Sind Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden? Dann haben Sie hier die ersten Überlegungen

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Es kommt leider sehr häufig vor, dass eine medizinische Behandlung negativ verlief oder etwas „schieflief“. In diesen Fällen kommt die Frage bei dem Patienten auf, ob er Opfer eines Behandlungsfehlers wurde und wie man mit einer solchen Situation umgehen soll. 

I. Erkennen eines Behandlungsfehlers

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) definiert einen Behandlungsfehler in aller Kürze wie folgt: „Wird die Behandlung nicht angemessen, sorgfältig, richtig oder zeitgerecht durchgeführt, so wird dies als Behandlungsfehler bezeichnet.“ Allerdings kann ein Patient sehr häufig nicht abschließend beurteilen, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt. 

Oft werden Sie im Zusammenhang mit fehlgehenden Behandlungen die Worte „schicksalhaft“ oder „Komplikation“ zu hören bekommen. Lassen Sie sich hierdurch nicht beeinflussen. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie Opfer eines Behandlungsfehlers wurden, dann gehen Sie dem Verdacht auch dann nach, wenn etwa der Arzt dies Ihnen gegenüber verneint und den eingetretenen Schaden als schicksalhaft abtut. 

Außerdem: Stellen Sie sich die Frage, ob Sie über diese „schicksalhafte“ oder als „Komplikation“ dargestellte Folge aufgeklärt wurden. Wenn Sie nämlich nicht ordnungsgemäß über alle nicht ganz fernliegenden Risiken mündlich (nicht nur schriftlich) aufgeklärt wurden, dann könnten auch bei einer Komplikation Ansprüche gegen den Behandler bestehen. 

II. Die ersten Schritte des weiteren Vorgehens nach Behandlungsfehlern

1. Allgemeines

Wenn Sie Ihrem Verdacht bezüglich eines Behandlungsfehlers nachgehen, dann machen Sie sich zunächst selbst ein Bild von Ihren Zielen, die Sie mit einem Vorgehen erreichen wollen. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass die Ziele der Mandanten oftmals vielfältig sind. Es kann dem Patienten zum Beispiel auf eine Entschuldigung des Arztes, eine allgemeine Hilfestellung, die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder/und der Bestrafung des Arztes ankommen.

2. Gespräch mit dem für den Behandlungsfehler verantwortlichen Arzt

Einigen meiner Mandanten kommt es nur darauf an, ein Eingeständnis des Arztes zu erlangen, dass etwas fehlgelaufen ist und es dem Arzt leidtue. Die Erfahrung zeigt daher auch, dass in vielen Fällen das Gespräch mit dem Arzt vermisst wird. „Wenn er sich doch nur um eine Aussprache bemüht oder entschuldigt hätte“, ist ein häufig geäußerter Vorwurf meiner Mandanten.

Aber nicht nur im Hinblick auf diese Motivation sollte der Patient zunächst ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt anstreben und womöglich auch selbst aktiv das Gespräch suchen.

Selbst wenn die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Raum steht, erscheint ein persönliches Gespräch mit dem Arzt jedenfalls sinnvoll. Unter Umständen lassen sich einige Probleme direkt klären. Ist auch der Arzt an einer gütlichen Einigung interessiert, so wird er seine Haftpflichtversicherung einschalten und eher eine zielführende Stellungnahme gegenüber der Haftpflichtversicherung abgeben. 

Ich habe es zudem auch des Öfteren erlebt, dass die Ärzte oder auch Kliniken nach der Konfrontation mit dem Behandlungsfehler durch einen Rechtsanwalt eine weitere Behandlung des Patienten ablehnten, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Manche Patienten zeigten sich dann getroffen, da sie sich trotz des Behandlungsfehlervorwurfs (gelegentlich auch mangels Alternativen) gern weiterhin durch den Arzt bzw. die Klinik hätten behandeln lassen wollen. Ein Gespräch unmittelbar zwischen dem Patienten und dem Arzt kann in diesem Fall helfen, dass das persönliche Arzt-Patienten-Verhältnis durch die Inanspruchnahme des Arztes keinen dauerhaften und tiefen Schaden erleidet.

3. Erste Auskunftssuche und Hilfemöglichkeiten nach einem Behandlungsfehler

Für eine allgemeine Hilfestellung können die Krankenkassen eine erste Anlaufstelle sein. Die gesetzlichen Krankenkassen und die Pflegekassen müssen ihre Versicherten bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler unterstützen. Dazu können sie mit einer außergerichtlichen Rechtsberatung helfen und ein medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einholen. Die Krankenkassen können Ihnen unter Umständen aber auch Spezialisten für die Behandlung der behandlungsbedingt eingetretenen Schäden benennen.

Privatpatienten können sich ebenfalls an ihre Versicherungen wenden. In den meisten Fällen erhalten die Versicherten auch von dieser Seite Unterstützung. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenversicherungen, sind private Krankenversicherungen hierzu allerdings nicht verpflichtet. 

Aber auch bei anderen Einrichtungen können Sie als Betroffener sowohl Hilfe bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern als auch Hilfe in Form von psychischem Beistand erhalten. So erlangen Sie etwa auch bei den Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen oder Patientenberatungsstellen, z. B. der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, Hilfe, Beistand und Beratung.

4. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehler

a) An wen können Sie sich nach einem Behandlungsfehler wenden?

aa) Krankenkasse

Wie bereits betont, steht Ihnen Ihre Versicherung bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern zur Seite. Insbesondere geben die Krankenversicherungen nach einer internen Prüfung den Vorgang an den MDK weiter, wo Ärzte die Krankenunterlagen sichten und im Hinblick auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers prüfen. Nach Vorlage des MDK-Gutachtens erhalten Sie von dem Ergebnis Nachricht. 

bb) Behandler

Natürlich können Sie sich – wie bereits ausgeführt wurde –selbst an den medizinischen Behandler wenden und diesem gegenüber entsprechende Haftungsansprüche geltend machen. Kommen Sie dort nicht weiter, können Sie auch an leitende Ärzte oder die Klinikleitung herantreten. Mittlerweile haben viele Kliniken darüber hinaus auch zentrale Beschwerdestellen installiert, an die Patienten sich wenden können. 

cc) Anwalt

Die unmittelbare Kommunikation mit den Behandlern kann aber nur bei geringfügigen Körperschäden oder/und nur der erste Schritt sein. Sind die Behandlungsfolgen schwerwiegend und/oder hatte die Kontaktaufnahme des Patienten keinen Erfolg, sollte er einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann den Patienten einerseits konkret beraten und wird andererseits aufgrund seiner Erfahrung wissen, in welcher Höhe die Erfolgschancen für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche bestehen oder worauf bei der Geltendmachung genau zu achten sein wird. Aufgabe des Anwalts ist es etwa, nach einer Beauftragung alle relevanten Unterlagen zu beschaffen, diese zu sichten bzw. zu bewerten, in Rücksprache mit dem Mandanten den Sachverhalt genau darzustellen und die Behandlungsfehlervorwürfe herauszuarbeiten. 

Die Kosten für die anwaltliche Kontaktaufnahme werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, so bieten zahlreiche Anwälte – und auch ich – die Möglichkeit an, zunächst ein ergebnisoffenes und kostenloses oder kostengünstiges Beratungsgespräch zu führen. In Fällen, in denen der Betroffene über kein Vermögen verfügt, kommt auch eine staatliche Unterstützung in Form von Beratungshilfe in Betracht, die bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden kann. 

dd) Ärztekammer

Der Patient kann sich auch an die zuständigen Ärzte- und Zahnärztekammern wenden. Diese bieten mit ihren Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für Arzthaftungsstreitigkeiten eine außergerichtliche Streitschlichtung und Expertengutachten an. Das Verfahren ist für die Patienten kostenfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behandlerseite dem Verfahren zustimmt. Ablauf, Vorteile und Nachteile stelle ich in einem weiteren Rechtstipp dar.

b) Beweissicherung nach einem Behandlungsfehler

Unabhängig von der Tatsache, wie Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche vorgehen, ist es zunächst wichtig, möglichst umfassend Beweise bzw. Nachweismöglichkeiten zu sichern. Ratsam ist es etwa, ein Gedächtnisprotokoll von der Zeit der Behandlung anzulegen, welches etwa die Entwicklung der Krankheit, den Behandlungsverlauf (Untersuchung, Medikamente, Namen der Ärzte und des Pflegepersonals etc.), die Gespräche mit den behandelnden Ärzten (Aufklärung, Informationen etc.), die Aussagen anderer Ärzte/Pflegekräfte, eigene Informationen an den Arzt und mögliche Zeugen (Angehörige, Freunde, Bettnachbarn etc.) wiedergibt. Hilfreich können im Einzelfall auch Fotografien des körperlichen Zustands sein.

In der Regel ist es auch wichtig, sich eine Kopie der Patientenakte aushändigen zu lassen. Die Herausgabe der Patientenakte kann auch durch den beauftragten Anwalt erfolgen. Mit der Herausgabe der Patientenakte, die vollständig – also auch im Hinblick auf die bildgebenden Befunde – kopiert zur Verfügung gestellt werden sollte, werden von den ärztlichen Behandlern auch Unkosten geltend gemacht (z. B. 0,50 €/kopiertes Blatt Papier). Es stellt sich für den Patienten die Frage, ob er diese Unkosten in Anbetracht des zu erwartenden Erkenntniswerts durch die Patientenunterlagen in Kauf nimmt. Ich bespreche die Sinnhaftigkeit dieser Ausgaben dann mit den Mandanten im konkreten Einzelfall. 

c) Verjährung von Ansprüchen nach Behandlungsfehlern

Egal, ob Sie anwaltliche Hilfe hinzuziehen oder Ihre Ansprüche selbst durchsetzen wollen – achten Sie auf die Verjährungsfristen. 

In Arzthaftungsangelegenheiten gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den – den Anspruch begründenden – Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bezogen auf den Behandlungsfehler muss der Patient Kenntnis von solchen Tatsachen erlangt haben bzw. grob fahrlässig (bedeutet: der Behandlungsfehler muss sich regelrecht aufgedrängt haben) nicht erlangt haben, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard erforderlich waren. Die Kenntnis vom Misserfolg oder einer Behandlungskomplikation reicht allein noch nicht für die Kenntnis eines haftungsrelevanten Behandlungsfehlers ausIn vielen Fällen wird der Patient erst Jahre später auf den Behandlungsfehler aufmerksam (gemacht).

Ein spezialisierter Anwalt kann einschätzen, wann ein Anspruch verjährt und kennt die Mittel und Wege, um die Verjährung zu hemmen bzw. die Ansprüche nicht verjähren zu lassen.

5. Strafrechtliche und berufsrechtliche Schritte nach Behandlungsfehlern

Vielen Patienten kommt es nach einem Behandlungsfehler darauf an, dass der Arzt für seine Handlung „bestraft“ wird. Dabei eröffnen sich dem Geschädigten drei Wege.

a) Ärztekammer

Zum einen besteht die Möglichkeit, die Beschwerdestellen der zuständigen Ärzte- und auch Zahnärztekammern anzurufen. Diese prüfen den Sachverhalt und können berufsrechtliche Schritte gegen den Arzt einleiten. Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Arzt sind Verwarnung, Verweis und Geldbuße bis hin zur Entziehung der Arztzulassung. In der Regel wird er auch nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert.

b) Krankenkasse

Auch über die Krankenkassen können entsprechende Beschwerden über einen Arzt vorgetragen werden. Im Extremfall, also bei gröblichster Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten, kann die Krankenkasse darauf hinwirken, dass dem Arzt die kassenärztliche Zulassung entzogen wird. Dieses Vorgehen spielt im Rahmen von Behandlungsfehlern aber praktisch keine Rolle.

c) Ermittlungsbehörden

Dem Patienten steht es auch frei, Strafantrag gegen den behandelnden Arzt wegen fahrlässiger Körperverletzung, schlimmstenfalls wg. fahrlässiger Tötung (dann natürlich vom Erben oder Angehörigen des Patienten) zu stellen. 

Strafverfahren gegen Ärzte führen jedoch nur in den seltensten Fällen zu einer Verurteilung. In den meisten Fällen wird das Verfahren – im Zweifel für den Angeklagten – eingestellt. Eine Verurteilung erfolgt nur, wenn die Schuld des Arztes – ohne, dass Zweifel zurückbleiben – nachgewiesen wird. Vor allem bei einem Todesfall erfolgt nahezu stets eine Verfahrenseinstellung, da beinahe immer irgendeine andere Ursache hypothetisch den Tod des Patienten herbeigeführt haben könnte. 

Obwohl im Strafrecht andere Beweisregeln existieren, hat der strafrechtliche Ausgang häufig eine Indizwirkung für das Zivilgericht (zumindest psychologisch). Bei der zivilrechtlichen Durchsetzung macht dies die Angelegenheit dann nicht leichter.

Zudem gilt zu bedenken, dass es mit der Einleitung des Strafverfahrens nicht mehr möglich ist, sich an die Schlichtungsstellen der Landes(zahn)ärztekammern zu wenden. Auch entfällt bei den meisten Ärzten bzw. den dahinterstehenden Haftpflichtversicherungen mit der Ingangsetzung eines Strafverfahrens eine mögliche Vergleichsbereitschaft. 

Die Einleitung strafrechtlicher Schritte ist daher gut abzuwägen. Sie kann u. U. angedacht werden, wenn ein besonders krass sorgfaltswidriges Verhalten zum Schaden geführt hat oder aber, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Ermittlungen Unterlagen beschlagnahmt werden, die für die zivilrechtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen hilfreich sein könnten. 

III. Zusammenfassung

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, eröffnen sich Ihnen viele Möglichkeiten, Hilfe und Beistand zu erhalten. Für den Fall, dass tatsächlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, ist es im Bereich dieser komplexen Materie aber nahezu unerlässlich, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um überhaupt Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche zu haben. Der Anwalt weiß, worauf es ankommt bzw. zu achten ist, was zu tun ist und welche Vorgehensweise am meisten Erfolg verspricht. Er fordert die Behandlungsunterlagen an, setzt sich mit der gegnerischen Versicherung auseinander und bittet sie ggfs. darum, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bzw. kennt Mittel und Wege, um die Verjährung zu hemmen. Die Auseinandersetzung mit dem Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist für den Patienten oftmals auch psychisch belastend. Der Anwalt hilft dem Patienten, dass diese Belastung so gering wie möglich ausfällt.

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Daniel Stiel, bearbeitet zahlreiche Mandate im Bereich Schadensersatzrecht (Arzthaftung, Verkehrs- und Freizeitunfälle) und Versicherungsrecht (Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung etc.). Wenn Sie Fragen zu dem Artikel haben oder eine Einschätzung zu einem Behandlungsgeschehen benötigen, können Sie gerne auf mich zukommen. 

Kontakt:

Rechtsanwalt Dr. Daniel Stiel 

Fachanwalt für Medizinrecht



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