Der Handlungsstörer: Welche Ansprüche haben Sie gegen ihn?
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Fühlen Sie sich hin und wieder von jemandem gestört? Dann haben Sie es vielleicht mit einem Störer im Rechtssinn zu tun. Das deutsche Recht ist voller Störer: Zustandsstörer, Anscheinsstörer, Tätigkeits- oder Untätigkeitsstörer, Nichtstörer und mehr.
Der Störer – außer dem Nichtstörer – wird allgemein definiert als ein Mensch, der Eigentum sowie Rechtsgüter und absolute Rechte eines anderen rechtswidrig nicht achtet, obwohl er diese Achtung aufbringen und damit zum Nichtstörer werden könnte (vergleiche Englert, Englert, Seitle, in: Prütting u. a., BGB-Kommentar, § 1004, Rn. 4). Im Alltag ist es häufig der Handlungsstörer, der für Unbehagen oder Schlimmeres sorgt.
Was ist ein Handlungsstörer?
Als Handlungsstörer wird jemand bezeichnet, der ein Rechtsgut eines anderen durch aktives Handeln oder durch das Unterlassen einer notwendigen Handlung beeinträchtigt. Ein Rechtsgut ist zum Beispiel das Eigentum an einem Hausgrundstück oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Mit einer Beeinträchtigung eines solchen Rechtsguts ist alles Nachteilige gemeint: Der Handlungsstörer verursacht jemand anderem durch seine Handlung oder Nicht-Handlung eine Benachteiligung beziehungsweise Verschlechterung.
Die Störung oder der Schaden müssen adäquat kausal durch den Handlungsstörer verursacht worden sein. Das bedeutet, dass es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlung oder dem Unterlassen des Störers und der Beeinträchtigung geben muss.
Einige Beispiele aus der Rechtsprechung finden Sie im Folgenden: Wer eine Videokamera in einem Mietshaus installiert und damit seine Nachbarn filmt, ist ein Handlungsstörer. Aufgrund des ständigen Überwachungsdrucks, der durch die Kamera erzeugt wird, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des gefilmten Nachbarn beeinträchtigt. Auch Nachbarn, die andere Hausbewohner mit Grillgeruch oder Lärm beeinträchtigen, sind Handlungsstörer. Ebenso ist ein Autofahrer, der auf Ihrem Grundstück hält oder parkt oder der vor Ihrem Grundstück derart parkt, dass Sie nicht mehr von Ihrem Grundstück ausfahren können, ein Handlungsstörer.
Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Handlungsstörer
Man unterscheidet zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Handlungsstörer: Der unmittelbare Störer nimmt die Handlung, die zu einer Störung führt, selbst vor. Der mittelbare Handlungsstörer hingegen veranlasst einen Dritten, zu handeln, oder er gestattet die störende Handlung eines Dritten oder unterlässt es, die Störung durch einen Dritten zu verhindern. Für die Rechtsprechung genügt es, dass der mittelbare Störer die störende oder schädigende Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten ausnutzt oder unterstützt. Allerdings muss der mittelbare Störer auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit haben, die Handlung des Dritten zu verhindern.
Beispiel für einen unmittelbaren Handlungsstörer ist ein Wohnungseigentümer, der durch eine laute Party seine Nachbarn stört. Der Wohnungseigentümer, der mit einer Zigarette in der Hand einschläft, sodass sich ein Feuer bis zum Nachbarhaus ausbreitet, ist ebenfalls unmittelbarer Handlungsstörer. In diesem Fall liegt nicht nur eine Beeinträchtigung eines Rechtsguts vor, sondern ein Schaden, denn das Eigentum des Nachbarn wird durch das Feuer zerstört oder zumindest beschädigt.
Ein mittelbarer Handlungsstörer hingegen ist zum Beispiel ein Eigentümer und Vermieter eines Hausgrundstücks, auf dem sich der Mieter ein Atelier baut. Wenn das Baumaterial mit Wissen des Vermieters auf dem Nachbargrundstück gelagert wird, ist der Vermieter und Eigentümer des Hausgrundstücks mittelbarer Handlungsstörer, da er die störende Handlung seines Mieters gestattet beziehungsweise duldet, obwohl er sie verhindern könnte. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Handlungsstörer nicht einfach.
Abgrenzung: Handlungsstörer vs. Zustandsstörer
Während der Handlungsstörer durch eigenes Tun oder Unterlassen auf Eigentum einwirkt, beherrscht der Zustandsstörer die Störungsursache, aber wirkt nicht so auf sie ein, dass sie nicht mehr stört. Der Zustandsstörer ist also Inhaber eines Rechtsguts wie zum Beispiel Eigentum, doch er verursacht eine Störung nicht durch eigenes Handeln. Von dem Rechtsgut, das er innehat, geht die Störung aus, und er könnte dies durch ein Handeln verhindern. Wer also als Eigentümer nicht verhindert, dass durch den Zustand des Eigentums das Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, obwohl die Beeinträchtigung durch ein aktives Tun verhindert werden könnte, ist Zustandsstörer.
Ein Beispiel für einen Zustandsstörer ist ein Eigentümer eines Grundstücks, von welchem Wildpflanzen auf das Nachbargrundstück wachsen. Durch das Einbringen von Wurzelschutzfolien hätte der Zustandsstörer das Wuchern der Wildpflanzen auf das Nachbargrundstück verhindern können. Durch die unterlassene Handlung – sprich das Einbringen einer Wurzelschutzfolie in den eigenen Boden – wird der Eigentümer zum Zustandsstörer.
Der Handlungsstörer im Polizeirecht
Auch im Polizeirecht gilt: Wer durch eine eigene Handlung eine Gefahr verursacht, ist ein Handlungsstörer. Wer verantwortlich für eine Sache ist, von der eine Gefahr ausgeht, ist Zustandsstörer.
Gegen den Handlungsstörer kann die Polizei diverse Maßnahmen ergreifen. Wer zum Beispiel den Einsatz von Rettungskräften oder Feuerwehren behindert, kann als Handlungsstörer einen Platzverweis erhalten, Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes.
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Der Handlungsstörer im Zivilrecht
Wesentlich häufiger als der polizeirechtliche Handlungsstörer kommt Ihnen der zivilrechtliche Handlungsstörer unter. Wenn Sie unter allnächtlichem Lärm oder allabendlichem Grillgeruch Ihrer Nachbarn leiden, fragen Sie sich zu Recht, was Sie gegen diese Störungen unternehmen können. Die Antwort finden Sie im folgenden Abschnitt.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Eigentümer jedweden absoluten Rechts oder Rechtsguts (zum Beispiel Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht, Gesundheit, Freiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) das Recht, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen. Wenn weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind, mithin eine Wiederholungsgefahr vorliegt, hat der Eigentümer einen Unterlassungsanspruch, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Störung
Verschiedene Voraussetzungen sind vonnöten, um die Beseitigung und gegebenenfalls die Unterlassung einer Störung verlangen zu können. Diese werden im Folgenden näher beschrieben:
Kein Fall eines Herausgabeanspruchs
Wenn es sich beim beeinträchtigten Recht um Eigentum an sich handelt, darf dieses nicht durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt sein. Dem Eigentümer gehört eine Sache in dem Sinne, dass er über sie verfügen kann, wie er möchte. Der Besitzer hat hingegen nur die tatsächliche Gewalt über eine Sache, die ihm jedoch nicht gehört. Er darf mit ihr also nicht so frei verfahren wie der Eigentümer.
Wenn sich jemand ein Fahrrad kauft, ist er nach der Übergabe des Fahrrades Eigentümer. Er kann nun mit dem Fahrrad machen, was er will, und es beispielsweise für eine Fahrradtour an jemand anderen verleihen. Derjenige, der leihweise mit dem Fahrrad fährt, ist Besitzer des Fahrrades. Das Eigentumsrecht bleibt jedoch beim Eigentümer. Gibt der Besitzer das Fahrrad am Ende der Fahrradtour nicht zurück, kann der Eigentümer die Herausgabe des Fahrrades nach § 985 BGB verlangen. Einen Anspruch gemäß § 1004 BGB gibt es in diesem Fall nicht.
Bestimmte Beschaffenheit der Beeinträchtigung
Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB liegt nur dann vor, wenn jemandem ein Recht, das durch Gesetze geschützt wird – zum Beispiel Eigentum, Persönlichkeitsrecht – streitig gemacht wird und sich für ihn dadurch Nachteile ergeben, die sich ohne die Handlung – aktives Tun oder Unterlassen – des Störers nicht ergeben würden. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand als Beeinträchtigung, also auch mittelbare Störungen. Als Beispiel hierfür gilt das Zuparken der Einfahrt eines Hausgrundstücks mit einem Pkw.: Das Eigentum am Hausgrundstück ist hier mittelbar beeinträchtigt, da der Pkw nicht auf dem Grundstück selbst, sondern auf der öffentlichen Straße parkt. Zu beachten ist außerdem, dass rein subjektive Befindlichkeiten eines sich gestört Fühlenden keine Rolle spielen.
Beherrschbarkeit der Beeinträchtigung
Der Störer muss imstande sein, die beeinträchtigende Handlung zu beherrschen und sie auch beseitigen zu können. Beeinträchtigungen, die auf einen natürlichen Zustand einer Sache zurückgehen, fallen daher nicht unter den Beeinträchtigungsbegriff des § 1004 BGB. Der BGH entschied mithin, dass der Abgang eines Felsens vom Grundstück des Eigentümers auf das Nachbargrundstück vom Eigentümer nicht beherrschbar gewesen sei, sodass ein Anspruch aus § 1004 BGB nicht bejaht werden konnte.
Fortdauer der Beeinträchtigung
Wenn die Beeinträchtigung bereits vorüber ist, kann sie logischerweise nicht mehr beseitigt werden. Für den Anspruch auf Beseitigung ist es zwingend notwendig, dass die Beeinträchtigung noch besteht. Hat also derjenige, der die Einfahrt des Hausgrundstücks mit einem Pkw zugeparkt hatte, den Pkw bereits weggefahren, besteht für den Eigentümer des Hausgrundstücks kein Beseitigungsanspruch mehr nach § 1004 BGB.
Keine Duldungspflicht
Nach Abs. 2 des § 1004 BGB ist ein Anspruch auf Beseitigung der Störung ausgeschlossen, wenn der beeinträchtigte Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Duldungspflichten können sich etwa aus dem Nachbarrecht oder dem Naturschutz ergeben.
Als Beispiel ist hier das Notwegerecht, § 917 BGB, zu nennen.: Der Eigentümer eines Hausgrundstücks hat die Beeinträchtigung seines Eigentums durch einen Notweg in einem bestimmten Umfang zu dulden und kann keine Beseitigung verlangen.
Beseitigungsanspruch
Wenn der Eigentümer eines Rechts bei Vorlage obiger Voraussetzungen einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend macht, hat der Handlungsstörer alles zu unternehmen, was zur Beseitigung der Beeinträchtigung notwendig ist. Er kann hierzu allerdings jemanden beauftragen.
So muss ein Störer, der eine Einfahrt zugeparkt hat, seinen Pkw entfernen. Ein Störer, der Baustoffe für ein Atelier auf dem Nachbargrundstück lagert, hat diese abzutransportieren oder dafür zu sorgen, dass die Baustoffe von jemand anderem abtransportiert werden. Und ein Hauseigentümer, von dessen Grundstück sich Wurzelwerk ins Nachbargrundstück eingräbt, muss dieses entfernen und eine Wurzelschutzfolie anbringen.
Zögern Sie bei einer Beeinträchtigung Ihres Eigentums durch einen Handlungsstörer auf keinen Fall und nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt, der Ihren Beseitigungsanspruch durchsetzen kann. Den richtigen Anwalt für BGB finden Sie bei anwalt.de.
Obiges Beispiel von dem sich ins Nachbargrundstück eingrabenden Wurzelwerk zeigt den Unterschied zum Anspruch auf Schadensersatz auf: Gemäß § 249 BGB hat auch der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der beseitigungspflichtige Störer haftet jedoch im Unterschied zum schadensersatzpflichtigen Schädiger verschuldensunabhängig für die Beseitigung der Beeinträchtigung. Zum Schadensersatz ist nur derjenige verpflichtet, der den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat.
Unterlassungsanspruch
Wenn zu befürchten ist, dass eine Beeinträchtigung nicht nur einmaliger Natur ist, sondern wiederholt geschehen wird, kann der Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung klagen. Besonders häufig finden sich Unterlassungsklagen im Bereich des Presse- und Medienrechts. Bei Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über ein Strafverfahren zum Beispiel geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr bereits dann vorliegt, wenn eine Erstbegehung vorliegt, also die Störung bereits einmal vorlag.
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Weitere Ansprüche gegen einen Handlungsstörer
Zahlreiche andere Anspruchsgrundlagen gegen Handlungsstörer verweisen auf § 1004 BGB, so zum Beispiel § 1227 BGB, der Schutz des Pfandrechts. Weitere Anspruchsgrundlagen verweisen zwar nicht auf § 1004 BGB, bieten jedoch einen gleichen oder ähnlichen Schutz, zum Beispiel § 37 Handelsgesetzbuch (HGB), der einen Unterlassungsanspruch bei unzulässigem Firmengebrauch regelt. § 1004 BGB ist zugleich Auffangtatbestand und damit eine der wichtigsten Regelungen des BGB.
Schadensersatzansprüche gegen einen Handlungsstörer
Auch Schadensersatzansprüche gegen den Handlungsstörer sind möglich. Wenn der Handlungsstörer den Beseitigungsanspruchs nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, kann der Eigentümer die Beseitigung selbst vornehmen und vom Störer Schadensersatz verlangen.
Schadensersatzansprüchen gemäß den §§ 823, 249 BGB kann sich ein Handlungsstörer gegebenenfalls ausgesetzt sehen. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Eine Beeinträchtigung ohne Schaden reicht nicht aus. Wenn ein Handlungsstörer beispielsweise seine Nachbarn durch Lärm oder Grillgeruch beeinträchtigt, diesen aber bereits abgestellt hat, können die Nachbarn schlechterdings einen Ersatz fordern, da kein Schaden vorliegt, der ersetzt werden müsste.
Zweite Voraussetzung für einen Schadensersatz durch den Handlungsstörer nach § 823 BGB ist ein Verschulden. Der Handlungsstörer muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Die Verschuldensfrage ist der bedeutende Unterschied zu den Ansprüchen nach § 1004 BGB.
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(ANZ)
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28.06.2016 Rechtsanwalt Peter Ando Lindemann„… , der den Mietvertrag mit der Kita geschlossen hatte, unstrittig nicht erbracht. Er ist daher vom Gericht als mittelbarer Handlungsstörer eingestuft worden, denn er sei als Vermieter in der Lage gewesen …“ Weiterlesen
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10.03.2008 Rechtsanwalt Gereon Temme„… hat, ist damit nicht erwiesen, so dass der sog. Handlungsstörer nicht ermittelt wird und der Inhaber des Internetanschlusses als sog. Zustandsstörer in die Pflicht genommen wird. Vor den Gerichten hat …“ Weiterlesen