Sind Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren für Darlehen zulässig?

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Mehrere Gerichte hatten sich in der Vergangenheit mit der Frage beschäftigt, ob die Banken ein einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Darlehensvergabe erheben dürfen. Ursprünglich wurde diese Gebühr noch für zulässig erachtet. Mittlerweile wird eine Bearbeitungsgebühr der Banken bei Kreditabschluss von den Gerichten für unwirksam erachtet, wenn die Bank nicht hinreichend darlegt, welche Leistungen mit der einmaligen Bearbeitungsgebühr abgegolten werden sollen und wie genau sich die Bearbeitungsgebühr auf die Gesamtkalkulation auswirkt, insbesondere inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließt und was mit ihr geschieht, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden.

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Bankkunde lediglich zur Zinszahlung und zur Zurückzahlung der Darlehenssumme bei Fälligkeit verpflichtet. Eine weitere Verpflichtung hat der Darlehensnehmer nicht. Soweit nun die Bank neben dem Zins eine einmalige Bearbeitungsgebühr verlangt, kann angenommen werden, dass diese der Abgeltung von Kosten dient, die lediglich im Interesse der Bank selbst entstehen. Dazu gehören die Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers und des Wertes der angebotenen Sicherheiten sowie der Bereithaltung der Darlehenssumme. Die Überwälzung dieser Kosten steht nach Ansicht der Obergerichte im klaren Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, nach der der Darlehensnehmer lediglich einen Preis für die Kapitalnutzung zahlen muss. Die Unvereinbarkeit der Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 BGB indiziert eine gegen Treu und Glauben verstoßene unangemessene Benachteiligung des Bankkunden (vgl. Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012, Az.: 380 C 33/12). Die Erhebung einer Darlehensbearbeitungsgebühr wird mittlerweile von den Oberlandesgerichten Dresden, Düsseldorf, Karlsruhe, Celle, Hamm, Frankfurt/Main und Bamberg für unwirksam erachtet.

Bereits mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az.: XI ZR 388/10) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bestimmung, die dem Darlehensnehmer die Bezahlung einer monatlichen Kontoführungsgebühr auferlegt, unwirksam ist. Denn die Führung eines solchen Übersichtskontos komme im Wesentlichen nur der Buchhaltung der Bank zugute. Dagegen habe der Bankkunde keine Vorteile. Es stellt für ihn keine Leistung dar, denn er weiß schon durch den bei Vertragsschluss vereinbarten Plan für Zins und Tilgung, wann Zahlungen in welcher Höhe zu leisten sind. Er darf daher nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden.

Es empfiehlt sich daher Darlehensverträge überprüfen zu lassen, ob die Bank zu Unrecht Bearbeitungs- oder Kontoführungsgebühren berechnet. Unrechtmäßig gezahlte Gebühren können von der Bank zurückgefordert werden.

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