Skimming-Schaden - Bank muss zahlen

  • 2 Minuten Lesezeit


Skimming-Opfer haben es oft schwer, ihre Bank davon zu überzeugen, entstandenen Schaden ersetzen zu müssen. Unter Skimming versteht man eine von trickreichen Betrügern perfektionierte Art und Weise, exakte Kopien von Debit- oder Masterkarten herzustellen und im gleichen Prozess auch die dazugehörige Geheimzahl zu ermitteln. Meist wird eine vom Kartenbesitzer vorgenommene Transaktion genutzt, um die Karte auszulesen und ihn bei der Eingabe der Geheimzahl zu filmen. Dazu werden Geldautomaten entsprechend präpariert.


Skimming 2.0 - Die Handy-Mache


In einer aktuellen Version, von den ermittelnden Behörden bereits Skimming 2.0 genannt, wird eine noch perfidere Masche angewendet. Es werden sogenannte „Digitale Karten“ auf die Namen von Kontoeigentümern beantragt. An die Zugangsdaten zum Onlinebanking kommen die Täter über gefälschte SMS. Sie bestellen eine digitale Karte und fügen die dazugehörige App unbemerkt der Sammlung hinzu.


Das Opfer bemerkt den Angriff nur, wenn es regelmäßig die Apps auf seinem Smartphone untersucht und ihm dabei eine neue App des Zahlungsdienstleisters auffällt. Andernfalls können die Betrüger mithilfe eigener Handys dem Bankautomaten vortäuschen, über die ordnungsgemäße digitale Karte und die dazugehörigen Benutzerkennungen zu verfügen. Problemlos wird dann das jeweilige Tageslimit abgehoben. Regelmäßig agieren die Täter wenige Sekunden vor Mitternacht zu, um wenig später auch für den Folgetag das Limit abzuheben.


Banken verneinen regelmäßig die Verantwortlichkeit


Skimming nimmt im Reigen der Kreditkartenbetrügereien eine besondere Rolle ein, denn geschädigte Opfer müssen sich gegen den Verdacht wehren, nicht nur sorglos auf ihre Karte aufgepasst zu haben, sondern auch, fahrlässig ihre Geheimzahl Dritten zugänglich gemacht zu haben. Die Tricks der Skimmer werden im Schadensfall durch die Banken in Abrede gestellt -  die Bank verneint eine Haftung regelmäßig unter Berufung auf die angeblich sorgfaltswidrigen Handlungen der Kartenbesitzer.


Eine Entkräftung dieser standardmäßig formulierten Ablehnung kann der geschädigte Kartenbesitzer erreichen, wenn er nachweisen kann, dass er seine Karte zum Zeitpunkt der Schädigung nicht aus der Hand gegeben hat, oder sich nicht an dem betreffenden Automaten aufgehalten hat.


Eigene Schuld ist einfach zu widerlegen


In einem aktuell gegen die Postbank verhandelten Fall konnte der Kartenbesitzer einfach nachweisen, dass er sich zum Zeitpunkt der strittigen Geldabhebungen im Ausland befand und seine Karte sicher verwahrt war. Die Bank musste ihm den Schaden ersetzen.


Nach unseren Erfahrungen gelingt es bei echtem Skimming schnell, die Bank in Haftung zu nehmen. Es liegt im Verantwortungsbereich der Bank, dass Betrüger technische Mittel zur Erstellung von Kartenkopien am Automaten installieren konnten. Die Bank hat im Rahmen geeigneter Sicherheitsvorkehrungen ihre Kunden vor solchen Schäden zu schützen.


Wir helfen Ihnen gerne, Ihre durch Datenmissbrauch in Fällen von Karten- oder Onlinebanking-Betrug entstandenen Schäden gegen Ihre Bank durchzusetzen.





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katja Moers

Beiträge zum Thema