Sittenwidriger Darlehensvertrag

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Mit einem Privatdarlehen wollte sich eine gesundheitlich angeschlagene Rentnerin abgesichert wissen.

Sie veranlasste mit einem schriftlichen - von ihr vorgegebenen Privatdarlehen - einen befreundeten 80-jährigen Herrn, ihr ein grundschuldrechtlich gesichertes Darlehen in Höhe von mehr als € 50.000,- zu gewähren sowie weitere frei abrufbare Zahlungen in Höhe von monatlich mindestens € 250,- bis zu einer Summe von insgesamt etwa € 80.000,-. Der Darlehensvertrag sollte zudem lebzeitig weder außerordentlich noch ordentlich kündbar sein und sah die Rückzahlung des Darlehens aus der Erbmasse der Darlehensnehmerin vor. Auf Grund diverser Streitigkeiten stellte der Darlehensgeber die weiteren Auszahlungen an die Darlehensnehmerin ein und kündigte den Darlehensvertrag außerordentlich wegen diverser Beschimpfungen durch die Darlehensnehmerin. Zu Recht, bestätigte das Landgericht München II, Az. 14 O 4891/12 dem älteren Herrn und wies die Klage der Rentnerin auf Auszahlung des Restdarlehens ab. Das Gericht sah es aufgrund der einseitigen Vorteile zugunsten der Darlehensnehmerin als erwiesen an, dass der Darlehensvertrag in seiner Gesamtheit unwirksam ist, § 138 I BGB.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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