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Sittenwidrigkeit bei Restschuldversicherung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Die Kosten einer Restschuldversicherung bei einem Darlehensvertrag erhöhen den Effektivzins. Ob dieser sittenwidrig hoch ist, klärt aber nur der Vergleich mit einem Zins mit Restschuldversicherung.

Die Rechtsprechung nimmt Sittenwidrigkeit bei einem für jedermann erkennbaren auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung an. Bei Darlehensverträgen ist das in folgenden Fällen gegeben: Der effektive Vertragszins übersteigt den marktüblichen Effektivzins im Vergleich um 100 Prozent oder er liegt absolut betrachtet 12 Prozentpunkte höher.

Aufklärungspflicht über verdeckte Provisionen nicht übertragbar

Ob und wie in diese Betrachtung die Kosten einer Restschuldversicherung einzubeziehen sind, beschäftigte den Bundesgerichtshof (BGH). Die klagenden Darlehensnehmer meinten, die Bank hätte die Versicherungskosten beim Effektivzins mit einrechnen müssen. Nach Einbezug der Kosten ergebe sich ein sittenwidrig hoher Zins. Sie verlangten daher alle den ausgezahlten Kreditbetrag übersteigenden Kosten zurück. Außerdem forderten sie Schadensersatz, da die beklagte Bank sie vor Vertragsabschluss nicht über Provisionen der Versicherer aufgeklärt habe. Nach Ansicht des BGH bestehe dazu jedoch keine Pflicht. Eine Kreditaufnahme stelle keine Geldanlage dar, für die die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung zur Aufklärung über verdeckte Provisionen entwickelt wurde. Ein weiterer Unterschied sei, dass bei Darlehensverträgen keine gesetzliche Beratungspflicht existiere.

Restschuldversicherung dient beiden Seiten

Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit urteilte der BGH, dass die Restschuldversicherung, die bei einem Zahlungsausfall des Kreditnehmers einspringt, auch diesem zugutekomme. Von Zinsen profitiere dagegen nur der Kreditgeber. Bei der Frage der Sittenwidrigkeit sei daher auch nur ein Vergleich mit marktüblichen Zinsen erlaubt, die die Kosten einer Restschuldversicherung beinhalten. Außerdem sei bei Darlehensverträgen eine Rechtsänderung zu beachten. Die Kosten für eine Restschuldversicherung sind bei nach dem 11.06.2010 abgeschlossenen Verträgen einzubeziehen, wenn ihr Abschluss zwingend war. Bei einem Wahlrecht muss der Kreditgeber darüber aufklären. Dafür trägt er im Streitfall auch die Beweislast. Bei älteren Verträgen - wie im verhandelten Fall - ist es dagegen entscheidend, ob der Kredit ohne Versicherungsabschluss noch zu gleichen Konditionen angeboten worden wäre. Anzeichen dafür gab es keine. Eine Sittenwidrigkeit lag somit nicht vor.

(BGH, Urteil v. 29.11.2011, Az.: XI ZR 220/10)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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