Sind die Kosten einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung auf die Mieter umgelegbar?
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Häufig rechnet der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Kosten einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ab. Diese Versicherung deckt Personen- oder Sachschäden ab, die durch den Besitz oder Betrieb eines Heizöltanks oder einer anderen Anlage mit wassergefährdenden Stoffen verursacht werden. Man spricht daher auch von einer „Öltankversicherung". Die jährliche Versicherungsprämie kann vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Sie gehört zur Betriebskostenart „Sach- und Haftpflichtversicherung". Dazu gehören gemäß § 2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
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