Sind Urheberrechtsverletzungen strafbar? Vorladung, Anklage, Durchsuchung Vorwurf Verletzung Urheberrecht

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Die Straftat der Urheberrechtsverletzung ist juristisch-geschichtlich betrachtet relativ neu. Wie der Name vermuten lässt, sind darunter bestimmte Verstöße gegen das geltende Urheberrecht zu verstehen. Geschaffen wurde diese Gesetzgebung erst im 20. Jahrhundert. Bis dahin war das Abschreiben oder Nachdrucken von Büchern, oder die Übernahme von Liedern eines Musikers durch einen anderen Musiker oder die Allgemeinheit, relativ normal. Hintergrund war, dass es kein geistiges Eigentum gab, sondern lediglich Eigentum an materiellen Dingen. Man konnte also Eigentümer des Buches als materieller Träger sein, aber nicht an dem Inhalt als solchem.

Durch das Urheberrechtsgesetz sollte das geistige Eigentum und die Verwertungs- und Nutzungsrechte des Urhebers geschützt werden. 

Durch weiteren technischen Fortschritt entstanden neue Möglichkeiten, widerrechtliche Kopien anzufertigen. Die wirtschaftlichen Folgen nahmen neue Dimensionen an. Entsprechend konsequent werden Straftaten in diesem Bereich aktuell verfolgt. Auch ohne technische Kenntnis kann sich fast jeder, teilweise ohne es zu bemerken, in den Bereich der (strafbaren) Urheberrechtsverletzung begeben. 


Sie haben eine Abmahnung oder Vorladung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten?

Im Falle einer Abmahnung gilt, bewahren Sie Ruhe, unterschreiben Sie nicht vorschnell eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung und wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheber- und Medienrecht.

Die Grundregel „Ruhe bewahren und Anwalt kontaktieren“ gilt auch, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei oder bereits eine Anklage von der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben oder mit einer Hausdurchsuchung / Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme von beispielsweise Laptop und Co konfrontiert sind. Hier sollten Sie außerdem beachten, zunächst lieber von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter einer Straftat Gebrauch zu machen und sich nicht vorschnell gegenüber den Beamten hinsichtlich des Tatvorwurfs zu äußern.

Ich kombiniere beide Fachbereiche und kann Sie sowohl im Urheberrecht als auch im Strafrecht mit Erfahrung und fachlicher Kompetenz beraten und vertreten.


Welche Strafe droht für eine Urheberrechtsverletzung?

„Wer in anderen als den gesetzlich zugelassen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt“, dem droht gemäß § 106 Abs. 1 UrhG eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Nach § 108a UrhG droht bei gewerbsmäßigem Handeln sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Gewerbsmäßig handelt, wer sich eine regelmäßige Einnahmequelle schaffen will. In beiden Fällen ist bereits der Versuch strafbar, (jeweils Abs. 2).

Zusätzlich drohen zivilrechtliche Konsequenzen in Form vom Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen


Wann mache ich mich wegen einer Urheberrechtsverletzung strafbar?

Jedem Urheber gebührt gemäß den §§ 15 ff. UrhG das ausschließliche Recht, sein geistiges Eigentum zu verwerten. Nur er allein darf über die Art und Weise der Verwertung entscheiden. Setzt sich ein Dritter ohne Erlaubnis oder gesetzliche Gestattung über diese Bestimmungen hinweg, begeht er eine Urheberrechtsverletzung.

Erlaubt ist die Verwertung in den gesetzlich zugelassen Fällen. Diese ergeben sich aus § 44a UrhG. Exemplarisch gehört dazu das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie. Eine solche Sicherheitskopie darf nicht gewerblichen Zwecken diesen. Außerdem erfordert sie eine nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage. Aufgrund dieser Norm blieben lange Zeit auch Streaming-Nutzer von Seiten wie kinox.to straffrei. Zwar erfüllt das Streamen die Tatbestandshandlung des Vervielfältigens, weil Zwischenspeicherungen in der Browser-Cache und im Arbeitsspeicher genügen. Allerdings diente dies nur dazu, den Streaming-Dienst zu nutzen, war also nur temporär, notwendig und ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass illegale Streams nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 44a UrhG erfasst und damit strafbar sind. 


Was ist ein Werk, eine Bearbeitung und eine Umgestaltung im Sinne der strafbaren Urheberrechtsverletzung nach § 106 UrhG?

Urheberrechtlichen Schutz genießen gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu diesen gehören insbesondere die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählten Fälle wie beispielweise Sprachwerke, Schriftwerke, Computerprogramme, Musikwerke und Filmwerke. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Erforderlich ist ein gewisser Grad an Individualität. Die Frage, ob ein Werk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, wird im Rahmen eines Gesamtvergleiches ermittelt und kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.

Eine Bearbeitung dient der Anpassung eines Werkes an einen geänderten Zweck (z.B. Übersetzung oder Verfilmung eines Buches). Bearbeitungen sind in der Regel persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters und werden ebenso urheberrechtlich geschützt.

Eine Umgestaltung verändert das Werk im Rahmen seiner bisherigen Nutzungsform (z.B. Kürzung eines Romans). 

Vor Urhebergesetz nicht mehr geschützt und damit auch nicht sanktioniert werden sogenannte „freie Bearbeitungen“ (z.B. Parodien). Diese selbstständigen Werke dürfen ohne Zustimmung Urhebers veröffentlicht und verwertet werden. Zu beachten ist aber, dass dann an diesen Bearbeitungen ihrerseits regelmäßig wieder ein Urheberrecht entsteht, sodass diese Bearbeitung ihrerseits auch nur im Rahmen des gesetzlich erlaubten genutzt werden darf (ansonsten drohen möglicherweise sogar Strafen).


Wodurch kann ich mich wegen einer Urheberrechtsverletzung strafbar machen?

Strafbare Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke

Eine Vervielfältigung setzt eine körperliche Festlegung des Werks voraus, die dazu geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen zumindest mittelbar zugänglich zu machen. Diese Definition umfasst auch die digitale Kopie. So ist unter anderem auch der (illegale) Download, beispielweise im Rahmen des Filesharings erfasst. Auf dieser Grundlage wurden zum Beispiel die Betreiber von kinox.to verurteilt. Weitere Möglichkeiten der Vervielfältigung sind die klassische Raubkopie und die Videoaufzeichnung im Kino. 

Die Raubkopie ist eine widerrechtliche Anfertigung eines Mediums (Musik. Bücher, Filme, Datenbanken, Computerprogramme). Sie verhindert die monetäre Entlohnung des Urhebers. 


Strafbare Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke

Das Verbreiten umfasst das Anbieten von Werken in der Öffentlichkeit, als auch das Inverkehrbringen des Originals oder einer Kopie. Anbieten ist jede Aufforderung zum Eigentums- und Besitzerwerb. Inverkehrbringen bedeutet, dass das Werk der Öffentlichkeit zugeführt wird. Das Verbreiten setzt einen körperlichen Gegenstand voraus. Die bloße Darbietung im Internet genügt dafür nicht. Die Tatbestandsvariante des Verbreitens kann beispielsweise durch die Weitergabe von CDs oder USB-Sticks erfüllt werden.


Strafbare Öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke

Eine Wiedergabe gilt als öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Diese Tathandlung bezieht sich auf unkörperliche Werke. Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe bezieht sich also beispielsweise auf Vorträge, Aufführungen, Wiedergaben durch Bild- und Tonträger. 

Wichtiger Unterpunkt ist das öffentliche Zugänglichmachen von Werken. Darunter zu verstehen ist die drahtgebundene oder drahtlose Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit gegenüber Dritten und zwar der Art und Weise, dass diese von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Zugang zu dem Werk haben. Klassischer Anwendungsfall ist also das Internet.

Hierunter fallen auch die sogenannten Filesharing-Fälle (früher oft über Peer-to-Peer-Netzwerke). Dabei findet ein Datenaustausch über elektronische Tauschbörsen (treffender: Kopierbörse) statt. Durch die Bereitstellung von Werken für andere Nutzer erwirbt man die Möglichkeit, selbst kostenfrei Inhalte herunterzuladen. 

Von der öffentlichen Wiedergabe ausgenommen ist aber zum Beispiel das Abspielen von rechtmäßig erworbener Musik oder das Abspielen von rechtmäßig erworbenen Filmen auf Vereins- Geburtstag- und Betriebsfeiern.

Ebenfalls nicht darunter fällt grundsätzlich das zur Verfügung stellen eines Hyperlinks. Das Werk wurde in diesem Fall der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht und zwar durch den Rechtsinhaber selbst. Der Ersteller des Hyperlinks hat auch keinen Einfluss darauf, ob das Werk weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Der Hyperlink geht nämlich ins Leere, sobald die entsprechende verlinkte Website dazu gelöscht wird.


Strafe wegen unerlaubter Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen?

§ 108b UrhG soll durch die Strafbewehrung der genannten Handlungen den Rechtsinhaber vor Maßnahmen schützen, die der Umgehung von Zugangskontrollen, Kopiersperren oder Nutzungsausschließungen der geschützten Werke dienen. Als unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen wird beispielsweise das Knacken von kopiergeschützten CDs mittels Software angesehen. 

Eine Strafbarkeit kann aber evtl. entfallen, wenn der Täter ausschließlich für den privaten Gebrauch handelt. 

Informationen für die Rechtewahrnehmung sind beispielsweise Wasserzeichen des Urhebers, ISBN/ISSN, AGB oder nutzungsbezogene Antworten auf FAQ. Durch das Entfernen oder das Verändern kann diese Tatbestandsvariante verwirklicht werden. Der Strafausschließungsgrund im Falle des ausschließlich privaten Gebrauchs kann auch hier greifen. Eine Vorrichtung im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift umfasst auch unkörperliche Vorrichtungen, wie die Software zum Entschlüsseln einer codierten CD. Tatbestandsmäßig sind hier das Herstellen, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und die Vermietung.


Strafe wegen unzulässigen Anbringens der Urheberbezeichnung?

§ 107 UrhG bestraft die unzulässige Anbringung von Urheberbezeichnungen. Also zum Beispiel das Anbringung einer Signatur unter einer Kunstkopie, die den Anschein der Echtheit erwecken soll. Aber auch die Anbringung der Künstlersignatur unter der Anbringung des Originalwerks, wenn der Künstler nicht einwilligt, kann strafbar sein.

Für unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.


Wie kann ich eine Urheberrechtsverletzung vermeiden?

Benutzen Sie nur solche Werke, dies Sie selbst erstellt haben, oder für die Sie die erforderlichen Nutzungsrechte erworben haben. Unterlassen Sie es fremde Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Filesharing bzw. Peer-to-Peer.

Wenn sie nicht sicher sind, versuchen Sie die Zustimmung des Urhebers einzuholen oder verwenden Sie andere Quellen. Eine Möglichkeit geschützte Werke legal zu nutzen, ist die Nutzung von Lizenzmodellen wie Creative Commons. Dort räumen die Urheber der Öffentlichkeit bestimmte Nutzungsrechte ein. 


Was ist mit Produktpiraterie auf Ebay und Co.?

Auch auf Online-Auktionsplattformen wie Ebay tauchen neben Millionen von unbedenklichen Artikeln immer wieder Produkte auf, welche (auch) gegen das Urheberrecht verstoßen. Die Anzahl an gefälschten Produkten nahm in den letzten Jahren erheblich zu. Markenprodukte, Schallplatten mit geschützter Musik, Bilder von Prominenten oder Kunstwerken, könne ohne Genehmigung des Rechtsinhabers angeboten werden und sind nur wenige Beispiele der gefakten Produktpalette. Auch die ohne Genehmigung verwendete Produktabbildung kann schnell zu einer Abmahnung führen. An diesem Beispiel lässt sich leicht erkennen, wie schnell auch der unbescholtene Bürger in den Fokus geraten kann, obwohl dieser nur mal eben schnell was über Ebay verkaufen wollte und dazu ein passendes Bild gesucht hat.      
Stellen Sie also nicht nur sicher, keine Fälschungen zu kaufen, sondern vor allem auch keine Fälschung wissentlich oder unwissentlich zu verkaufen.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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