Silvester – Ansprüche und Haftung

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Bereits in Bezug auf das Nachbarschaftsverhältnis und das Einhalten der Nachtruhe gibt es einiges zu beachten. In Deutschland greift nämlich schon ab 22 Uhr die Nachtruhe. Dies gilt zwar auch in der Silvesternacht, aber hier jedoch nur eingeschränkt. Grundsätzlich sollte man, um Ärger zu vermeiden, den Nachbarn Bescheid geben, dass eine Party stattfindet und der Lärmspiegel deswegen etwas höher sein könnte. 

Deshalb empfiehlt es sich für diejenigen, die eine Silvesterparty zu Hause feiern, ab einer bestimmten Uhrzeit den Geräuschpegel zu senken und Fenster und Balkontüren zu schließen. 

Übrigens gilt die eingeschränkte Nachtruhe zu Silvester auch im Freien. Das sieht man etwa an den Regeln zum Zünden von Feuerwerkskörpern. Die Sprengstoffverordnung schreibt vor, dass das Abfeuern von Raketen vom 31. Dezember um 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr erlaubt ist. Wer davor oder danach Raketen abfeuert, verstößt gegen das Sprengstoffgesetz und handelt ordnungswidrig, sodass dem Betreffenden ein empfindliches Bußgeld droht. 

Auch an wen welche Böller und Raketen verkauft werden dürfen, ist gesetzlich geregelt. Dabei teilt der Gesetzgeber die verschiedenen Feuerwerkskörper je nach Verwendungszweck und Gefährlichkeit in verschiedene Kategorien ein. Die in Deutschland handelsüblichen pyrotechnischen Gegenstände für Silvester sind in die Kategorie 2 eingestuft und frei zum Verkauf ab 18 Jahren. 

Dazu zählen Raketen, Fontänen, Verbundfeuerwerke, Römische Lichter, Batterien und laute Knaller. Diese Feuerwerkskörper dürfen grundsätzlich nur in der Silvester-/Neujahrsnacht abgeschossen werden. 

Das sogenannte Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1, wie zum Beispiel Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen, darf zu Silvester und in der Regel auch das ganze Jahr über bereits von Personen ab 12 Jahren erworben werden. 

Nebenbei bemerkt macht sich derjenige strafbar, der mit pyrotechnischen Gegenständen erwischt wird, die nicht von der Bundesanstalt für Material-forschung und -prüfung oder anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassen worden sind oder Feuerwerk der Kategorie 2 an Personen unter 18 Jahren weitergibt.

Die Frage, wo die Feuerwerkskörper abgefeuert werden dürfen, hat der Gesetzgeber ebenso im Sprengstoffgesetz geregelt. Demnach ist es verboten, pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern abzubrennen. Weiterhin sollten Blindgänger, die erst gar nicht explodiert sind, unbedingt liegengelassen werden. 

Aber auch zivilrechtlich gibt es einiges zu beachten. Grundsätzlich kann die Person in Anspruch auf Schadensersatz genommen werden, welche durch ihr Verhalten, zum Beispiel durch das Anzünden von Feuerwerkskörpern, Schäden verursacht hat. Wer Raketen und Böller abfeuert, hat diverse Sorgfaltspflichten einzuhalten und Gefahren für andere zu vermeiden. 

Ebenso zu beachten ist, dass wer Alkohol getrunken hat, sich nicht mehr selbst hinter das Steuer seines Autos setzt. Denn gemäß § 316 Strafgesetzbuch macht sich derjenige strafbar, der im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wobei er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. 

Grundsätzlich gilt bei allen aufgeworfenen Rechtsfragen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, um so keine anderen Personen zu gefährden oder gar zusätzliche Gefahrenquellen zu schaffen.


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