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Bilderklau im Internet: Was Sie gegen Urheberrechtsverletzungen tun können

  • 7 Minuten Lesezeit
Bilderklau im Internet: Was Sie gegen Urheberrechtsverletzungen tun können
anwalt.de-Redaktion

Leider passiert es recht häufig: Unternehmen geben viel Geld aus, um Hochglanzfotografien ihrer Produkte herstellen zu lassen. Plötzlich finden sich dann die Aufnahmen in anderen Online-Shops wieder, die keinen einzigen Cent dafür gezahlt haben. Ebenso lebt ein Fotograf vom Verkauf und den Lizenzgebühren seiner hochwertigen Fotografien. Wenn jedermann unentgeltlich auf seine Werke zugreifen würde, um sie im Internet zu verwenden, wäre seine Tätigkeit nicht mehr auskömmlich. 

Dabei ist die gesetzliche Regelung über die Rechte an Bildern, also wer Bilder wann und wie verwenden kann, denkbar einfach. Der Urheber eines Werkes genießt umfassenden Schutz.  

Welche Rechte hat ein Urheber? 

Der Schöpfer eines Lichtbildwerkes ist gemäß § 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) als Urheber anzusehen. Nur der Urheber hat das Recht, sein Lichtbildwerk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen oder öffentlich wiederzugeben.  

Diese Rechte am eigenen Lichtbildwerk kann der Urheber jedoch entgeltlich oder unentgeltlich veräußern. Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Man spricht daher auch von Nutzungsrechten.  

Ein häufiger Anwendungsfall sind Lizenzvereinbarungen, die Online-Shops mit Bilder- beziehungsweise sogenannten Stock-Datenbanken abschließen: Die Nutzung eines Lichtbildwerks wird gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt. Das bedeutet, dass ein Online-Händler per Lizenzvereinbarung das Nutzungsrecht an einem Foto erwirbt und es in seinem Shop zur Werbung für sein Produkt veröffentlichen kann.  

Doch Achtung! Vielfach enthalten Lizenzvereinbarungen Klauseln, wonach der Urheber des lizenzierten Lichtbildwerkes anzugeben ist. Das bedeutet, dass überall dort, wo das Lichtbildwerk verwertet wird, also beispielsweise im eigenen Online-Shop, ein Hinweis auf den Urheber, also den Schöpfer des Lichtbildwerkes, gegeben werden muss. 

anwalt.de-Tipp: Wenn Sie wegen einer unterlassenen oder fehlerhaften Copyright-Angabe abgemahnt werden, finden Sie hier den richtigen Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht, der Sie zielgerichtet berät. 

Was ist der Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild? 

Bei einem Hochglanzfoto von einem Topmodel vor sonniger Traumkulisse etwa handelt es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk. Lichtbildwerke sind gemäß § 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Fotografien, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.  

Es ist hierbei gleichgültig, ob die Fotografie mit einer Digitalkamera oder einer analogen Kamera gemacht wurde. Sämtliche Verfahren der Bildaufzeichnung fallen unter den Begriff des Lichtbildwerks. Das bedeutet, dass auch Screenshots Lichtbildwerke sein können. Die persönliche geistige Schöpfung impliziert aber einen gestalterischen Akt, also eine gewisse Form des künstlerischen Ausdrucks. Dieser zeigt sich zum Beispiel in der Art der Belichtung einer Porträtaufnahme oder in der Wahl einer bestimmten Blende oder Brennweite bei der Kamera.  

Hierin liegt auch der Unterschied zum reinen Lichtbild: Ein gestalterisch-schöpferischer Ausdruck des Urhebers, also des Fotografierenden, ist beim Lichtbild nicht zu finden. Es handelt sich stattdessen um eine schlichte fotografische Aufnahme ohne künstlerische Elemente. Das kann zum Beispiel eine Urlaubsaufnahme sein. 

Im Einzelfall ist die Abgrenzung schwierig. Ein und dasselbe Motiv kann zum einen ohne jedweden künstlerischen Anspruch schlichtweg abfotografiert, zum anderen jedoch in gestalterisch-schöpferischer Art fotografisch durch den Einsatz eines bestimmten Auflöseformats und anderer technischer Möglichkeiten in Szene gesetzt werden. Wenn Sie also – auch als Fotografie-Laie – ganz besonderen Aufwand und gestalterische Mittel in ein Fotoshooting mit einem Topmodel vor sonniger Traumkulisse stecken, wird es sich um ein Lichtbildwerk handeln. Wenn Sie in Ihrem nächsten Urlaub ein bekanntes Model am Strand sehen und schnell ein paar Handyfotos schießen, werden diese eher als schlichte Lichtbilder und keine künstlerischen Werke gelten.  

Der Unterschied besteht praktisch bedeutsam in der Dauer des Urheberrechts: Dieses erlischt gemäß § 64 UrhG bei Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei einem Lichtbild bereits 50 Jahre nach dessen Erscheinen, § 72 Abs. 3 UrhG. 

Wie können Sie gegen einen Bilderklau vorgehen? 

Wenn jemand Ihr Bild geklaut und etwa in seinem Online-Shop veröffentlich hat, haben Sie verschiedene Ansprüche. Diese können Sie außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. 

Welche Ansprüche haben Sie gegen den Bilderdieb? 

Zunächst haben Sie den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG). Auch ein Auskunftsanspruch und ein Anspruch auf Rechnungslegung steht Ihnen gegen den Bilderdieb zu (§§ 101 UrhG, 259 ff. BGB).  

Weiterhin können Sie Schadensersatz geltend machen (§§ 97 Abs. 2 UrhG, 249 ff. BGB). Auch haben Sie einen Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche (§ 97a Abs. 3 UrhG). 

Außergerichtliches Vorgehen 

Sie sollten den Täter der Urheberrechtsverletzung zunächst abmahnen und ihm die Gelegenheit geben, den Streit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 97a Abs. 1 UrhG). Welche Angaben eine Abmahnung zwingend enthalten muss, ist in § 97a Abs. 2 UrhG geregelt: In klarer und verständlicher Weise sind der Name oder die Firma des Verletzten anzugeben, wenn nicht er selbst, sondern ein Vertreter abmahnt. Außerdem ist die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen. Das bedeutet, dass sie so exakt beschrieben sein muss, dass Ihr Gegner die Verletzung nachvollziehen und selbst rechtlich bewerten kann. Sie müssen zudem auf die rechtlichen Folgen der Verletzung hinweisen. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln. Weiterhin muss bei einer mit der Abmahnung gleichzeitig getätigten Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung angegeben werden, ob die vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Sie sollten ebenfalls eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung setzen. Generell ist empfehlenswert, dass Ihrer Abmahnung ein Formulierungsvorschlag für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist. 

Wenn Sie weiterführende Informationen zur Unterlassungserklärung suchen, finden Sie sie in unserem Muster für eine Unterlassungserklärung. Viele zusätzliche Informationen finden Sie auch in unserem Ratgeber „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: So reagieren Sie richtig“

Die Geltendmachung Ihres Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches ist wichtig für die genaue Bezifferung des Schadensersatzes, der Ihnen zusteht. Wenn Sie erst einmal wissen, welcher Schaden überhaupt entstanden ist, können Sie entweder den Ihnen entgangenen Gewinn beziffern und dessen Ersatz verlangen oder Sie können die Herausgabe des Gewinns fordern, den der Täter gemacht hat.  

Eine dritte Möglichkeit, Ihren Schaden zu berechnen und einen dem entsprechenden Ersatz zu fordern, ist die Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr für das Werk, das der Täter unerlaubt genutzt hat. Diese Methode hat sich vor allem deshalb bewährt, weil ein Gewinn beim Täter häufig nicht ermittelt werden kann. Trotzdem haben Sie nach dieser Berechnungsmethode einen Schadensersatzanspruch, denn richtigerweise hätte der Täter vor der Verwendung Ihres Bildes eine Lizenz zur Nutzung des Bildes erworben.  

Wenn Ihnen ein Bild geklaut worden ist oder wenn Sie eine Lizenz für das Bild eines Fotografen erworben und trotzdem eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen: Den richtigen Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht finden Sie bei uns.  

Gerichtliches Vorgehen 

Wenn die Abmahnung erfolglos geblieben ist und der Bilderdieb die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat oder sogar Ihr Bild weiterhin verwendet, dann können Sie gerichtlich gegen ihn vorgehen. Sie haben zunächst die Möglichkeit, in einem Eilverfahren dafür zu sorgen, dass der Schaden begrenzt wird. Eine einstweilige Verfügung wird durch das von Ihnen angerufene Gericht aber nur bei besonderer Eilbedürftigkeit und Notwendigkeit zur Abwehr der Gefahr im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen – und auch nur dann, wenn noch nicht zu viel Zeit zwischen der Rechtsverletzung beziehungsweise Ihrer Kenntnis davon und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verstrichen ist. Wenn Sie also schon seit Monaten wissen, dass Ihr Bild vom Täter unberechtigt verwendet wird, können Sie kaum mehr glaubhaft machen, dass innerhalb kürzester Zeit eine gerichtliche Entscheidung in der Sache notwendig ist und Sie nicht mehr bis zum Hauptsacheverfahren warten können. 

Für das Hauptsacheverfahren bestehen verschiedene Möglichkeiten. Im Wege einer Auskunftsklage können Sie den Täter auf Auskunft verklagen, wenn er trotz Ihrer außergerichtlichen Aufforderung hierzu keine Angaben über die Verwendung Ihres Bildwerks und den möglicherweise erzielten Gewinn gemacht hat. 

Auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung und auf die Zahlung des Schadensersatzes sollten Sie den Bilderdieb auch verklagen, falls er keine Unterlassungserklärung abgibt und den von Ihnen bezifferten Schadensersatzanspruch – etwa in Form einer angemessenen Lizenzgebühr – nicht befriedigt. Das alles ist im Rahmen einer einzigen Klage möglich. 

Die Kosten, die Ihnen aufgrund der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Abmahnung entstehen, werden Ihnen vom Bilderdieb ebenso erstattet werden müssen. Nach § 97a Abs. 3 UrhG ist der sogenannte Gegenstandswert, also der Wert, nach dem sich die Anwaltskosten richten, auf 1000 Euro gedeckelt. Nur in besonderen Ausnahmefällen entfällt die Deckelung.  

Wenn Ihr Bild auf Websites oder in Online-Shops erscheint, denen Sie die Nutzung nicht gestattet haben, dann lassen Sie sich von einem kompetenten Anwalt beraten: Den richtigen Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht finden Sie bei uns! 

(ANZ)

Foto(s): ©Adobe Stock/metamorworks

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