Fluggastrechte: Entschädigungszahlung bei verspätetem Ersatzflug

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Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug streicht, muss sie Ihnen als Passagier einen Ersatzflug organisieren. Zudem haben Sie als Passagier bei Nichtbeförderung, großer Verspätung oder Annullierung des Fluges einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigungszahlung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Die Entschädigungszahlung kann ab einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden geltend gemacht werden, sofern die Verspätung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Die Höhe der Zahlung ist abhängig von der Flugstrecke zwischen Abflug- und Ankunftsort. Bei einer Flugstrecke unter 1.500 km muss die ausführende Fluggesellschaft 250 Euro zahlen, bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 km 400 EUR und bei über 3.500 km sogar 600 Euro je Passagier.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az.: X ZR 73/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage geklärt, ob das Luftfahrtunternehmen die Entschädigung auch zahlen muss, wenn sich der angebotene Ersatzflug erheblich verspätet. Die Richter haben dies bejaht. In dem entschiedenen Fall hatten die Kläger einen Flug von Frankfurt/Main via Singapur nach Sydney gebucht. Da der Flug von Frankfurt nach Singapur storniert wurde, bot die Fluggesellschaft einen Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft an. Dieser war jedoch um 16 verspätet und die Kläger verpassten dadurch den Anschlussflug nach Sydney. Dort kamen sie erst mit 23-stündiger Verspätung an. Die Kläger begehrten die pauschale Entschädigung von 600,00 EUR je Passagier, was die Fluggesellschaft unter Hinweis auf den angebotenen Ersatzflug ablehnte. Die Richter des BGH haben in ihrem Urteil vom 10. Oktober 2017 klargestellt, dass der angebotene Ersatzflug nicht von der Zahlung der Entschädigung entbindet (vgl. Pressemitteilung Nr. 158/17 des BGH vom 10.10.2017).


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