Sie zahlen für eine smsTAN Ihrer Bank? Das sollten Sie prüfen lassen

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In einer Entscheidung des unter anderem für das Bankrecht zuständige elfte Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschied in seinem Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15 das die Erhebung von Kosten in Höhe von 0,10 € pro smsTan, unabhängig vom zugrundeliegenden Kontomodell, in Bezug auf zugrundeliegende Verträge zwischen dem Verbraucher und der Bank unwirksam ist.

Aufgrund der Klage eines Verbraucherschutzverbandes erklärte der BGH eine solche Regelung gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam.

Der BGH qualifiziert diese Regelung als sogenannte Entgeldregelung, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Hierzu sagt der BGH wortwörtlich:

„Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts („Jede smsTAN…“) so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines begründeten ‚Phishing‘-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.“

Wenn eine smsTAN zur erfolgreichen Nutzung eines Finanztransfers genutzt werden kann wäre das Entgelt noch vertretbar, aber da die Regelung keinerlei Unterscheidung sieht, verstoße sie nach Ansicht der obersten Richter des Senats gegen § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB.

Diese Vorschrift in § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB regelt konkret, dass solche Freigabenummern nur dann Kosten nach sich ziehen dürfen, wenn sie der Erteilung eines Zahlungsauftrages dienen und hierdurch Teil des Authentifizierungsinstruments PIN und TAN fungiert, weil von der Bank nur dann ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.

Sollten Sie daher eine solche Klausel in Ihrem Bankvertrag finden, lassen Sie sich beraten.

Diese Entscheidung wird Ihnen berichtet vom unter anderem im Tätigkeitsbereich Bankrecht schwerpunktmäßig tätigen Rechtsanwalt Dirk Witteck


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