der Lizenzausstellung einzureichen.


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