Sind Ärzte als Honorarkräfte einsetzbar oder sind sie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte?

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Das wirtschaftliche Risiko ist hoch. Bei einem MVZ mit beispielsweise 10 Ärzten, in dem 10 Ärzte als Urlaubsvertretungen jeweils 1 Monat zu einem Entgelt von 7.000,00 € tätig sind, sprechen wir von einem Jahreshonorarvolumen von 70.000,00 €. Kommen wir am Ende zu der Beurteilung, die Vertretungskräfte sind als Beschäftigte zu behandeln und unterliegen der Sozialversicherung, so sprechen wir über eine Beitragslast von 40 %, mithin 28.000,00 € per anno oder bei einem Veranlagungszeitraum von typischerweise 4 Jahren rückwirkend gut 110.000,00 €.

Nach der aufsehenerregenden Rechtsprechung zu der Zuordnung von Ärzten im Notarztdienst ist auf eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin – Brandenburg vom 07.02.2020 hinzuweisen, die für alle Ärzte gleich welcher Fachrichtung von Bedeutung sein kann. Danach ist ein ausschließlich zeitlich befristet als Vertretungsarzt (z.B. Urlaubsvertretung) im MVZ tätiger Arzt, der einbestellte Patienten behandelt (Echokardiographien durchführt), und in die vom MVZ bereitgestellte Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden ist, sowie nach Stunden bezahlt wird, als Beschäftigter anzusehen und unterliegt der Versicherungspflicht.

Die Entscheidung gibt Anlass die entsprechende Zuordnung und Behandlung in jedem MVZ einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Offen bleibt, ob die Kriterien dieser Entscheidung über das MVZ hinaus auch auf (größere) Gemeinschaftspraxen oder gar Einzelpraxen anzuwenden sind.

Diese Richtung hat das Landessozialgericht Baden – Württemberg in seiner Entscheidung vom 10.08.2020 bestätigt. Dort ist die Versicherungspflicht einer Pflegekraft in einer Wohneinheit für an Demenz erkrankte Bewohner im Schichtdienst bejaht worden. Sie sei weisungsabhängig und in die Arbeitsorganisation eingegliedert.

TIPP: Lassen Sie sich von einem ausgewiesenen Fachmann beraten, idealerweise einem Anwalt/einer Anwältin mit Fachanwaltschaft im Medizinrecht und im Sozialrecht. Es ist zu prüfen, ob über eine Statusfeststellung zumindest Rechtssicherheit hergestellt werden kann.

Rechtsanwalt

Jürgen Vogel

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht

j.vogel@anwaelte-vogel.de

02241 25424550

 


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