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Statusklärung – Scheinselbstständigkeit, Honorarkräfte, freie Mitarbeiter

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Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sind gesetzlich verpflichtet, alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durchzuführen. Ein wichtiger Prüfungsschwerpunkt ist der Kampf gegen Scheinselbständigkeit. Kontrolliert werden deshalb Honorarkräfte, Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder auch Franchisenehmern etc. von denen vermutet wird, dass sie tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Dh., dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, auch Einsicht in die Abrechnungsunterlagen auch derjenigen Mitarbeiter zu geben, für die keine Beiträge gezahlt werden. Das sind Honorarkräfte, Subunternehmer und freie Mitarbeiter. Auch Franchisenehmer können von einer solchen Kontrolle geraten, wenn der Verdacht besteht, dass der Franchisevertrag in Wahrheit eine abhängige Beschäftigung verdeckt und somit Scheinselbstständigkeit vorliegt. Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn jemand im Wirtschaftsleben als selbständiger Unternehmer auftritt, in Wahrheit jedoch von einem einzelnen Auftraggeber nicht nur wirtschaftlich, sondern auch organisatorisch derartig abhängig ist, dass man eine echte unternehmerische Freiheit und Beweglichkeit kaum noch erkennen kann.

Worin liegt der Unterschied zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit? Eine exakte Definition des Begriffs "abhängige Beschäftigung" gibt es nicht. Das Gesetz enthält folgende Bestimmung: "Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Diese Klausel muss ausgelegt werden. Das Bundessozialgericht hat hierfür eine Formel entwickelt, die sich in der Rechtsprechung de Sozialgerichte durchgesetzt hat: Eine Beschäftigung setzt demnach voraus,

"..... dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag."

Aber auch diese Formel ist unvollkommen. Die Sozialgerichte haben deshalb in längjähriger Rechtsprechung Merkmale entwickelt, die für bzw. gegen abhängige Beschäftigung sprechen. Sie werden im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachtet.

In der Praxis der Rentenversicherungsträger werden diese Kriterien häufig eher einseitig zugunsten der Beitragsinteressen ausgelegt. Nicht selten knüpfen die Behörden ihre Entscheidung an das Vorliegen nur eines einzigen, für abhängige Beschäftigung sprechenden Kriteriums, auch wenn zahlreiche Gründe für eine Selbständigkeit sprechen.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Besonders für Scheinselbstständigkeit anfällige Branchen sind das Taxi und Transport- bzw. Speditionsgewerbe, die Gastronomie, das Baugewerbe, Sicherheitsdienste aber auch der Medienbereich (Journalisten, Produzenten, Regisseure, Techniker, Kameraleute).

Statusklärung als Schutzmaßnahme

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, eine Statusklärung durchführen zu lassen. Das Gesetz bietet drei Möglichkeiten:

  • Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund,
  • die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger, die auch auf Antrag des Arbeitgebers durchgeführt werden kann,
  • Das Verfahren der Einzugsstelle bei den Krankenkassen

Welches Verfahren das geeignete ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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